Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
4 Bytes hinzugefügt ,  Gestern um 11:07
K
Zeile 1: Zeile 1: −
==Allgemeines==
+
==[[Allgemeines]]==
 
Für alle [[Geschäftsunfähigkeit|geschäftsunfähigen Menschen]] müssen im Rechtsverkehr die [[Gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] handeln. Der Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab, über deren Ob und Wie er selbst entscheidet. Er erklärt dem Gegenüber jedoch, dass er nicht für sich, sondern für einen anderen, den Vertretenen, handelt. Wenn die Voraussetzungen des § 164 BGB gegeben sind, treffen die Folgen dieser Willenserklärung unmittelbar den Vertretenen, nicht den Handelnden. Im Interesse des Empfängers der Erklärung muss aber der Handelnde ersichtlich machen, dass er nicht für sich selber, sondern für einen bestimmten anderen Menschen mit Folgen für diesen handeln will (Offenbarungsgrundsatz). Dazu dienen der [[Betreuerausweis]], die [[Vorsorgevollmacht]] oder die schriftliche Einzelvollmacht.
 
Für alle [[Geschäftsunfähigkeit|geschäftsunfähigen Menschen]] müssen im Rechtsverkehr die [[Gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] handeln. Der Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab, über deren Ob und Wie er selbst entscheidet. Er erklärt dem Gegenüber jedoch, dass er nicht für sich, sondern für einen anderen, den Vertretenen, handelt. Wenn die Voraussetzungen des § 164 BGB gegeben sind, treffen die Folgen dieser Willenserklärung unmittelbar den Vertretenen, nicht den Handelnden. Im Interesse des Empfängers der Erklärung muss aber der Handelnde ersichtlich machen, dass er nicht für sich selber, sondern für einen bestimmten anderen Menschen mit Folgen für diesen handeln will (Offenbarungsgrundsatz). Dazu dienen der [[Betreuerausweis]], die [[Vorsorgevollmacht]] oder die schriftliche Einzelvollmacht.
  
3.050

Bearbeitungen

Navigationsmenü