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==Verfahrenspflegschaften "Anwalt des Kindes"==
 
==Verfahrenspflegschaften "Anwalt des Kindes"==
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In gerichtlichen Verfahren soll das Kind künftig in bestimmten Fällen einen sogenannten "Anwalt des Kindes" zur Seite gestellt bekommen. Rechtlich handelt es sich hierbei um einen [[Verfahrenspfleger]], wie er schon in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren (§§ 67, 70 b FGG, ab 1.9.209 §§ 276, 312 FamFG) bekannt ist. Die landläufiger Bezeichnung "Anwalt des Kindes" ist auch deshalb falsch, weil es durchaus kein Rechtsanwalt sein muß.
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In gerichtlichen Verfahren soll das Kind künftig in bestimmten Fällen einen sogenannten "Anwalt des Kindes" zur Seite gestellt bekommen. Rechtlich handelt es sich hierbei um einen [[Verfahrenspfleger]], wie er schon in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren (§§ 67, 70 b FGG, ab 1.9.209 §§ 276, 317 FamFG) bekannt ist. Die landläufiger Bezeichnung "Anwalt des Kindes" ist auch deshalb falsch, weil es durchaus kein Rechtsanwalt sein muß.
    
Die Verfahrenspflegerbestellung in kindschaftsrechtlichen Verfahren soll nach § 50 FGG in der Regel erfolgen, wenn ein Interessensgegensatz zwischen dem Kind und seinen Sorgerechtigten (Eltern oder Vormund) besteht, ein Entzug der gesamten Personensorge droht (§ 1666 BGB) oder eine Wegnahme des Kindes aus dem Haushalt der Eltern oder eines Elternteils (§3 1666a, 1682 BGB) oder der Pflegefamilie (§ 1632 Abs. 4 BGB) zur Entscheidung ansteht. Ab 1.9.2009 heißt der Verfahrenspfleger in kindschaftlichen Verfahren "Verfahrensbeistand", § 158 FamFG.
 
Die Verfahrenspflegerbestellung in kindschaftsrechtlichen Verfahren soll nach § 50 FGG in der Regel erfolgen, wenn ein Interessensgegensatz zwischen dem Kind und seinen Sorgerechtigten (Eltern oder Vormund) besteht, ein Entzug der gesamten Personensorge droht (§ 1666 BGB) oder eine Wegnahme des Kindes aus dem Haushalt der Eltern oder eines Elternteils (§3 1666a, 1682 BGB) oder der Pflegefamilie (§ 1632 Abs. 4 BGB) zur Entscheidung ansteht. Ab 1.9.2009 heißt der Verfahrenspfleger in kindschaftlichen Verfahren "Verfahrensbeistand", § 158 FamFG.
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Für die Vergütung des Verfahrenspflegers sollen die Bestimmungen der §§ 1835 ff. BGB gelten, die Zahlung soll stets aus der Staatskasse erfolgen. Möglicherweise ist in diesem Bereich ein weiteres Betätigungsfeld für als [[Berufsbetreuer]] tätige Personen mit sozialpädagogischem Berufshintergrund zu sehen. Der Verfahrensbeistand eines Minderjährigen erhält ab 1.9.2009 eine Pauschalvergütung von 350 Euro bzw. 550 Euro.
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Für die Vergütung des Verfahrenspflegers sollen die Bestimmungen der §§ 1835 ff. BGB gelten, die Zahlung soll stets aus der Staatskasse erfolgen. Möglicherweise ist in diesem Bereich ein weiteres Betätigungsfeld für als [[Berufsbetreuer]] tätige Personen mit sozialpädagogischem Berufshintergrund zu sehen. Der Verfahrensbeistand eines Minderjährigen erhält ab 1.9.2009 eine Pauschalvergütung von 350 Euro bzw. 550 Euro (§ 158 Abs. 7 FamFG).
    
Eine Bestellung des Jugendamtes als [[Verfahrenspfleger]] ist zwar nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht ausgeschlossen, verbietet sich aber m.E. aufgrund seiner neutralen gutachterlichen Stellung (§§ 49, 49a FGG) oder seiner Verfahrensbeteiligung als Amtsvormund/Amtspfleger des Kindes.
 
Eine Bestellung des Jugendamtes als [[Verfahrenspfleger]] ist zwar nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht ausgeschlossen, verbietet sich aber m.E. aufgrund seiner neutralen gutachterlichen Stellung (§§ 49, 49a FGG) oder seiner Verfahrensbeteiligung als Amtsvormund/Amtspfleger des Kindes.

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