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Der '''Gegenvormund''' ist eine spezielle Form der [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertretung]], die der Kontrolle des eigentlich bestellten [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundes]] im Bereich der Vermögenssorge dient ({{Zitat de §|1792|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Der Gegenvormund hat Kontroll- und Überwachungspflichten und entlastet dadurch das Vormundschaftsgericht. Im Bereich der Betreuung Volljähriger wird die Funktion Gegenbetreuer genannt (infolge des Verweises in {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 1 BGB auf § 1792 BGB).  
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Der '''Gegenvormund''' ist eine spezielle Form der [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertretung]], die der Kontrolle des eigentlich bestellten [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundes]] im Bereich der [[Vermögenssorge dient]] ({{Zitat de §|1792|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Der Gegenvormund hat Kontroll- und Überwachungspflichten und entlastet dadurch das Vormundschaftsgericht. Im Bereich der Betreuung Volljähriger wird die Funktion Gegenbetreuer genannt (infolge des Verweises in {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 1 BGB auf § 1792 BGB).  
 
[[Bild:Aufsicht.gif|right]]
 
[[Bild:Aufsicht.gif|right]]
 
== Bestellung des Gegenvormundes ==
 
== Bestellung des Gegenvormundes ==
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Zuständig für die [[Betreuerbestellung|Bestellung]] ist der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichtes. Der Gegenvormund wird in der Praxis in der Regel bei der [[Vermögenssorge|Verwaltung größererer Vermögenswerte]] bestellt. Der Gegenvormund hat hier insbesondere die Aufgabe, den Vormund zu überwachen und bei [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] das Vormundschaftsgericht einzuschalten. Der
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Zuständig für die [[Betreuerbestellung|Bestellung]] ist der [[Rechtspfleger]] des Vormundschaftsgerichtes (ab 1.9.2009 Betreuungsgerichtes). Der Gegenvormund wird in der Praxis in der Regel bei der [[Vermögenssorge|Verwaltung größererer Vermögenswerte]] bestellt. Der Gegenvormund hat hier insbesondere die Aufgabe, den Vormund zu überwachen und bei [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] das Gericht einzuschalten. Der
 
Vormund hat dem Gegenvormund Auskunft zu erteilen ({{Zitat de §|1799|bgb}} BGB).
 
Vormund hat dem Gegenvormund Auskunft zu erteilen ({{Zitat de §|1799|bgb}} BGB).
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Die Bestellung eines Gegenvormundes ist eher die Ausnahme. Ist kein Gegenvormund vorhanden, so tritt an die Stelle des Gegenvormundes das [[Vormundschaftsgericht]] ({{Zitat de §|1812|bgb}} Abs. 3 BGB).
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Die Bestellung eines Gegenvormundes ist eher die Ausnahme. Ist kein Gegenvormund vorhanden, so tritt an die Stelle des Gegenvormundes das [[Vormundschaftsgericht|Gerichtes]] ({{Zitat de §|1812|bgb}} Abs. 3 BGB).
 
Der Gegenvormund /-betreuer kann [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich]] oder [[Berufsbetreuer|beruflich]] tätig sein. Im letzteren Falle muss die berufliche Tätigkeit nach {{Zitat de §|1|vbvg}} [[VBVG]] ausdrücklich vom Gericht im [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] genannt werden.
 
Der Gegenvormund /-betreuer kann [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich]] oder [[Berufsbetreuer|beruflich]] tätig sein. Im letzteren Falle muss die berufliche Tätigkeit nach {{Zitat de §|1|vbvg}} [[VBVG]] ausdrücklich vom Gericht im [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] genannt werden.
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*[[Betreuerhaftung|Haftung]] bei Verletzung der eigenen Pflichten, § 1833 BGB BGB
 
*[[Betreuerhaftung|Haftung]] bei Verletzung der eigenen Pflichten, § 1833 BGB BGB
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Nicht dagegen genehmigen kann der Gegenvormund Anlagen des Vormundes nach § 1811 BGB (z. B. Kauf von Investmenanteilen) oder die genehmigungsbedürftigen Geschäfte nach § 1821 BGB, § 1822 BGB. Hier ist stets das Vormundschaftsgericht einzuschalten.
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Nicht dagegen genehmigen kann der Gegenvormund Anlagen des Vormundes nach § 1811 BGB (z. B. Kauf von Investmenanteilen) oder die genehmigungsbedürftigen Geschäfte nach § 1821 BGB, § 1822 BGB. Hier ist stets das Gericht einzuschalten.
 
