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| | ==Die Zuführung zur Unterbringung== | | ==Die Zuführung zur Unterbringung== |
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| − | Nach {{Zitat de §|70g|fgg}} Abs. 5 FGG ist die Unterstützung der [[Betreuungsbehörde]] gegenüber dem Betreuer bei Unterbringungsmaßnahmen konkretisiert worden. Verantwortlich für die (mit Freiheitsentziehung verbundene) [[Unterbringung]] eines Betreuten bleibt der Betreuer. Daraus folgert, dass der Betreuer in der Regel anwesend sein muss. | + | Nach {{Zitat de §|70g|fgg}} Abs. 5 FGG (ab 1.9.2009 § 326 FamFG) ist die Unterstützung der [[Betreuungsbehörde]] gegenüber dem Betreuer bei Unterbringungsmaßnahmen konkretisiert worden. Verantwortlich für die (mit Freiheitsentziehung verbundene) [[Unterbringung]] eines Betreuten bleibt der Betreuer. Daraus folgert, dass der Betreuer in der Regel anwesend sein muss. |
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| − | Die Behörde soll ihm bei der Zuführung behilflich sein. Die Unterstützungspflicht der Behörde beschränkt sich nicht nur auf Zwangsmaßnahmen. Bereits im Vorfeld, bei der Klärung, ob und wie sich eine [[Unterbringung]] vermeiden läßt, bei der Einholung entsprechender Gutachten, bei der Formulierung des Antrags auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung und bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung ist die Behörde aufgrund der allgemeinen Bestimmungen in der Unterstützungspflicht. Dies gilt auch für die Hilfe bei der Entlassung aus der Unterbringung. | + | Die Behörde soll ihm bei der Zuführung behilflich sein. Die Unterstützungspflicht der Betreuungsbehörde beschränkt sich nicht nur auf Zwangsmaßnahmen. Bereits im Vorfeld, bei der Klärung, ob und wie sich eine [[Unterbringung]] vermeiden läßt, bei der Einholung entsprechender Gutachten, bei der Formulierung des Antrags auf vormundschaftsgerichtliche (ab 1.9.2009 betreuugsgerichtliche) Genehmigung und bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung ist die Behörde aufgrund der allgemeinen Bestimmungen in der Unterstützungspflicht. Dies gilt auch für die Hilfe bei der Entlassung aus der Unterbringung. |
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| | Die Bestimmung ist vom Gesetzgeber bisher nicht auf Bevollmächtigte erweitert worden. Eine analoge Anwendung ist strittig. | | Die Bestimmung ist vom Gesetzgeber bisher nicht auf Bevollmächtigte erweitert worden. Eine analoge Anwendung ist strittig. |
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| | ==Anwendung unmittelbaren Zwangs== | | ==Anwendung unmittelbaren Zwangs== |
| | [[Bild:Handschellen.jpg|200px|right]] | | [[Bild:Handschellen.jpg|200px|right]] |
| − | Gewaltanwendung durch Mitarbeiter der [[Betreuungsbehörde]] ist erlaubt, wenn eine ausdrückliche Anordnung des [[Vormundschaftsgericht]]es vorliegt ({{Zitat de §|70g|fgg}} Abs. 5 Satz 2 FGG ). Bei einer rechtswidrigen Anwendung von Zwangsmitteln kann ein [[Betreuerhaftung|Schadensersatzanspruch]] des Betroffenen gegeben sein. Im bisherigen Recht war die Rechtslage nicht eindeutig. Sofern sich Gewaltanwendung im Ausnahmefall nicht verhindern läßt, kann die Betreuungsbehörde hierfür die Unterstützung der Polizei anfordern, was nach {{Zitat de §|70g|fgg}} Abs. 5 Satz 3 FGG (i.V.m. den Polizeigesetzen der Bundesländer) zulässig ist. | + | Gewaltanwendung durch Mitarbeiter der [[Betreuungsbehörde]] ist erlaubt, wenn eine ausdrückliche Anordnung des [[Vormundschaftsgericht]]es vorliegt ({{Zitat de §|70g|fgg}} Abs. 5 Satz 2 FGG, ab 1.9.2009 § 26 FamFG). Bei einer rechtswidrigen Anwendung von Zwangsmitteln kann ein [[Betreuerhaftung|Schadensersatzanspruch]] des Betroffenen gegeben sein. Im bisherigen Recht war die Rechtslage nicht eindeutig. Sofern sich Gewaltanwendung im Ausnahmefall nicht verhindern läßt, kann die Betreuungsbehörde hierfür die Unterstützung der Polizei anfordern, was nach {{Zitat de §|70g|fgg}} Abs. 5 Satz 3 FGG (i.V.m. den Polizeigesetzen der Bundesländer) zulässig ist. |
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| | ===Rechtslage ab 01.09.2009=== | | ===Rechtslage ab 01.09.2009=== |
| | Für die Betreuungsbehörde wird es für eine [[Vorführung]] und eine [[Zuführung zur Unterbringung]] ab 01.09.2009 durch das neue FamFG eine ausdrückliche gerichtliche Ermächtigung zum Wohnungszutritt geben. Die Regelungen lauten: | | Für die Betreuungsbehörde wird es für eine [[Vorführung]] und eine [[Zuführung zur Unterbringung]] ab 01.09.2009 durch das neue FamFG eine ausdrückliche gerichtliche Ermächtigung zum Wohnungszutritt geben. Die Regelungen lauten: |
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| − | ''§ 326 Zuführung zur Unterbringung'' | + | ''§ 326 FamFG Zuführung zur Unterbringung'' |
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| | ''(1) Die zuständige Behörde hat den Betreuer oder den Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung nach § 312 Nr. 1 zu unterstützen.'' | | ''(1) Die zuständige Behörde hat den Betreuer oder den Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung nach § 312 Nr. 1 zu unterstützen.'' |