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Zu den steuerlichen Erklärungspflichten eines Betreuers für Vermögenssorge gehört die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auch für die vor seinem Eintritt in seine Funktion als Betreuer liegende Veranlagungszeiträume, soweit diese noch nicht festsetzungsverjährt sind. Denn beim Eintritt in die Funktion des Verpflichteten nach § 34 AO wird die Person mit allen Pflichten des Vertretenen belastet, auch wenn diese schon aus einer Zeit stammen, die vor dem Eintritt lag. (FG Rheinland-Pfalz (18.7.12, 5 K 1348/09, BtPrax 2012, 263 (Ls) = EFG 2012, 1897)
 
Zu den steuerlichen Erklärungspflichten eines Betreuers für Vermögenssorge gehört die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auch für die vor seinem Eintritt in seine Funktion als Betreuer liegende Veranlagungszeiträume, soweit diese noch nicht festsetzungsverjährt sind. Denn beim Eintritt in die Funktion des Verpflichteten nach § 34 AO wird die Person mit allen Pflichten des Vertretenen belastet, auch wenn diese schon aus einer Zeit stammen, die vor dem Eintritt lag. (FG Rheinland-Pfalz (18.7.12, 5 K 1348/09, BtPrax 2012, 263 (Ls) = EFG 2012, 1897)
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Dem kann der Betreuer nicht entgegen halten, er habe nicht über die notwendigen Erkenntnisse zur steuerlichen Situation des Betreuten für frühere Veranlagungszeiträume verfügt. Denn er muss sich als Betreuer, über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse informieren und sich – sofern er selbst nicht über die dazu notwendigen Unterlagen verfügte und auch in vorhandenen Unterlagen nicht fündig wird, durch Dritte ins Bild setzen lassen und etwa Auskünfte bei Banken und Finanzamt einholen.  
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Dem kann der Betreuer nicht entgegen halten, er habe nicht über die notwendigen Erkenntnisse zur steuerlichen Situation des Betreuten für frühere Veranlagungszeiträume verfügt, denn er muss sich als Betreuer über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse informieren und sich – sofern er selbst nicht über die dazu notwendigen Unterlagen verfügte und auch in vorhandenen Unterlagen nicht fündig wird - durch Dritte ins Bild setzen lassen und etwa Auskünfte bei Banken und Finanzamt einholen.  
    
Soweit der Betreuer nicht sicher ist, ob der Betreute zu früheren Zeiten Steuern hinterzogen hat, sollte er sich unverzüglich zur Vermeidung eigener Steuerstrafbarkeit Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschangaben oder Unterlassen der Steuererklärung ist der Betreuer selbst (neben dem Betreuten, § 70 AO) für die Steuerschuld verantwortlich (§ 69 AO).
 
Soweit der Betreuer nicht sicher ist, ob der Betreute zu früheren Zeiten Steuern hinterzogen hat, sollte er sich unverzüglich zur Vermeidung eigener Steuerstrafbarkeit Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschangaben oder Unterlassen der Steuererklärung ist der Betreuer selbst (neben dem Betreuten, § 70 AO) für die Steuerschuld verantwortlich (§ 69 AO).
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Mit dem Ende der Betreuung behält der Betreuer aus § 36 AO abschließende Abwicklungspflichten ggü. dem Finanzamt. Die Vorschrift lässt für den Fall des Erlöschens der Vertretungsmacht die zur Zeit des Bestehens dieser Befugnisse entstandenen Pflichten grundsätzlich bei ihrer Beendigung unangetastet. § 36 AO enthält damit nicht die Verlängerung oder Ausdehnung der Pflichten nach §§ 34, 35 AO, sondern löst lediglich das Schicksal der bereits entstandenen steuerlichen Pflichten von dem Schicksal seiner Grundlage: Die einmal entstandenen Verpflichtungen erlöschen nicht mit dem Ende der Vertretungs- oder Verfügungsmacht. Dieses Aufrechterhalten der entstandenen Pflichten soll den Finanzbehörden den Zugriff insbesondere auf das Wissen der Personen erhalten, die für den Vertretenen tätig und an dessen Stelle Wissensträger geworden sind. Außerdem ermöglicht die Vorschrift die Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO auch nach dem Erlöschen der Vertretungsmacht in den Fällen der Verletzung von Pflichten, die vor dem Erlöschen der Vertretungsmacht zu erfüllen waren.
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Mit dem [[Ende der Betreuung]] behält der Betreuer aus § 36 AO abschließende Abwicklungspflichten ggü. dem Finanzamt. Die Vorschrift lässt für den Fall des Erlöschens der Vertretungsmacht die zur Zeit des Bestehens dieser Befugnisse entstandenen Pflichten grundsätzlich bei ihrer Beendigung unangetastet. § 36 AO enthält damit nicht die Verlängerung oder Ausdehnung der Pflichten nach §§ 34, 35 AO, sondern löst lediglich das Schicksal der bereits entstandenen steuerlichen Pflichten von dem Schicksal seiner Grundlage: Die einmal entstandenen Verpflichtungen erlöschen nicht mit dem Ende der Vertretungs- oder Verfügungsmacht. Dieses Aufrechterhalten der entstandenen Pflichten soll den Finanzbehörden den Zugriff insbesondere auf das Wissen der Personen erhalten, die für den Vertretenen tätig und an dessen Stelle Wissensträger geworden sind. Außerdem ermöglicht die Vorschrift die Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO auch nach dem Erlöschen der Vertretungsmacht in den Fällen der Verletzung von Pflichten, die vor dem Erlöschen der Vertretungsmacht zu erfüllen waren.
    
