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Für die richtige Auslegung der Willenserklärungen des/der Betreuten muss der Betreuer gemäß § 133 BGB - empathisch - den wirklichen bzw. [[natürlicher Wille|natürlichen Willen]] erforschen und nicht an dem „buchstäblichen Sinne des Ausdrucks“ haften bleiben. Dies kann erfahrungsgemäß nur während einer persönlichen Begegnung gelingen, bei der der Betreuer seine professionelle Resilienz, d.h. den notwendigen Abstand zum/zur Betreuten bewahrt. Ohne diesen (seelischen) Abstand handeln Menschen in der Regel mit Befangenheit und verhalten sich absichtslos ungerecht parteiisch. (Gemäß § 24 Abs. 2 StPO = deutsche Strafprozessordnung können Richter und Richterinnen wegen Besorgnis dieser Befangenheit vor Gericht abgelehnt werden.)
 
Für die richtige Auslegung der Willenserklärungen des/der Betreuten muss der Betreuer gemäß § 133 BGB - empathisch - den wirklichen bzw. [[natürlicher Wille|natürlichen Willen]] erforschen und nicht an dem „buchstäblichen Sinne des Ausdrucks“ haften bleiben. Dies kann erfahrungsgemäß nur während einer persönlichen Begegnung gelingen, bei der der Betreuer seine professionelle Resilienz, d.h. den notwendigen Abstand zum/zur Betreuten bewahrt. Ohne diesen (seelischen) Abstand handeln Menschen in der Regel mit Befangenheit und verhalten sich absichtslos ungerecht parteiisch. (Gemäß § 24 Abs. 2 StPO = deutsche Strafprozessordnung können Richter und Richterinnen wegen Besorgnis dieser Befangenheit vor Gericht abgelehnt werden.)
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==Zugangsrecht für Deutsche zu öffentlichen Ämtern==
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Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt in Deutschland. So fordert es zumindest das [[Grundrechte|Deutschengrundrecht]] in Art. 33 Abs. 2 GG in der deutschen Verfassung.
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==Rechtsschutzgarantie==
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Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist ein formelles oder Verfahrensgrundrecht. Es sichert ab, dass Menschen ihre Rechte in Deutschland zu tatsächlicher Wirksamkeit bringen können. Dieses Verfahrensgrundrecht verbürgt den lückenlosen gerichtlichen Rechtsschutz, indem es den Zugang zum Gericht für alle (rechtsfähigen) Menschen verbürgt. Menschen ohne [[Geschäftsfähigkeit]] benötigen für den [[Rechtsweg in Deutschland]] auch noch einen [[Betreuer]] oder Bevollmächtigen, der sie vor Gericht vertreten kann. Das kann oder muss gegebenenfalls auch ein [[Rechtsanwalt]] sein (= bei Anwaltszwang vor Gericht).
    
==Zugangsrecht des Urhebers==
 
==Zugangsrecht des Urhebers==
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