*Prüfung der Jahresrechnung ([[Rechnungslegung]]), § 1842 BGB
 
*Prüfung der Jahresrechnung ([[Rechnungslegung]]), § 1842 BGB
 
*Prüfung der [[Schlusstätigkeiten|Schlussrechnung]] und Auskunftserteilung, § 1891 BGB
 
*Prüfung der [[Schlusstätigkeiten|Schlussrechnung]] und Auskunftserteilung, § 1891 BGB
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'''LG Bonn''', Beschluss vom 29.12.1992, 5 T 207/92, Rpfleger 1993,233
 
'''LG Bonn''', Beschluss vom 29.12.1992, 5 T 207/92, Rpfleger 1993,233
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Für die Bestellung eines Gegenbetreuers gemäß §§ 1908i, 1792 BGB ist funktionell der '''Rechtspfleger''' zuständig (folgt daraus, dass § 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG nicht auf § 1908i BGB verweist).
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Für die Bestellung eines Gegenbetreuers gemäß §§ 1908i, 1792 BGB ist funktionell der '''Rechtspfleger''' zuständig (folgt daraus, dass § 15 RPflG nicht auf § 1908i BGB verweist).
    
'''BayObLG''', Beschluss vom 28.10.1993, 3Z BR 220/93; BayObLGR 1994,3 (LS) = FamRZ 1994,325
 
'''BayObLG''', Beschluss vom 28.10.1993, 3Z BR 220/93; BayObLGR 1994,3 (LS) = FamRZ 1994,325
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# Im Verfahren auf Bestellung eines Gegenbetreuers besteht keine Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen gemäß § 68 FGG, wenn der [[Aufgabenkreis]] der Betreuung nicht erweitert werden soll.
 
# Im Verfahren auf Bestellung eines Gegenbetreuers besteht keine Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen gemäß § 68 FGG, wenn der [[Aufgabenkreis]] der Betreuung nicht erweitert werden soll.
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'''BayObLG''', Beschluss vom 05.11.1996; 3Z AR 81/96; BayObLGZ 1996,274 (Nr. 59)=BayObLGR 1997,14 (LS)=BtPrax 1997,123 (LS)= FamRZ 1997,438 = NJWE-FER 1997,90
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'''BayObLG, Beschluss vom 05.11.1996; 3Z AR 81/96;''' BayObLGZ 1996, 274 (Nr. 59)= BayObLGR 1997, 14 (LS)=B tPrax 1997, 123 (LS)= FamRZ 1997, 438 = NJWE-FER 1997, 90:
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# Das Vormundschaftsgericht ist grundsätzlich nicht gehalten, dem Gegenbetreuer Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten '''Abgabe des [[Betreuungsverfahren]]s''' zu äußern.
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# Das Gericht ist grundsätzlich nicht gehalten, dem Gegenbetreuer Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten '''Abgabe des [[Betreuungsverfahren]]s''' zu äußern.
 
# Auch bei einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten sind für die Frage der Abgabe des Betreuungsverfahrens letztlich Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend.
 
# Auch bei einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten sind für die Frage der Abgabe des Betreuungsverfahrens letztlich Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend.
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'''BayObLG''', Beschluss vom 26.3.2001, 3Z BR 5/01; BayObLGR 2001, 60 (LS)=BtPrax 2001,218 (LS) und BtPrax 2002, 129 (LS) = FamRZ 2001, 1555
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'''BayObLG, Beschluss vom 26.3.2001, 3Z BR 5/01'''; BayObLGR 2001, 60 (LS)= BtPrax 2001, 218 (LS) und BtPrax 2002, 129 (LS) = FamRZ 2001, 1555:
    
# Bei der Bestellung eines Gegenbetreuers ist die '''persönliche [[Anhörung]] '''des Betroffenen in der Regel nicht erforderlich. Bestehen aber Zweifel, ob der Vorschlag des Betroffenen, eine bestimmte Person zu bestellen, dem wirklichen Willen des Betroffenen entspricht, so kann die persönliche Anhörung des Betroffenen geboten sein.
 
# Bei der Bestellung eines Gegenbetreuers ist die '''persönliche [[Anhörung]] '''des Betroffenen in der Regel nicht erforderlich. Bestehen aber Zweifel, ob der Vorschlag des Betroffenen, eine bestimmte Person zu bestellen, dem wirklichen Willen des Betroffenen entspricht, so kann die persönliche Anhörung des Betroffenen geboten sein.
 
# Bestehen solche Zweifel, muss das Beschwerdegericht diese Anhörung wiederholen, wenn das Erstgericht nach Anhörung des Betroffenen deren Wünschen nicht entsprochen hat und das Beschwerdegericht anders entscheiden will.
 
