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==Rechtsprechung zu Sachverständigengutachten in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren==
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==Rechtsprechung zu Sachverständigengutachten in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren gemäß altem FGG==
    
'''OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.03.1992, 20 W 83/92''', MDR 1992, 511 = OLGR 1992, 176 = OLGZ 1992, 294 = FamRZ 1992, 859 = NJW 1992, 1395 = R & P 1992, 96 = BtE 1992/93, 146
 
'''OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.03.1992, 20 W 83/92''', MDR 1992, 511 = OLGR 1992, 176 = OLGZ 1992, 294 = FamRZ 1992, 859 = NJW 1992, 1395 = R & P 1992, 96 = BtE 1992/93, 146
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Bildet das in erster Instanz eingeholte Gutachten keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine [[Betreuerbestellung]], so ist es verfahrensfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht sich hierauf stützt und von einer erneuten oder ergänzenden Begutachtung absieht. Nach Zurückweisung der Sache muss sich das zunächst zuständige Gericht einen persönlichen Eindruck darüber verschaffen, ob der Betroffene tatsächlich nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen.
 
Bildet das in erster Instanz eingeholte Gutachten keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine [[Betreuerbestellung]], so ist es verfahrensfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht sich hierauf stützt und von einer erneuten oder ergänzenden Begutachtung absieht. Nach Zurückweisung der Sache muss sich das zunächst zuständige Gericht einen persönlichen Eindruck darüber verschaffen, ob der Betroffene tatsächlich nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen.
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==Rechtsprechung zu Sachverständigengutachten in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren gemäß neuem FamFG==
    
'''VG Gießen, Beschluss vom 17.11.2009, 21 K 1220/09''', NVwZ-RR 2010, 481:
 
'''VG Gießen, Beschluss vom 17.11.2009, 21 K 1220/09''', NVwZ-RR 2010, 481:
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