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Für die richtige Auslegung der Willenserklärungen des/der Betreuten muss der Betreuer gemäß § 133 BGB - empathisch - den wirklichen bzw. [[natürlicher Wille|natürlichen Willen]] erforschen und nicht an dem „buchstäblichen Sinne des Ausdrucks“ haften bleiben. Dies kann erfahrungsgemäß nur während einer persönlichen Begegnung gelingen, bei der der Betreuer seine professionelle Resilienz, d.h. den notwendigen Abstand zum/zur Betreuten bewahrt. Ohne diesen (seelischen) Abstand handeln Menschen in der Regel mit Befangenheit und verhalten sich absichtslos ungerecht parteiisch. (Gemäß § 24 Abs. 2 StPO = deutsche Strafprozessordnung können Richter und Richterinnen wegen Besorgnis dieser Befangenheit vor Gericht abgelehnt werden.)
 
Für die richtige Auslegung der Willenserklärungen des/der Betreuten muss der Betreuer gemäß § 133 BGB - empathisch - den wirklichen bzw. [[natürlicher Wille|natürlichen Willen]] erforschen und nicht an dem „buchstäblichen Sinne des Ausdrucks“ haften bleiben. Dies kann erfahrungsgemäß nur während einer persönlichen Begegnung gelingen, bei der der Betreuer seine professionelle Resilienz, d.h. den notwendigen Abstand zum/zur Betreuten bewahrt. Ohne diesen (seelischen) Abstand handeln Menschen in der Regel mit Befangenheit und verhalten sich absichtslos ungerecht parteiisch. (Gemäß § 24 Abs. 2 StPO = deutsche Strafprozessordnung können Richter und Richterinnen wegen Besorgnis dieser Befangenheit vor Gericht abgelehnt werden.)
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==Zugangsrecht des Urhebers==
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Das Zugangsrecht des Urhebers zum Werkstück ist im deutschen Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) normiert. Gemäß § 25 UrhG kann der Urheber vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes des Werkes verlangen, dass er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen. Eine Herausgabe des verkauften oder verliehenen Originals kann jedoch nicht vom rechtmäßigen Eigentümer oder Besitzer verlangt werden.
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Das Urheberrecht soll die Urheber in ihren geistigen und persönlichen Beziehungen zu ihren Werkschöpfungen der Literatur, Wissenschaft und Kunst schützen. Das Urheberrecht in Deutschland erlischt siebzig (70) Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das sogenannte Urheberpersönlichkeitsrecht, das auch das Veröffentlichungsrecht umfasst, erlischt in Deutschland jedoch niemals. Es kann weitervererbt werden. Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers oder seiner Erben (= Lizenz, Nutzungsrecht) veröffentlicht oder verwertet werden.
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Zur Vereinfachung dieser komplizierten Rechtsverhältnisse zwischen Urhebern und Bearbeitenden im Internet wurden die sogenannten Freien Lizenzen erfunden (siehe: [[Online-Lexikon Betreuungsrecht:Über Online-Lexikon Betreuungsrecht]]). Diese Freien Lizenzen werden sowohl den Urhebern bzw. Autoren als auch der Allgemeinheit weitgehend gerecht beim digitalen Zugang zu Literatur, Kunst und Wissenschaft mit Hilfe des modernen globalen elektronischen Mediums Internet.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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