# Bestehen solche Zweifel, muss das Beschwerdegericht diese Anhörung wiederholen, wenn das Erstgericht nach Anhörung des Betroffenen deren Wünschen nicht entsprochen hat und das Beschwerdegericht anders entscheiden will.
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'''BayObLG''', Beschluss vom 21.04.2004; 3Z BR 051/04, 3Z BR 51/04; BayObLGR 2004,286 = BtPrax 2004,199 = FamRZ 2004,1992
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'''BayObLG, Beschluss vom 21.04.2004; 3Z BR 051/04''', 3Z BR 51/04; BayObLGR 2004, 286 = BtPrax 2004, 199 = FamRZ 2004, 1992:
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Zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Gegenbetreuers bei erheblicher [[Vermögensverwaltung]]. Diese liegt im '''pflichtgemäßen Ermessen''' des VormG. Der Gegenbetreuer ist nicht [[gesetzlicher Vertreter]] des Betroffenen, sondern ein Überwachungsorgan, das dem VormG Kontrollaufgaben abnehmen soll (BayObLG FamRZ 1994, 325; ''Zimmermann'' FamRZ 1991, 270/277 m.w.N.). Die Bestellung eines Gegenbetreuers liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vormundschaftsgerichts (§ 1792 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieses Ermessen ist jedoch zugunsten der Bestellung eines Gegenbetreuers eingeschränkt durch die Sollvorschrift des § 1792 Satz 2 BGB, die über § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend anwendbar ist. Die Vorschrift verlangt die Bestellung eines Gegenbetreuers, wenn der Betreuer ein Vermögen zu verwalten hat, es sei denn dass diese Verwaltung nicht erheblich ist. Für die Erheblichkeit ist nicht an den Wert des Vermögens anzuknüpfen (BayObLG aaO). Entscheidend ist der Umfang der zu erbringenden Tätigkeit des Betreuers.
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Zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Gegenbetreuers bei erheblicher [[Vermögensverwaltung]]. Diese liegt im '''pflichtgemäßen Ermessen''' des VormG. Der Gegenbetreuer ist nicht [[gesetzlicher Vertreter]] des Betroffenen, sondern ein Überwachungsorgan, das dem Gericht Kontrollaufgaben abnehmen soll (BayObLG FamRZ 1994, 325; ''Zimmermann'' FamRZ 1991, 270/277 m.w.N.). Die Bestellung eines Gegenbetreuers liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vormundschaftsgerichts (§ 1792 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieses Ermessen ist jedoch zugunsten der Bestellung eines Gegenbetreuers eingeschränkt durch die Sollvorschrift des § 1792 Satz 2 BGB, die über § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend anwendbar ist. Die Vorschrift verlangt die Bestellung eines Gegenbetreuers, wenn der Betreuer ein Vermögen zu verwalten hat, es sei denn dass diese Verwaltung nicht erheblich ist. Für die Erheblichkeit ist nicht an den Wert des Vermögens anzuknüpfen (BayObLG aaO). Entscheidend ist der Umfang der zu erbringenden Tätigkeit des Betreuers.
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'''BayObLG''', Beschluss vom 10.05.2004; 3Z BR 011/04, 3Z BR 11/04; BtPrax 2004,195 =FamRZ 2004,1899 (LS) = FGPrax 2004,236 = Rpfleger 2004,565
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'''BayObLG, Beschluss vom 10.05.2004; 3Z BR 011/04, 3Z BR 11/04'''; BtPrax 2004, 195 = FamRZ 2004, 1899 (LS) = FGPrax 2004, 236 = Rpfleger 2004, 565:
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# Beschwerde ein und erhält hiervon weder der Betreuer noch der Betroffene vor der für diesen nachteiligen Beschwerdeentscheidung Kenntnis, ist diese Entscheidung auf Rechtsmittel des Betroffenen ohne Rücksicht auf ihre sachliche Richtigkeit wegen eines absoluten Beschwerdegrundes aufzuheben.
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# Beschwerde ein und erhält hiervon weder der Betreuer noch der Betroffene vor der für diesen nachteiligen Beschwerdeentscheidung Kenntnis, ist diese Entscheidung auf [[Rechtsmittel]] des Betroffenen ohne Rücksicht auf ihre sachliche Richtigkeit wegen eines absoluten Beschwerdegrundes aufzuheben.
 
