Die Unterbringungsgenehmigung ({{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 2 BGB) des [[Betreuungsgericht]]es erfolgt auf Antrag des [[Betreuer]]s oder [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] und kann ausnahmsweise, wenn der Betreuer noch nicht bestellt wurde oder nicht erreichbar ist, vom [[Betreuungsgericht]] selbst angeordnet werden ({{Zitat de §|1846|bgb}} BGB). In diesem Ausnahmefall ist aber zugleich ein Betreuer zu bestellen, es sei denn, ein Betreuer war nur vorläufig verhindert.
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Die Unterbringungsgenehmigung ({{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 2 BGB) des [[Betreuungsgericht]]es erfolgt auf Antrag des [[Betreuer]]s oder [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] und kann ausnahmsweise, wenn der Betreuer noch nicht bestellt wurde oder nicht erreichbar ist, vom [[Betreuungsgericht]] selbst angeordnet werden. In diesem Ausnahmefall ist aber zugleich ein Betreuer zu bestellen, es sei denn, ein Betreuer war nur vorläufig verhindert.
'''AG Fulda, Beschluss vom 23.04.2019, 85 XVII 247/16'''
'''AG Fulda, Beschluss vom 23.04.2019, 85 XVII 247/16'''