Der Unterstützungspflicht der Betreuungsbehörde nach {{Zitat de §|11|btog}} BtOG steht die [[Anhörung]]spflicht des Betreuungsgerichtes gegenüber. Wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient, so gibt das Gericht der Betreuungsbehörde gem. § 279 FamFG, Gelegenheit zur Äußerung:
+
Der [[Unterstützungspflicht]] der Betreuungsbehörde nach {{Zitat de §|11|btog}} BtOG steht die [[Anhörung]]spflicht des Betreuungsgerichtes gegenüber. Wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient, so gibt das Gericht der Betreuungsbehörde gem. § 279 FamFG, Gelegenheit zur Äußerung:
*vor der [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]]
*vor der [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]]