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Da während einer Betreuung ständig mit Beteiligungen der Betreuungsbehörde zu rechnen ist, ist die Auffassung vertretbar, dass die Daten während der Gesamtdauer von [[Betreuungsverfahren]] gespeichert bleiben dürfen. Es handelt sich danach nicht um unzulässige "Vorratsdatenspeicherung", da währenddessen:
 
Da während einer Betreuung ständig mit Beteiligungen der Betreuungsbehörde zu rechnen ist, ist die Auffassung vertretbar, dass die Daten während der Gesamtdauer von [[Betreuungsverfahren]] gespeichert bleiben dürfen. Es handelt sich danach nicht um unzulässige "Vorratsdatenspeicherung", da währenddessen:
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*die Behörde dem Betreuer zur [[Beratung]] und Unterstützung verpflichtet ist (§ 5 BtOG, siehe auch § 1835 Abs. 3 BGB, § 326 FamFG)
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*die Behörde dem Betreuer zur [[Beratung]] und [[Unterstützungspflicht|Unterstützung verpflichtet]] ist (§ 5 BtOG, siehe auch § 1835 Abs. 3 BGB, § 326 FamFG)
 
*die Behörde in weiteren Verfahren innerhalb der Betreuung (und Unterbringung) zu beteiligen ist, z.B. [[Aufgabenkreis]]erweiterungen und -einschränkungen, [[Betreuerwechsel]], [[Sterilisation]]en, Freiheitsentziehungen, vgl. §§ 293 ff FamFG, § 315 FamFG
 
*die Behörde in weiteren Verfahren innerhalb der Betreuung (und Unterbringung) zu beteiligen ist, z.B. [[Aufgabenkreis]]erweiterungen und -einschränkungen, [[Betreuerwechsel]], [[Sterilisation]]en, Freiheitsentziehungen, vgl. §§ 293 ff FamFG, § 315 FamFG
 
*die Behörde vom Gericht anzuhören ist (§§ 274, 279, 320 FamFG)
 
*die Behörde vom Gericht anzuhören ist (§§ 274, 279, 320 FamFG)
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