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* Prüfung des [[Vermögensverzeichnis]]ses, § 1835 BGB
 
* Prüfung des [[Vermögensverzeichnis]]ses, § 1835 BGB
 
* Prüfung der jährlichen [[Rechnungslegung]]en und der [[Schlussrechnungslegung|Schlussabrechnung]], § 1865 BGB und § 1873 BGB
 
* Prüfung der jährlichen [[Rechnungslegung]]en und der [[Schlussrechnungslegung|Schlussabrechnung]], § 1865 BGB und § 1873 BGB
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* Bearbeitung von [[Wohnungsangelegenheiten|Mietverhältnismitteilungen]] nach § 1833 Abs. 2 BGB und Genehmigung der [[Wohnungsangelegenheiten|Kündigung]], der Aufgabe der Wohnung aufgrund Erklärung des Betreuers, der Vermietung oder dem Verkauf der Wohnung des Betroffenen, § 1833 Abs. 3 BGB, § 299 FamFG
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* Bearbeitung von [[Wohnungsangelegenheiten|Mietverhältnismitteilungen]] nach § 1833 Abs. 2 BGB und Genehmigung der [[Wohnungsangelegenheiten|Kündigung]], der [[Wohnungsauflösung|Aufgabe der Wohnung]] aufgrund Erklärung des Betreuers, der Vermietung oder dem Verkauf der Wohnung des Betroffenen, § 1833 Abs. 3 BGB, § 299 FamFG
 
* Erteilung von [[Genehmigungspflichten|Genehmigungen]] innerhalb der Aufgabenbereiche [[Vermögenssorge]] und Nachlassangelegenheiten, insbesondere nach §§ 1848, 1849, 1850, 1851, 1852, 1853, 1854 BGB; § 299 FamFG und Prüfung der Mitteilungen nach §§ 1846, 1847 BGB
 
* Erteilung von [[Genehmigungspflichten|Genehmigungen]] innerhalb der Aufgabenbereiche [[Vermögenssorge]] und Nachlassangelegenheiten, insbesondere nach §§ 1848, 1849, 1850, 1851, 1852, 1853, 1854 BGB; § 299 FamFG und Prüfung der Mitteilungen nach §§ 1846, 1847 BGB
 
*Bestellung eines [[Ergänzungsbetreuer]]s gemäß § 1817 Abs. 5 BGB
 
*Bestellung eines [[Ergänzungsbetreuer]]s gemäß § 1817 Abs. 5 BGB
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*Entscheidung, dass der Vereins-/Behördenbetreuer die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt, § 1868 Abs. 6 Satz 2 und 3 BGB
 
*Entscheidung, dass der Vereins-/Behördenbetreuer die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt, § 1868 Abs. 6 Satz 2 und 3 BGB
 
*Entscheidung über [[Aufwendungsersatz]] und [[Betreuervergütung]] sowie den [[Staatsregress]], §§ 292, 292a FamFG
 
*Entscheidung über [[Aufwendungsersatz]] und [[Betreuervergütung]] sowie den [[Staatsregress]], §§ 292, 292a FamFG
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*für [[Mahnverfahren]] als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten um Geldforderungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 RPflG (siehe: § 688 ZPO bis § 693 ZPO ohne Streitverfahren)
    
Bis zum 31.12.2022 war der Rechtspfleger für die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s nach § 1896 BGB a.F. zuständig.
 
Bis zum 31.12.2022 war der Rechtspfleger für die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s nach § 1896 BGB a.F. zuständig.
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* Entlassung des Vereins bzw. der Behörde als Betreuer (§ 1868 Abs. 7 BGB) und Bestellung einer Einzelperson als Betreuer, Nr. 1  
 
* Entlassung des Vereins bzw. der Behörde als Betreuer (§ 1868 Abs. 7 BGB) und Bestellung einer Einzelperson als Betreuer, Nr. 1  
 
* Bestellung eines neuen Betreuers bei [[Tod des Betreuers|Tod des alten Betreuers]] (§ 1869 BGB), Nr. 2
 
* Bestellung eines neuen Betreuers bei [[Tod des Betreuers|Tod des alten Betreuers]] (§ 1869 BGB), Nr. 2
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* [[Aufhebung der Betreuung]], Erweiterung oder Einschränkung des Aufgabenkreises (§ 1871 Abs. 1 bis 3 BGB), Nr. 3
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* [[Aufhebung der Betreuung]], Erweiterung oder Einschränkung des [[Aufgabenkreis]]es (§ 1871 Abs. 1 bis 3 BGB), Nr. 3
 
* Überprüfung der Betreuerauswahl (§ 291 FamFG), Nr. 3
 
* Überprüfung der Betreuerauswahl (§ 291 FamFG), Nr. 3
 
* Anordnung des [[Einwilligungsvorbehalt]]es (§ 1825 BGB), dessen Aufhebung, Einschränkung, Erweiterung (§ 1871 Abs. 4 BGB), Nr. 3 und 4
 