# Bewilligt das Vormundschaftsgericht dem Betreuer eines vermögenden Betroffenen im Hinblick auf die außergewöhnliche Schwierigkeit der Betreuung einen deutlich über dem Regelbetrag liegenden '''Stundensatz''', kann dieser grundsätzlich auch für die Vergütung des zur Überwachung dieses Betreuers bestellten Gegenbetreuers herangezogen werden (zur Rechtslage bis zum 30.6.2005).
 
# Bewilligt das Vormundschaftsgericht dem Betreuer eines vermögenden Betroffenen im Hinblick auf die außergewöhnliche Schwierigkeit der Betreuung einen deutlich über dem Regelbetrag liegenden '''Stundensatz''', kann dieser grundsätzlich auch für die Vergütung des zur Überwachung dieses Betreuers bestellten Gegenbetreuers herangezogen werden (zur Rechtslage bis zum 30.6.2005).
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Der Gegenvormund eines Minderjährigen wird nach konkretem Zeitaufwand vergütet, {{Zitat de §|3|vbvg}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] VBVG. Die Stundensätze liegen zwischen 19,50 Euro und 33,50 Euro (zuzüglich [[wikipedia:de:Mehrwertsteuer|MWSt.]]) je nach Qualifikation. [[Aufwendungsersatz]] nach {{Zitat de §|1835|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] wird zusätzlich gezahlt.
 
Der Gegenvormund eines Minderjährigen wird nach konkretem Zeitaufwand vergütet, {{Zitat de §|3|vbvg}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] VBVG. Die Stundensätze liegen zwischen 19,50 Euro und 33,50 Euro (zuzüglich [[wikipedia:de:Mehrwertsteuer|MWSt.]]) je nach Qualifikation. [[Aufwendungsersatz]] nach {{Zitat de §|1835|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] wird zusätzlich gezahlt.
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Bei besonderer Schwierigkeit kann der Stundensatz erhöht werden: bewilligt das Gericht dem Vormund eines vermögenden Mündels wegen außergewöhnlicher Schwierigkeiten eine erhöhten Stundensatz, kann dieser grundsätzlich auch für die Vergütung des zur Überwachung dieses Vormundes bestellten Gegenvormund herangezogen werden: BayObLG [[BtPrax]] 2004, 195  = FGPrax 2004, 236 = FamRZ 2004, 1899 = Rpfleger 2004, 565.
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Bei besonderer Schwierigkeit kann der [[Stundensatz]] erhöht werden: bewilligt das Gericht dem Vormund eines vermögenden Mündels wegen außergewöhnlicher Schwierigkeiten eine erhöhten Stundensatz, kann dieser grundsätzlich auch für die Vergütung des zur Überwachung dieses Vormundes bestellten Gegenvormund herangezogen werden: BayObLG [[BtPrax]] 2004, 195  = FGPrax 2004, 236 = FamRZ 2004, 1899 = Rpfleger 2004, 565.
    
== Vergütung des beruflichen Gegenbetreuers ==
 
== Vergütung des beruflichen Gegenbetreuers ==
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'''Rechtsprechung''':
 
'''Rechtsprechung''':
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'''OLG Schleswig''', Beschluss vom 02.02.2006; 2 W 12/06; FGPrax 2006,166 = OLGR 2006,438 =SchlHA 2006,241
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 02.02.2006; 2 W 12/06'''; FGPrax 2006, 166 = OLGR 2006, 438 = SchlHA 2006, 241:
    
Für die Bemessung der '''[[Betreuervergütung]]''' (§ 5 VBVG) eines nachträglich bestellten Gegenbetreuers ist die erstmalige Begründung des Betreuerverhältnisses durch Bestellung des Betreuers maßgeblich (Ergänzung zum Senatsbeschluss vom 25.01.2006 - 2 W 240/05, OLGR 2006,201).
 
Für die Bemessung der '''[[Betreuervergütung]]''' (§ 5 VBVG) eines nachträglich bestellten Gegenbetreuers ist die erstmalige Begründung des Betreuerverhältnisses durch Bestellung des Betreuers maßgeblich (Ergänzung zum Senatsbeschluss vom 25.01.2006 - 2 W 240/05, OLGR 2006,201).
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'''OLG Köln''', Beschluss vom 02.11.2006; 16 Wx 214/06, FamRZ 2007, 937 = FGPrax 2007, 123 = BtMan 2007, 104 (Ls) = BtPrax 2007, 255 (Ls)
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'''OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2006; 16 Wx 214/06''', FamRZ 2007, 937 = FGPrax 2007, 123 = BtMan 2007, 104 (Ls) = BtPrax 2007, 255 (Ls):
    
Auch für die Bemessung der Vergütung des Gegenbetreuers ist von dem Grundsatz auszugehen, dass für die Beurteilung des '''Stundenansatzes '''des Gegenbetreuers die erstmalige Begründung des Betreuungsverhältnisses maßgebend ist.
 
