| − | Die materiell-rechtlichen [[Unterbringung]]svoraussetzungen in § 1831 BGB, der für Betreuer und Bevollmächtigte gilt, und für Unterbringungen nach den PsychKGen sind unterschiedlich. Während bei § 1831 BGB ausschließlich auf die Selbstgefährdung der betroffenen Person abgestellt wird, sind in den PsychKGen sowohl die krankheitsbedingte Selbstgefährdung als auch die Fremdgefährdung<ref name="ftn9"><sup>in neueren Gesetzen als erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer bezeichnet</sup></ref> Unterbringungsgründe. Dies bedeutet: liegt eine Selbstgefährung der betroffenen Person vor, die sowohl unter § 1831 BGB als auch den entsprechenden Paragraphen des jeweiligen PsychKG fällt und hat diese Person einen Betreuer, dessen Aufgabenkreis das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfaßt, besteht eine Konkurrenz beider Unterbringungsarten. Hier stellt sich immer wieder die Frage: ist eine der beiden Unterbringungsarten gegenüber der anderen nachrangig? | + | Die materiell-rechtlichen [[Unterbringung]]svoraussetzungen in § 1831 BGB, der für Betreuer und Bevollmächtigte gilt, und für Unterbringungen nach den PsychKGen sind unterschiedlich. Während bei § 1831 BGB ausschließlich auf die Selbstgefährdung der betroffenen Person abgestellt wird, sind in den PsychKGen sowohl die krankheitsbedingte Selbstgefährdung als auch die Fremdgefährdung<ref name="ftn9"><sup>in neueren Gesetzen als erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer bezeichnet</sup></ref> Unterbringungsgründe. Dies bedeutet: liegt eine Selbstgefährung der betroffenen Person vor, die sowohl unter § 1831 BGB als auch den entsprechenden Paragraphen des jeweiligen PsychKG fällt und hat diese Person einen Betreuer, dessen Aufgabenkreis das [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]] umfaßt, besteht eine Konkurrenz beider Unterbringungsarten. Hier stellt sich immer wieder die Frage: ist eine der beiden Unterbringungsarten gegenüber der anderen nachrangig? |