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In Frage kommen z.B. freiheitsentziehende Maßnahmen durch Bettgitter, Stecktische, Festbinden, komplizierte Türschließeinrichtungen, sedierende Medikamente. Umstritten ist, ob auch Medikamente, die nicht eigentlich zum Ruhigstellen verabreicht werden, als Nebenwirkung aber den Bewegungsdrang einschränken, hierzu gehören.
 
In Frage kommen z.B. freiheitsentziehende Maßnahmen durch Bettgitter, Stecktische, Festbinden, komplizierte Türschließeinrichtungen, sedierende Medikamente. Umstritten ist, ob auch Medikamente, die nicht eigentlich zum Ruhigstellen verabreicht werden, als Nebenwirkung aber den Bewegungsdrang einschränken, hierzu gehören.
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Maßgeblich ist, ob der Betreute durch die getroffenen Vorkehrungen gegen seinen natürlichen Willen darin gehindert wird, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu verlassen. Sicherungsmaßnahmen der hier in Rede stehenden Art können begrifflich nicht zu einer Freiheitsentziehung führen, wenn der Betreute sich ohnehin aufgrund körperlicher Gebrechen nicht mehr fortbewegen kann oder aufgrund geistigen Gebrechens zur Bildung eines natürlichen Willens im Hinblick auf eine Fortbewegung nicht mehr in der Lage ist.
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Maßgeblich ist, ob der Betreute durch die getroffenen Vorkehrungen gegen seinen [[Natürlicher Wille|natürlichen Willen]] darin gehindert wird, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu verlassen. Sicherungsmaßnahmen der hier in Rede stehenden Art können begrifflich nicht zu einer Freiheitsentziehung führen, wenn der Betreute sich ohnehin aufgrund körperlicher Gebrechen nicht mehr fortbewegen kann oder aufgrund geistigen Gebrechens zur Bildung eines natürlichen Willens im Hinblick auf eine Fortbewegung nicht mehr in der Lage ist.
    
Allerdings erfordert der Begriff der Freiheitsentziehung nicht die Feststellung eines konkreten Willens des Betreuten, seinen Aufenthaltsort aktuell zu wechseln. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreute sich aufgrund der Maßnahmen nicht körperlich bewegen könnte, wenn er es will. Wer sich allerdings überhaupt nicht mehr willkürlich fortbewegen kann (z.B. Komapatient), besitzt keine Bewegungsfreiheit mehr, die ihm entzogen werden kann. Demzufolge sind bei solchen Patienten die Maßnahmen weder vom Betreuer noch vom Betreuungsgericht zu genehmigen.
 
Allerdings erfordert der Begriff der Freiheitsentziehung nicht die Feststellung eines konkreten Willens des Betreuten, seinen Aufenthaltsort aktuell zu wechseln. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreute sich aufgrund der Maßnahmen nicht körperlich bewegen könnte, wenn er es will. Wer sich allerdings überhaupt nicht mehr willkürlich fortbewegen kann (z.B. Komapatient), besitzt keine Bewegungsfreiheit mehr, die ihm entzogen werden kann. Demzufolge sind bei solchen Patienten die Maßnahmen weder vom Betreuer noch vom Betreuungsgericht zu genehmigen.
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