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Vereinsbetreuer haben genau wie die nächsten Familienangehörigen den Status des ''[[befreiter Betreuer|befreiten Betreuers]]'', vgl. § 1859 BGB. Dies bedeutet, dass die meisten [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernisse]] bei der [[Geldanlage]] nicht gelten. Auch sind sie während der Betreuung von der jährlichen Rechnungslegungspflicht ({{Zitat de §|1865|bgb}} BGB) befreit.
 
Vereinsbetreuer haben genau wie die nächsten Familienangehörigen den Status des ''[[befreiter Betreuer|befreiten Betreuers]]'', vgl. § 1859 BGB. Dies bedeutet, dass die meisten [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernisse]] bei der [[Geldanlage]] nicht gelten. Auch sind sie während der Betreuung von der jährlichen Rechnungslegungspflicht ({{Zitat de §|1865|bgb}} BGB) befreit.
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Das [[Betreuungsgericht]] kann jedoch im Einzelfall des Status des ''befreiten'' Betreuers entziehen, in einem solchen Falle ist auch der Vereinsbetreuer verpflichtet, die genannten Pflichten zu erfüllen.   
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Das [[Betreuungsgericht]] kann jedoch im Einzelfall des Status des [[befreiter Betreuer|''befreiten'' Betreuers]] entziehen, in einem solchen Falle ist auch der Vereinsbetreuer verpflichtet, die genannten Pflichten zu erfüllen.   
    
Sofern ein Vereinsbetreuer bestellt ist, kann der Arbeitgeber dieser Person jederzeit dessen Entlassung beantragen. Allerdings ist es hier möglich, dass das Betreuungsgericht stattdessen anordnet, dass der bisherige Vereinsmitarbeiter diese Betreuung als Einzelperson weiterführt (§ 1868 Abs. 6 BGB)
 
Sofern ein Vereinsbetreuer bestellt ist, kann der Arbeitgeber dieser Person jederzeit dessen Entlassung beantragen. Allerdings ist es hier möglich, dass das Betreuungsgericht stattdessen anordnet, dass der bisherige Vereinsmitarbeiter diese Betreuung als Einzelperson weiterführt (§ 1868 Abs. 6 BGB)
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