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#Eine von der Betreuungsbehörde beglaubigte Unterschrift auf einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung genügt den Anforderungen des § 29 GBO.
 
#Eine von der Betreuungsbehörde beglaubigte Unterschrift auf einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung genügt den Anforderungen des § 29 GBO.
 
#Das Grundbuchamt ist nicht befugt, die örtliche Zuständigkeit der Betreuungsbehörde für eine vorgenommene Unterschriftsbeglaubigung zu prüfen.
 
#Das Grundbuchamt ist nicht befugt, die örtliche Zuständigkeit der Betreuungsbehörde für eine vorgenommene Unterschriftsbeglaubigung zu prüfen.
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'''OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.12.2024 – 5 W 41/24'''
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Das Grundbuchamt hat die Frage, ob die Wirkung der Beglaubigung einer ihm vorgelegten Vollmacht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BtOG durch die Betreuungsbehörde geendet hat, nur dann zu prüfen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für den Tod des Vollmachtgebers hat.
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==

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