* Anordnung des [[Einwilligungsvorbehalt]]es (§ 1825 BGB), dessen Aufhebung, Einschränkung, Erweiterung (§ 1871 Abs. 4 BGB), Nr. 3 und 4
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* Genehmigung der Einwilligung in eine [[Sterilisation]], (§ 1830 BGB), Nr. 4
 
* Genehmigung der Einwilligung in eine [[Sterilisation]], (§ 1830 BGB), Nr. 4
 
* Anordnung einer Betreuung aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften (also bei Beamten, Soldaten, Richtern, Notaren), Nr. 6
 
* Anordnung einer Betreuung aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften (also bei Beamten, Soldaten, Richtern, Notaren), Nr. 6
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* Entscheidung bei Streitigkeiten über [[Umgangsbestimmung|Bestimmung des Umgangs]] und des Aufenthalts (§ 1834 BGB), Nr. 7
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* Entscheidung bei Streitigkeiten über [[Umgangsbestimmung|Bestimmung des Umgangs]] und des [[Aufenthaltsbestimmung|Aufenthalts]] (§ 1834 BGB), Nr. 7
 
* Genehmigung eines [[Ehescheidung|Scheidungsantrags]], § 125 Abs. 2 FamFG
 
* Genehmigung eines [[Ehescheidung|Scheidungsantrags]], § 125 Abs. 2 FamFG
 
* Maßnahmen nach dem [[Haager Übereinkommen]] über den Erwachsenenschutz
 
* Maßnahmen nach dem [[Haager Übereinkommen]] über den Erwachsenenschutz
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Über Ablehnungsanträge von Verfahrensbeteiligten entscheidet der Richter (§ 10 RpflG). Ist die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, ist das Verfahren ebenfalls dem Richter vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 RpflG)
 
Über Ablehnungsanträge von Verfahrensbeteiligten entscheidet der Richter (§ 10 RpflG). Ist die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, ist das Verfahren ebenfalls dem Richter vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 RpflG)
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Der Richter darf eine Entscheidung, für die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben ist, an sich ziehen, wenn ein enger Sachzusammenhang zwischen einem Richter- und einem Rechtspfleger-Geschäft gegeben und eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist (§ 5 Abs. 1, Nr. 2 RpflG, § 6 RpflG). Dies kommt im Betreuungsverfahren insbesondere dann vor, wenn wegen Umzugs der betreuten Person in eine Einrichtung und erforderlicher Auflösung der Wohnung der Aufgabenkreis um die Wohnungsangelegenheiten zu erweitern und die Erteilung einer Genehmigung der Wohnungskündigung nach § 1833 BGB erforderlich sind.
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Der Richter darf eine Entscheidung, für die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben ist, an sich ziehen, wenn ein enger Sachzusammenhang zwischen einem Richter- und einem Rechtspfleger-Geschäft gegeben und eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist (§ 5 Abs. 1, Nr. 2 RpflG, § 6 RpflG). Dies kommt im Betreuungsverfahren insbesondere dann vor, wenn wegen Umzugs der betreuten Person in eine Einrichtung und erforderlicher Auflösung der Wohnung der [[Aufgabenkreis]] um die [[Wohnungsangelegenheiten]] zu erweitern und die Erteilung einer Genehmigung der [[Wohnungskündigung]] nach § 1833 BGB erforderlich sind.
    
Entscheidet der Richter in Verfahren, für die Rechtspflegerzuständigkeit gegeben ist, ist die Entscheidung dennoch wirksam, § 8 Abs. 1 RpflG. Im umgekehrten Fall (der Rechtspfleger entscheidet eine ihm nicht übertragbare Sache) ist die Entscheidung unwirksam (§ 8 Abs. 4 RPflG).
 
Entscheidet der Richter in Verfahren, für die Rechtspflegerzuständigkeit gegeben ist, ist die Entscheidung dennoch wirksam, § 8 Abs. 1 RpflG. Im umgekehrten Fall (der Rechtspfleger entscheidet eine ihm nicht übertragbare Sache) ist die Entscheidung unwirksam (§ 8 Abs. 4 RPflG).
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Bezirksrevisor]], [[Betreuungsrichter]], [[Grundrechte]], [[Beaufsichtigung]], [[Registrierung]]; [[Prozesspfleger]], [[Verfahrenspfleger]]
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* [[Bezirksrevisor]], [[Betreuungsrichter]], [[Grundrechte]], [[Beaufsichtigung]], [[Registrierung]]; [[Prozesspfleger]], [[Verfahrenspfleger]], [[Betreuungsverfahren]], [[Aufgabenkreis]]
 
* [[Rechtsweg in Deutschland]]
 
* [[Rechtsweg in Deutschland]]
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* [[Spielwiese]]
    
==Videos und Podcasts==
 
==Videos und Podcasts==
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