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Das Betreuungsrecht schränkt die Befugnisse des Betreuers unabhängig von den angeordneten [[Aufgabenkreis]]en, insofern gem. § 1815 Abs. 2 BGB ein, indem die Entgegennahme, das Anhalten und Öffnen der Post (und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr) von einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung abhängig gemacht wird. Dies ist insbesondere bei Übernahme des Betreueramtes problematisch, denn später werden sich die meisten privaten Stellen, Gerichte und Behörden von sich aus unmittelbar an den Betreuer wenden, da der {{Zitat-dej |§|131|bgb}} BGB bzw. der {{Zitat de §|6|vwzg_2005}} des  [[wikipedia:de:Verwaltungszustellungsgesetz|Verwaltungszustellungsgesetzes]] sowie {{Zitat-dej |§|170|zpo}} ZPO es nahelegen, direkten Schriftverkehr (auch) mit dem [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] zu führen.
 
Das Betreuungsrecht schränkt die Befugnisse des Betreuers unabhängig von den angeordneten [[Aufgabenkreis]]en, insofern gem. § 1815 Abs. 2 BGB ein, indem die Entgegennahme, das Anhalten und Öffnen der Post (und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr) von einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung abhängig gemacht wird. Dies ist insbesondere bei Übernahme des Betreueramtes problematisch, denn später werden sich die meisten privaten Stellen, Gerichte und Behörden von sich aus unmittelbar an den Betreuer wenden, da der {{Zitat-dej |§|131|bgb}} BGB bzw. der {{Zitat de §|6|vwzg_2005}} des  [[wikipedia:de:Verwaltungszustellungsgesetz|Verwaltungszustellungsgesetzes]] sowie {{Zitat-dej |§|170|zpo}} ZPO es nahelegen, direkten Schriftverkehr (auch) mit dem [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] zu führen.
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Es gibt manchmal Fälle, in denen die Kommunikation des Betroffenen in seinem Interesse eingeschränkt werden muss. Den Weg, die Post vom Richter kontrollieren zu lassen (wie im Strafvollzug) oder eine gerichtliche Genehmigung für das Postanhalten durch den Betreuer vorzuschreiben, hat das Gesetz nicht gewählt. Vielmehr kann die Befugnis voll einem Betreuer übertragen werden.
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Es gibt manchmal Fälle, in denen die Kommunikation des Betroffenen in seinem Interesse eingeschränkt werden muss. Den Weg, die Post vom Richter kontrollieren zu lassen (wie im Strafvollzug, § 31 StVollzG) oder eine gerichtliche Genehmigung für das Postanhalten durch den Betreuer vorzuschreiben, hat das Gesetz nicht gewählt. Vielmehr kann die Befugnis voll einem Betreuer übertragen werden.
    
Die Übertragung der Postkontrolle ({{Zitat-dej |§|1815|bgb}} Abs. 2 BGB) kommt nur in Betracht, wenn ansonsten der Betreuer seine Aufgaben nicht erfüllen könnte. Zu fragen ist: Würde die Postkontrolle unterbleiben, wären dann die Rechtsgüter des Betroffenen gefährdet ? (zu bejahen vor allem bei realitätsfremden Anzeigen, Strafanträgen und Schadensersatzklagen, so LG Regensburg FamRZ 1993, 477 oder BayObLG BtPrax 1994, 209).
 
Die Übertragung der Postkontrolle ({{Zitat-dej |§|1815|bgb}} Abs. 2 BGB) kommt nur in Betracht, wenn ansonsten der Betreuer seine Aufgaben nicht erfüllen könnte. Zu fragen ist: Würde die Postkontrolle unterbleiben, wären dann die Rechtsgüter des Betroffenen gefährdet ? (zu bejahen vor allem bei realitätsfremden Anzeigen, Strafanträgen und Schadensersatzklagen, so LG Regensburg FamRZ 1993, 477 oder BayObLG BtPrax 1994, 209).
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