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# Ein nach § 77 Abs. 3 StGB grundsätzlich [[Strafprozess|strafantragsberechtigter]] Betreuer ist von diesem Recht ausgeschlossen, wenn er selbst der Beteiligung an der Tat verdächtig ist. Dies gilt auch für die Stellung von Strafanträgen gegen Mitbeteiligte.
 
# Ein nach § 77 Abs. 3 StGB grundsätzlich [[Strafprozess|strafantragsberechtigter]] Betreuer ist von diesem Recht ausgeschlossen, wenn er selbst der Beteiligung an der Tat verdächtig ist. Dies gilt auch für die Stellung von Strafanträgen gegen Mitbeteiligte.
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# Der Betreuer eines volljährigen Strafantragsberechtigten kann einen wirksamen Strafantrag für den Betreuten stellen, wenn das Betreuungsgericht seinen [[Aufgabenkreis]] ausdrücklich auf die Stellung von Strafanträgen erweitert hat. Weder der allgemeine Aufgabenkreis der [[Vermögenssorge]] noch der der [[Vertretung gegenüber Behörden]] enthalten dieses höchstpersönliche Recht.
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# Der Betreuer eines volljährigen Strafantragsberechtigten kann einen wirksamen Strafantrag für den Betreuten stellen, wenn das Betreuungsgericht seinen [[Aufgabenkreis]] ausdrücklich auf die Stellung von Strafanträgen erweitert hat. Weder der allgemeine Aufgabenkreis der [[Vermögenssorge]] noch der der Vertretung gegenüber Behörden enthalten dieses höchstpersönliche Recht.
    
'''BGH, Beschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14''', FamRZ 2015, 649 = FGPrax 2015, 79:
 
'''BGH, Beschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14''', FamRZ 2015, 649 = FGPrax 2015, 79:
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