| − | Der Beitritt der DDR gemäß Art. 23 GG zum deutschen Grundgesetz beendete deren staatliche Souveränität. Am 14.10.1990 wurden dafür die fünf ostdeutschen Gliedstaaten [[Brandenburg]], [[Mecklenburg-Vorpommern]], [[Sachsen]], [[Sachsen-Anhalt]] und [[Thüringen]] verfassungsrechtlich wiederhergestellt. Mit dem juristischen Wirksamwerden des Beitritts sind in den ostdeutschen Bundesländern auch die Verträge über die Europäische Union mit einigen Übergangsregelungen in Kraft getreten. Für Ostdeutsche waren die föderalen Rechtsstrukturen völlig neu, weil sie bisher zentralistisch von Ostberlin aus regiert worden waren. | + | Der Beitritt der DDR gemäß dem alten Artikel 23 des Deutschen Grundgesetzes (neuer Art. 23 GG: [[Subsidiaritätsprinzip]]) zur Bundesrepublik beendete die staatliche Souveränität der DDR. Am 14.10.1990 wurden dafür die fünf ostdeutschen Gliedstaaten [[Brandenburg]], [[Mecklenburg-Vorpommern]], [[Sachsen]], [[Sachsen-Anhalt]] und [[Thüringen]] verfassungsrechtlich wiederhergestellt. Mit dem juristischen Wirksamwerden des Beitritts sind in den ostdeutschen Bundesländern auch die Verträge über die Europäische Union mit einigen Übergangsregelungen in Kraft getreten. Für Ostdeutsche waren die föderalen Rechtsstrukturen völlig neu, weil sie bisher zentralistisch von Ostberlin aus regiert worden waren. |