In Frage kommen grundsätzlich alle Steuerarten, in der Praxis betrifft die Tätigkeit meist:
 
In Frage kommen grundsätzlich alle Steuerarten, in der Praxis betrifft die Tätigkeit meist:
 
*Einkommensteuer /Lohnsteuer
 
*Einkommensteuer /Lohnsteuer
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*Erbschaft-/Schenkungsteuer
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*[[Erbschaft]]-/Schenkungsteuer
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*Grundsteuer/Grunderwerbsteuer
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*[https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Grundstück#Steuerliche_Fragen Grundsteuer/Grunderwerbsteuer]
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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# Soweit eine gerichtliche Zustellung den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, muss das Gericht dem Betreuer auch dann eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitteilen, wenn der Betreute selbst prozessfähig ist (§ 170a der Zivilprozessordnung). Verletzt das Gericht diese Pflicht, kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.
 
# Soweit eine gerichtliche Zustellung den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, muss das Gericht dem Betreuer auch dann eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitteilen, wenn der Betreute selbst prozessfähig ist (§ 170a der Zivilprozessordnung). Verletzt das Gericht diese Pflicht, kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.
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==Aufwendungsersatz für das Anfertigen einer Steuererklärung==
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==[[Aufwendungsersatz]] für das Anfertigen einer Steuererklärung==
    
'''LG Düsseldorf · Beschluss vom 18. Februar 2008 · Az. 25 T 22/08''', NJW-RR 2008, 1606 = Rpfleger 2008, 361:
 
'''LG Düsseldorf · Beschluss vom 18. Februar 2008 · Az. 25 T 22/08''', NJW-RR 2008, 1606 = Rpfleger 2008, 361:
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Die auf eigene Rechnung und eigene Gefahr ausgeübte und damit selbstständige Tätigkeit als Berufsbetreuer (§ 1897 Abs. 6 BGB i. V. m. § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern, im Folgenden: VBVG) ist als zulässige berufliche Betätigungsform anerkannt, auf Dauer angelegt und wird von der Klägerin auch nicht lediglich vorübergehend ausgeübt. Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass diese Tätigkeit eine Gewinnerzielung bezweckt. Die Klägerin handelt nicht aus rein sozialen oder ideellen Motiven, sondern bestreitet ihren Lebensunterhalt unter anderem aus dem gemäß § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern geregelten Entgelt für die Betreuung.
 
Die auf eigene Rechnung und eigene Gefahr ausgeübte und damit selbstständige Tätigkeit als Berufsbetreuer (§ 1897 Abs. 6 BGB i. V. m. § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern, im Folgenden: VBVG) ist als zulässige berufliche Betätigungsform anerkannt, auf Dauer angelegt und wird von der Klägerin auch nicht lediglich vorübergehend ausgeübt. Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass diese Tätigkeit eine Gewinnerzielung bezweckt. Die Klägerin handelt nicht aus rein sozialen oder ideellen Motiven, sondern bestreitet ihren Lebensunterhalt unter anderem aus dem gemäß § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern geregelten Entgelt für die Betreuung.
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Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO entfällt auch nicht deshalb, weil es sich bei der von der Klägerin ausgeübten Betreuertätigkeit allgemein oder zumindest für den Rechtsanwalt um einen freien Beruf handelt. Berufsbetreuung als solche ist grundsätzlich kein Freier Beruf im gewerberechtlichen Sinne. Die Folge: Auch Rechtsanwälte müssen ihre Tätigkeit als Berufsbetreuer nach § 14 GewO anzeigen.
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Die [[Anzeigepflicht]] nach § 14 GewO entfällt auch nicht deshalb, weil es sich bei der von der Klägerin ausgeübten Betreuertätigkeit allgemein oder zumindest für den Rechtsanwalt um einen freien Beruf handelt. Berufsbetreuung als solche ist grundsätzlich kein Freier Beruf im gewerberechtlichen Sinne. Die Folge: Auch Rechtsanwälte müssen ihre Tätigkeit als Berufsbetreuer nach § 14 GewO anzeigen.
    
'''Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.08.2007, 7 LC 125/06:''', BtPrax 2008, 81 = DVBl 2007, 1579 (Ls.) = FamRZ 2008, 440:
 
'''Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.08.2007, 7 LC 125/06:''', BtPrax 2008, 81 = DVBl 2007, 1579 (Ls.) = FamRZ 2008, 440:
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==Weblinks==
 
==Weblinks==
 
* [https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Steuerberechnung/Alterseinkuenfte-Rechner/ Berechnungstool zur Steuerpflicht von Rentnern]
 
* [https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Steuerberechnung/Alterseinkuenfte-Rechner/ Berechnungstool zur Steuerpflicht von Rentnern]
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* [[Amtspflichtverletzung]]
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* [[Betreuungskosten im Steuerrecht]]
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==Siehe auch==
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* [[Aufgabenbereich]]e
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* [[Amtspflichtverletzung]], [[Bezirksrevisor]]
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* [[Betreuungskosten im Steuerrecht]], [[Aufwandspauschale]], [[Personenstand]]
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* [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden]]
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* [[Föderalismus]], [[Rechtsverkehr in Deutschland]], [[Gemeinwohlorientierung]]
    
==Videos und Podcasts==
 
==Videos und Podcasts==
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