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Die [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] des [[Vormundschaftsgericht]]es erstreckte sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie war nicht auf einzelne [[Aufgabenkreis]]e, wie den der [[Vermögenssorge]] beschränkt (§ 1837 Abs. 2 BGB). So hatte das Vormundschaftsgericht die Möglichkeit, jederzeit vom Betreuer Auskunft über die Führung der Betreuung zu verlangen ( {{Zitat de §|1839|bgb}} BGB). Solche Auskunft konnte schriftlich oder persönlich verlangt werden. Zuständig beim Gericht war hierfür der [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Bei [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] konnte ein [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]] verhängt werden (§ 1837 Abs. 3 BGB).
 
Die [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] des [[Vormundschaftsgericht]]es erstreckte sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie war nicht auf einzelne [[Aufgabenkreis]]e, wie den der [[Vermögenssorge]] beschränkt (§ 1837 Abs. 2 BGB). So hatte das Vormundschaftsgericht die Möglichkeit, jederzeit vom Betreuer Auskunft über die Führung der Betreuung zu verlangen ( {{Zitat de §|1839|bgb}} BGB). Solche Auskunft konnte schriftlich oder persönlich verlangt werden. Zuständig beim Gericht war hierfür der [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Bei [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] konnte ein [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]] verhängt werden (§ 1837 Abs. 3 BGB).
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===Der Betreuer hat regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten===
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===Der Betreuer hatte regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten===
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Neben einer individuellen Auskunft hat der Betreuer jedoch einmal jährlich auch unaufgefordert über die Führung der Betreuung gegenüber dem Gericht zu [[Jahresbericht|berichten]] ({{Zitat de §|1840|bgb}} BGB). Hierzu können auch vom Gericht zur Verfügung gestellte [[Formulare]] verwendet werden. Neben dem Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten ist auch über die Vermögensverwaltung [[Rechnungslegung|Rechnung zu legen]], soweit der Betreuer auch den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] innehat. D.h., dass eine Aufstellung aller Kontobewegungen mit entsprechenden Belegen eingereicht werden muss. In diesem Fall ist auch zu Beginn der Betreuung ein [[Vermögensverzeichnis]] zu erstellen ( {{Zitat de §|1802|bgb}} BGB).
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Neben einer individuellen Auskunft hatte der Betreuer einmal jährlich auch unaufgefordert über die Führung der Betreuung gegenüber dem Gericht zu [[Jahresbericht|berichten]] ({{Zitat de §|1840|bgb}} BGB). Hierzu konnten auch vom Gericht zur Verfügung gestellte [[Formulare]] verwendet werden. Neben dem Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten war auch über die Vermögensverwaltung [[Rechnungslegung|Rechnung zu legen]], soweit der Betreuer auch den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] innehatte. D.h., dass eine Aufstellung aller Kontobewegungen mit entsprechenden Belegen eingereicht werden musste. In diesem Fall war auch zu Beginn der Betreuung ein [[Vermögensverzeichnis]] zu erstellen ( {{Zitat de §|1802|bgb}} BGB).
    
===Vor vielen Entscheidungen muss eine Genehmigung eingeholt werden===
 
===Vor vielen Entscheidungen muss eine Genehmigung eingeholt werden===
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