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| | '''Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2014, OVG 12 S 84.13''': | | '''Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2014, OVG 12 S 84.13''': |
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| − | Die Sperrung in einer Gesundheitsakte des Sozialpsychiatrischen Dienstes enthaltener personenbezogener Daten kann wegen der Befürchtung des Betroffenen, in einem [[Unterbringungsverfahren]] könnte auf diese Daten zurückgegriffen werden, nicht im Wege vorläufigen Rechtsschutzes verlangt werden. Der Betroffene kann darauf verwiesen werden, dass die Wahrheit oder Unwahrheit entsprechender Daten in einem etwaigen Unterbringungsverfahren eigenständig zu prüfen und er in diesem Verfahren anzuhören ist. Die Sperrung einer Akte, die zu einer Person geführt wird, aber über einen längeren Zeitraum zu unterschiedlichen Sachverhalten angefallene personenbezogene Daten enthält, kann regelmäßig nicht beansprucht werden; der Betroffene muss die zu sperrenden Daten konkretisieren. | + | Die Sperrung in einer Gesundheitsakte des [[Sozialpsychiatrischer Dienst|Sozialpsychiatrischen Dienstes]] enthaltener personenbezogener Daten kann wegen der Befürchtung des Betroffenen, in einem [[Unterbringungsverfahren]] könnte auf diese Daten zurückgegriffen werden, nicht im Wege vorläufigen Rechtsschutzes verlangt werden. Der Betroffene kann darauf verwiesen werden, dass die Wahrheit oder Unwahrheit entsprechender Daten in einem etwaigen Unterbringungsverfahren eigenständig zu prüfen und er in diesem Verfahren anzuhören ist. Die Sperrung einer Akte, die zu einer Person geführt wird, aber über einen längeren Zeitraum zu unterschiedlichen Sachverhalten angefallene personenbezogene Daten enthält, kann regelmäßig nicht beansprucht werden; der Betroffene muss die zu sperrenden Daten konkretisieren. |
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| | '''LG Kleve, Beschluss vom 17.03.2014, 4 T 90/14''': | | '''LG Kleve, Beschluss vom 17.03.2014, 4 T 90/14''': |
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| | # Den Zweck, den Anspruch des Betroffenen eines Betreuungsverfahrens auf rechtliches Gehör zu sichern, kann die persönliche [[Anhörung]] regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das [[Sachverständigengutachten]] dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde. Dem wird eine Aushändigung des Gutachtens an den Betroffenen erst eingangs der Anhörung nicht gerecht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. April 2016 - XII ZB 397/15 - FamRZ 2016, 1148). | | # Den Zweck, den Anspruch des Betroffenen eines Betreuungsverfahrens auf rechtliches Gehör zu sichern, kann die persönliche [[Anhörung]] regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das [[Sachverständigengutachten]] dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde. Dem wird eine Aushändigung des Gutachtens an den Betroffenen erst eingangs der Anhörung nicht gerecht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. April 2016 - XII ZB 397/15 - FamRZ 2016, 1148). |
| | # Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2017 - XII ZB 510/16 - FamRZ 2017, 648 und vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637). | | # Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2017 - XII ZB 510/16 - FamRZ 2017, 648 und vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637). |
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| | + | ==Rechtsprechung zur [[Anhörung]] des Betroffenen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren während der Corona-Pandemie== |
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| | '''AG Dresden, Beschluss vom 23.03.2020, 404 XVII 80/20''' | | '''AG Dresden, Beschluss vom 23.03.2020, 404 XVII 80/20''' |
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| − | Zu den Anforderungen an das durch das Coronavirus ausgelöste Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen und des Verfahrenspflegers im Rahmen der Bestellung eines Betreuers. | + | Zu den Anforderungen an das durch das [[Corona]]virus ausgelöste Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen und des Verfahrenspflegers im Rahmen der Bestellung eines Betreuers. |
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| | '''AG Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2020, 85 XVII 69/20''' | | '''AG Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2020, 85 XVII 69/20''' |
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| − | Zu den Anforderungen unter denen von der persönlichen Anhörung eines Betroffenen im Rahmen der Bestellung eines Betreuers bei der derzeitigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 – Pandemie durch das Gericht abgesehen werden kann. | + | Zu den Anforderungen unter denen von der persönlichen Anhörung eines Betroffenen im Rahmen der Bestellung eines Betreuers bei der derzeitigen [[Corona]]virus SARS-CoV-2 und COVID-19 – Pandemie durch das Gericht abgesehen werden kann. |
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| | '''LG Darmstadt, Beschluss vom 22.04.2020, 5 T 229/20''': | | '''LG Darmstadt, Beschluss vom 22.04.2020, 5 T 229/20''': |