Auch für die Bemessung der Vergütung des Gegenbetreuers ist von dem Grundsatz auszugehen, dass für die Beurteilung des '''Stundenansatzes '''des Gegenbetreuers die erstmalige Begründung des Betreuungsverhältnisses maßgebend ist.
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'''''OLG Köln, Beschluss vom 07.03.2008, 16 Wx 17/08; FGPrax 2008, 155 = BtMan 2008, 166 (Ls)'''''
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'''OLG Köln, Beschluss vom 07.03.2008, 16 Wx 17/08'''; FGPrax 2008, 155 = BtMan 2008, 166 (Ls):
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Der Senat bleibt bei seiner Rechtsprechung, dass auch die Vergütung eines auf ein Aufgabengebiet beschränkten Betreuers, worunter Kontroll- und Gegenbetreuer fallen, sich – wie die [[Betreuervergütung|Vergütung des eigentlichen Betreuers]] – über §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 BGB nach den §§ 4, 5 VBVG richtet (Senat vom 02.11.2006, OLGR Düsseldorf/Köln/Hamm 2007, 444).
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Der Senat bleibt bei seiner Rechtsprechung, dass auch die Vergütung eines auf ein [[Aufgabenkreis|Aufgabengebiet]] beschränkten Betreuers, worunter Kontroll- und Gegenbetreuer fallen, sich – wie die [[Betreuervergütung|Vergütung des eigentlichen Betreuers]] – über §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 BGB nach den §§ 4, 5 VBVG richtet (Senat vom 02.11.2006, OLGR Düsseldorf/Köln/Hamm 2007, 444).
    
Neben der Honorierung nach §§ 3 ff VBVG steht einem Berufsbetreuer nur in Ausnahmefällen ein zusätzlicher Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 Abs. 3 BGB zu. Seine Aufwendungen sind –wie § 4 Abs. 2 VBVG ausdrücklich regelt - mit der Vergütung nach §§ 3 ff VBVG abgegolten. Ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG, § 1835 Abs. 3 BGB verlangt, dass der Berufsbetreuer spezielle Dienste leistet, die zu seinem Beruf gehören. Es muss sich um Leistungen im Kernbereich des Berufsbetreuers handeln und die Tätigkeit muss ihm wegen seiner speziellen Kenntnisse übertragen worden sein, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind (vgl. Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 1835 BGB, Rdnr. 50; Palandt/Diederichsen, 67. Auflage, § 1835 Rdnr.13).
 
Neben der Honorierung nach §§ 3 ff VBVG steht einem Berufsbetreuer nur in Ausnahmefällen ein zusätzlicher Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 Abs. 3 BGB zu. Seine Aufwendungen sind –wie § 4 Abs. 2 VBVG ausdrücklich regelt - mit der Vergütung nach §§ 3 ff VBVG abgegolten. Ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG, § 1835 Abs. 3 BGB verlangt, dass der Berufsbetreuer spezielle Dienste leistet, die zu seinem Beruf gehören. Es muss sich um Leistungen im Kernbereich des Berufsbetreuers handeln und die Tätigkeit muss ihm wegen seiner speziellen Kenntnisse übertragen worden sein, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind (vgl. Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 1835 BGB, Rdnr. 50; Palandt/Diederichsen, 67. Auflage, § 1835 Rdnr.13).
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'''''OLG München, Beschluss vom 08.07.2008, 33 Wx 119/07, FamRZ 2008, 2309 = BtMan 2008, 227 (Ls)'''''
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'''OLG München, Beschluss vom 08.07.2008, 33 Wx 119/0'''7, FamRZ 2008, 2309 = BtMan 2008, 227 (Ls)
    
Wird ein Anwalt als Gegenbetreuer eingesetzt und rechnet seine bei der schwierigen Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Vergleiches (hier nach Schweizer Recht) zulässigerweise nach anwaltlichem Gebührenrecht (i.V.m. § 1835 III BGB) ab, kann er nicht auch noch eine '''Vergleichsgebühr '''verlangen.
 
Wird ein Anwalt als Gegenbetreuer eingesetzt und rechnet seine bei der schwierigen Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Vergleiches (hier nach Schweizer Recht) zulässigerweise nach anwaltlichem Gebührenrecht (i.V.m. § 1835 III BGB) ab, kann er nicht auch noch eine '''Vergleichsgebühr '''verlangen.

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