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==Gutachten der [[Pflegeversicherung]] kann eigenes Gutachten ersetzen==
 
==Gutachten der [[Pflegeversicherung]] kann eigenes Gutachten ersetzen==
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Seit dem 01.07.2005 ist geregelt, dass das Gericht anstelle eines eigens angeordneten Sachverständigengutachtens auch auf ein Gutachten des medizinischen Dienstes im Rahmen der [[wikipedia:de:Pflegeversicherung|Pflegeversicherung ]] zurückgreifen kann ({{Zitat de §|68b|fgg}} Abs. 1a FGG). Hierdurch sollen gerichtliche Verfahren beschleunigt werden. Die Zustimmung des Betroffenen oder seines [[Verfahrenspfleger]]s ist für eine entsprechende Gutachtenverwertung nötig.
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Seit dem 01.07.2005 ist geregelt, dass das Gericht anstelle eines eigens angeordneten Sachverständigengutachtens auch auf ein Gutachten des medizinischen Dienstes (MDK-Gutachten) im Rahmen der [[wikipedia:de:Pflegeversicherung|Pflegeversicherung ]] zurückgreifen kann ({{Zitat de §|68b|fgg}} Abs. 1a FGG). Hierdurch sollen gerichtliche Verfahren beschleunigt werden. Die Zustimmung des Betroffenen oder seines [[Verfahrenspfleger]]s ist für eine entsprechende Gutachtenverwertung nötig.
    
==Vorführung und Unterbringung zur Begutachtung sind möglich==
 
==Vorführung und Unterbringung zur Begutachtung sind möglich==
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