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| * Sexualpädagogischer Aspekt: Kann dem/der Betroffenen der zuverlässige Gebrauch von [[wikipedia:de:Verhütung|Verhütungsmitteln]] beigebracht werden? | | * Sexualpädagogischer Aspekt: Kann dem/der Betroffenen der zuverlässige Gebrauch von [[wikipedia:de:Verhütung|Verhütungsmitteln]] beigebracht werden? |
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− | Mindestens zwei Gutachter sind einzuschalten; sie müssen den/die Betroffene vor Erstattung des Gutachtens persönlich untersuchen oder befragen, sie dürfen nicht personengleich mit dem die Sterilisation ausführenden Arzt sein. Die betroffene Person muss vom Richter persönlich angehört werden ({{Zitat de §|69d|fgg}} Abs. 3 Satz 1 FGG). | + | Mindestens zwei Gutachter sind einzuschalten; sie müssen den/die Betroffene vor Erstattung des Gutachtens persönlich untersuchen oder befragen, sie dürfen nicht personengleich mit dem die Sterilisation ausführenden Arzt sein. Die betroffene Person muss vom Richter persönlich angehört werden ({{Zitat de §|69d|fgg}} Abs. 3 Satz 1 FGG, ab 1.9.2009 § 297 FamFG). |
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− | Die [[Betreuungsbehörde]] und die Ehegatten, Eltern, Pflegeeltern, Kinder, Vertrauenspersonen sollen (mündlich oder schriftlich) angehört werden ({{Zitat de §|69d|fgg}} Abs. 3, {{Zitat de §|68a|fgg}} FGG). | + | Die [[Betreuungsbehörde]] und die Ehegatten, Eltern, Pflegeeltern, Kinder, Vertrauenspersonen sollen (mündlich oder schriftlich) angehört werden ({{Zitat de §|69d|fgg}} Abs. 3, {{Zitat de §|68a|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 297 FamFG). |
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− | Der [[Gerichtsbeschluss|Beschluss]] des Richters, durch den die Einwilligung in die Sterilisation genehmigt wird, ist mit Gründen dem Betroffenen selbst bekanntzumachen. Wirksam wird die Genehmigung mit der Bekanntmachung an den Verfahrenspfleger und den [[Sterilisationsbetreuer]] ({{Zitat de §|69a|fgg}} Abs. 4 FGG), d.h. mit dem späteren Zeitpunkt. Von besonderer Wichtigkeit ist die Bekanntmachung der Entscheidung an den Sterilisationsbetreuer und an den [[Verfahrenspfleger]] bzw. Verfahrensbevollmächtigten, da die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers erst mit diesen Bekanntmachungen wirksam wird (§ 69a Abs. 4 FGG). Gegen den Beschluss kann das Rechtsmittel der [[Beschwerde]] eingelegt werden. | + | Der [[Gerichtsbeschluss|Beschluss]] des Richters, durch den die Einwilligung in die Sterilisation genehmigt wird, ist mit Gründen dem Betroffenen selbst bekanntzumachen. Wirksam wird die Genehmigung mit der Bekanntmachung an den Verfahrenspfleger und den [[Sterilisationsbetreuer]] ({{Zitat de §|69a|fgg}} Abs. 4 FGG), d.h. mit dem späteren Zeitpunkt. Von besonderer Wichtigkeit ist die Bekanntmachung der Entscheidung an den Sterilisationsbetreuer und an den [[Verfahrenspfleger]] bzw. Verfahrensbevollmächtigten, da die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers erst mit diesen Bekanntmachungen wirksam wird (§ 69a Abs. 4 FGG, ab 1.9.2009 § 40 FamFG). Gegen den Beschluss kann binnen 14 Tagen das Rechtsmittel der [[Beschwerde]] eingelegt werden. |
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| Sind die Zeitpunkte der Bekanntmachungen an den Sterilisationsbetreuer und Verfahrenspfleger/-bevollmächtigten unterschiedlich, hängt die Wirksamkeit von der letzten Bekanntmachung ab (OLG Düsseldorf FGPrax 1996, 22).ll) Erst zwei Wochen später darf die Sterilisation frühestens durchgeführt werden ({{Zitat de §|1905|bgb}} Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Methode ist der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt. | | Sind die Zeitpunkte der Bekanntmachungen an den Sterilisationsbetreuer und Verfahrenspfleger/-bevollmächtigten unterschiedlich, hängt die Wirksamkeit von der letzten Bekanntmachung ab (OLG Düsseldorf FGPrax 1996, 22).ll) Erst zwei Wochen später darf die Sterilisation frühestens durchgeführt werden ({{Zitat de §|1905|bgb}} Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Methode ist der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt. |