Die Beteiligten unterstützen und fördern darüber hinaus die Bereitschaft der Menschen zu einer humanen Pflege und Betreuung durch hauptberufliche und ehrenamtliche Pflegekräfte sowie durch [[Angehörigenvertretungsrecht|Angehörige]], [[Vertrauensperson|Nachbarn]] und Selbsthilfegruppen und wirken so auf eine neue Kultur des Helfens und der mitmenschlichen Zuwendung hin. Dies alles ist in § 8 SGB XI gesetzlich geregelt worden, befindet sich aber in der Realität noch in der Umsetzung [[Neu|nach der Wiedervereinigung von unterschiedlich geprägten West- und Ostdeutschen]]. Die nichtkirchlichen [[Betreuungsverein]]e könnten dabei juristisch als Selbsthilfevereine gelten. | Die Beteiligten unterstützen und fördern darüber hinaus die Bereitschaft der Menschen zu einer humanen Pflege und Betreuung durch hauptberufliche und ehrenamtliche Pflegekräfte sowie durch [[Angehörigenvertretungsrecht|Angehörige]], [[Vertrauensperson|Nachbarn]] und Selbsthilfegruppen und wirken so auf eine neue Kultur des Helfens und der mitmenschlichen Zuwendung hin. Dies alles ist in § 8 SGB XI gesetzlich geregelt worden, befindet sich aber in der Realität noch in der Umsetzung [[Neu|nach der Wiedervereinigung von unterschiedlich geprägten West- und Ostdeutschen]]. Die nichtkirchlichen [[Betreuungsverein]]e könnten dabei juristisch als Selbsthilfevereine gelten. |