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==Anhörung der Behörde==
 
==Anhörung der Behörde==
Der Unterstützungspflicht der Betreuungsbehörde nach {{Zitat de §|11|btog}} BtOG steht die [[Anhörung]]spflicht des Betreuungsgerichtes gegenüber. Wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient, so gibt das Gericht der Betreuungsbehörde gem. § 279 FamFG, Gelegenheit zur Äußerung:
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Der [[Unterstützungspflicht]] der Betreuungsbehörde nach {{Zitat de §|11|btog}} BtOG steht die [[Anhörung]]spflicht des Betreuungsgerichtes gegenüber. Wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient, so gibt das Gericht der Betreuungsbehörde gem. § 279 FamFG, Gelegenheit zur Äußerung:
    
*vor der [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]]
 
*vor der [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]]
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