− | Bei der Eröffnung eines Kontos durch den Betreuer kann dieser oft den Personalausweis des Betreuten nicht vorlegen, weil dieser keinen besitzt oder ihn nicht herausgibt. An sich wäre die Vorlage des Ausweises nach § 12 Geldwäschegesetz nötig. § 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung - ZIdPrüfV sieht für Betreuer hier eine Ausnahme vor. Es reicht zur Legitimation der Betreuerausweis gemeinsam mit dem Personalausweis des Betreuers. | + | Bei der Eröffnung eines Kontos durch den Betreuer kann dieser oft den [[Personalausweis]] des Betreuten nicht vorlegen, weil dieser keinen besitzt oder ihn nicht herausgibt. An sich wäre die Vorlage des Ausweises nach § 12 Geldwäschegesetz nötig. § 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung - ZIdPrüfV sieht für Betreuer hier eine Ausnahme vor. Es reicht zur Legitimation der Betreuerausweis gemeinsam mit dem [[Personalausweis]] des Betreuers. |
− | ''Betreuerinnen und Betreuer haben sich im Zusammenhang mit der Betreuung gegenüber Dritten, also etwa Behörden, Ärzten, Kreditinstituten etc. zu legitimieren, um die Interessen der Betroffenen wahrnehmen zu können. Zu diesem Zweck erstellen die Betreuungsgerichte Ausweise. Solche Ausweise enthalten neben der Betreuereigenschaft auch Angaben zu den Aufgabenkreisen der Betreuerin bzw. des Betreuers. Im konkreten Fall war der Betreuer für die Vermögenssorge zuständig. Während der Betreuungsausweis keine Informationen über die Gründe für die Anordnung der Betreuung enthält, ist in dem Betreuungsbeschluss genau dargestellt, welche körperlichen und/oder psychischen Erkrankungen eine Betreuung erforderlich machen. Diese weitergehenden Informationen benötigt die Bank jedoch nicht, um zu überprüfen, ob die Betreuerin bzw. der Betreuer die betroffene Person bei der Vermögenssorge vertreten kann. Die Anforderung dieser Unterlagen war somit rechtswidrig. Die Bank hat den Fehler eingeräumt und sagte zu, sich künftig nur noch Betreuungsausweise vorgelegen zu lassen. Die Betreuerin bzw. der Betreuer legitimiert sich gegenüber Dritten ausschließlich durch die Vorlage des Betreuungsausweises.'' | + | ''Betreuerinnen und Betreuer haben sich im Zusammenhang mit der Betreuung gegenüber Dritten, also etwa Behörden, Ärzten, Kreditinstituten etc. zu legitimieren, um die Interessen der Betroffenen wahrnehmen zu können. Zu diesem Zweck erstellen die Betreuungsgerichte Ausweise. Solche Ausweise enthalten neben der Betreuereigenschaft auch Angaben zu den Aufgabenkreisen der Betreuerin bzw. des Betreuers. Im konkreten Fall war der Betreuer für die [[Vermögenssorge]] zuständig. Während der Betreuungsausweis keine Informationen über die Gründe für die Anordnung der Betreuung enthält, ist in dem Betreuungsbeschluss genau dargestellt, welche körperlichen und/oder psychischen Erkrankungen eine Betreuung erforderlich machen. Diese weitergehenden Informationen benötigt die Bank jedoch nicht, um zu überprüfen, ob die Betreuerin bzw. der Betreuer die betroffene Person bei der Vermögenssorge vertreten kann. Die Anforderung dieser Unterlagen war somit rechtswidrig. Die Bank hat den Fehler eingeräumt und sagte zu, sich künftig nur noch Betreuungsausweise vorgelegen zu lassen. Die Betreuerin bzw. der Betreuer legitimiert sich gegenüber Dritten ausschließlich durch die Vorlage des Betreuungsausweises.'' |