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| − | Im Lichte der Grundrechte und der gesetzlichen Regelungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Freiheit des Betroffenen ein sehr hohes Gut ist und die Verfahrensanforderungen bei Freiheitsbeschränkungen so hoch sind, so dass Anhörungen bestmöglich und grundsätzlich auch unter Erschwernissen durchzuführen sind, da gegenüber einem vollständigen Verzicht auf eine Anhörung stets etwaige mildere Mittel vorzuziehen sind. | + | Im Lichte der [[Grundrechte]] und der gesetzlichen Regelungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Freiheit des Betroffenen ein sehr hohes Gut ist und die Verfahrensanforderungen bei Freiheitsbeschränkungen so hoch sind, so dass Anhörungen bestmöglich und grundsätzlich auch unter Erschwernissen durchzuführen sind, da gegenüber einem vollständigen Verzicht auf eine Anhörung stets etwaige mildere Mittel vorzuziehen sind. |
| | Bei der Entscheidung über das verhältnismäßige Ob und Wie einer Anhörung sind z.B. die folgenden, als nicht abschließend zu verstehenden Fragen zu stellen: | | Bei der Entscheidung über das verhältnismäßige Ob und Wie einer Anhörung sind z.B. die folgenden, als nicht abschließend zu verstehenden Fragen zu stellen: |
| | # Kann die Klinik oder Einrichtung für den Betroffenen und den Richter neben Desinfektionsmitteln ausreichend sichere Schutzkleidung bereitstellen (Gesichtsmasken, Einmal-Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung und Schutzbrille)? | | # Kann die Klinik oder Einrichtung für den Betroffenen und den Richter neben Desinfektionsmitteln ausreichend sichere Schutzkleidung bereitstellen (Gesichtsmasken, Einmal-Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung und Schutzbrille)? |
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| | '''LG Wuppertal, Beschluss vom 05.05.2020, 9 T 71/20''' | | '''LG Wuppertal, Beschluss vom 05.05.2020, 9 T 71/20''' |
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| − | Persönliche Anhörung des Betroffenen in Unterbringungssachen kann trotz Corona-Krise nicht (mehr) durch eine telefonische ersetzt werden. | + | Persönliche Anhörung des Betroffenen in Unterbringungssachen kann trotz [[Corona]]-Krise nicht (mehr) durch eine telefonische ersetzt werden. |
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| | '''LG Freiburg, Beschluss vom 19.05.2020, 4 T 98/20''': | | '''LG Freiburg, Beschluss vom 19.05.2020, 4 T 98/20''': |
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| | Von einer erneuten persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem im amtsgerichtlichen Verfahren erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 98/15 - FamRZ 2015, 1603). | | Von einer erneuten persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem im amtsgerichtlichen Verfahren erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 98/15 - FamRZ 2015, 1603). |
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| | + | ==Rechtsprechung zur [[Anhörung]] des Betroffenen in [[Betreuungsverfahren|Betreuungs-]] und [[Unterbringungsverfahren|Unterbringungsverfahren]] nach der [[Corona]]-Pandemie== |
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| | '''BGH, Beschluss vom 11. Mai 2022 - XII ZB 129/21''' | | '''BGH, Beschluss vom 11. Mai 2022 - XII ZB 129/21''' |
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| − | # Hört das Landgericht nur den Betroffenen an und ist sein Verfahrenspfleger damit einverstanden, ist das verfahrensfehlerfrei. | + | # Hört das Landgericht nur den Betroffenen an und ist sein [[Verfahrenspfleger]] damit einverstanden, ist das verfahrensfehlerfrei. |
| | # Der rechtzeitig vom Termin unterrichtete Verfahrenspfleger kann selbst entscheiden, ob er an dem Termin teilnimmt. | | # Der rechtzeitig vom Termin unterrichtete Verfahrenspfleger kann selbst entscheiden, ob er an dem Termin teilnimmt. |
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| | #Verweigert der Betroffene im Verfahren zur Verlängerung einer Betreuung und eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es beim erstinstanzlichen Anhörungstermin die Kommunikation mit dem Richter, ergibt sich allein hieraus keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur erneuten Anhörung des Betroffenen. | | #Verweigert der Betroffene im Verfahren zur Verlängerung einer Betreuung und eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es beim erstinstanzlichen Anhörungstermin die Kommunikation mit dem Richter, ergibt sich allein hieraus keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur erneuten Anhörung des Betroffenen. |
| | #Dies gilt auch dann, wenn in der ersten Instanz verfahrensfehlerhaft die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben ist. | | #Dies gilt auch dann, wenn in der ersten Instanz verfahrensfehlerhaft die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben ist. |
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| | + | ==Siehe auch== |
| | + | * [[Anhörung]] |
| | + | * [[Rechtsweg in Deutschland]], [[Gesetzgebung]], [[Rechtsprechung]] |
| | + | * [[Unterstützte Entscheidungsfindung]], [[Erörterungsgespräch]] |
| | + | * [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]] |
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| | [[Kategorie:Betreuungsverfahren]] | | [[Kategorie:Betreuungsverfahren]] |
| | [[Kategorie:Unterbringung]] | | [[Kategorie:Unterbringung]] |
| | [[Kategorie:Rechtsprechung]] | | [[Kategorie:Rechtsprechung]] |