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'''BayObLG, Beschluss vom 04.09.2002, 3Z BR 132/02, BtPrax 2003, 37 = FamRZ 2003, 325 (LS)''':
 
'''BayObLG, Beschluss vom 04.09.2002, 3Z BR 132/02, BtPrax 2003, 37 = FamRZ 2003, 325 (LS)''':
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Die Wohnung des Betreuten, der ausschließlich von Familienangehörigen betreut wird, ist keine "sonstige Einrichtung". (Daher keine Genehmigungspflicht von freiheitsentziehenden Maßnahmen)
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Die Wohnung des Betreuten, der ausschließlich von Familienangehörigen betreut wird, ist keine "sonstige Einrichtung". (Daher keine [[Genehmigungspflicht]] von freiheitsentziehenden Maßnahmen)
    
==Rechtsprechung zu Personenortungsanlagen bei Heimbewohnern==
 
==Rechtsprechung zu Personenortungsanlagen bei Heimbewohnern==
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