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==Unterstützungspflicht des deutschen Staates nach großem Schadensereignis==
 
==Unterstützungspflicht des deutschen Staates nach großem Schadensereignis==
 
Menschen, die durch ein schädigendes Großereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, werden nach genehmigtem Antrag durch die Soziale Entschädigung gemäß SGB XIV unterstützt. Zu den schädigenden Großereignissen zählen Gewalttaten, Kriegsauswirkungen, Zivildienstfolgen und Schäden durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (§ 1 SGB XIV). Zu den Leistungen der vorrangigen Sozialen Entschädigung gehören auch Leistungen zur Teilhabe, bei Pflegebedürftigkeit oder Blindheit, Entschädigungszahlungen sowie der Berufsschadensausgleich (§ 3 SGB XIV). Gemäß § 7 SGB XIV haben Ausländerinnen und [[Ausländer]] dieselben Ansprüche wie Deutsche.
 
Menschen, die durch ein schädigendes Großereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, werden nach genehmigtem Antrag durch die Soziale Entschädigung gemäß SGB XIV unterstützt. Zu den schädigenden Großereignissen zählen Gewalttaten, Kriegsauswirkungen, Zivildienstfolgen und Schäden durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (§ 1 SGB XIV). Zu den Leistungen der vorrangigen Sozialen Entschädigung gehören auch Leistungen zur Teilhabe, bei Pflegebedürftigkeit oder Blindheit, Entschädigungszahlungen sowie der Berufsschadensausgleich (§ 3 SGB XIV). Gemäß § 7 SGB XIV haben Ausländerinnen und [[Ausländer]] dieselben Ansprüche wie Deutsche.
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==Unterstützungspflicht des Pflegedienstes oder Pflegeheimes gemäß landesrechtlichem Versorgungsvertrag und persönlichem Pflege- oder Heimvertrag==
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Die Rechtsbeziehungen der Pflegekassen in Deutschland zu den einzelnen Leistungserbringern der Pflege vor Ort sind im siebten Kapitel des elften Buches des deutschen Sozialgesetzbuches geregelt. Nur die Kosten von zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind durch die gesetzliche [[Pflegeversicherung]] erstattungsfähig. Gewerbliche Pflegedienste, die keine Zulassung besitzen, müssen vom Gepflegten stets privat bezahlt werden.
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Die durch die zuständige Pflegekasse des Betreuten erstattungsfähigen Leistungen bei häuslicher Pflege, teilstationärer Pflege, Kurzzeitpflege oder vollstationärer Pflege sind im 4. Kapitel und 3. Abschnitt des 11. Buches des deutschen Sozialgesetzbuches beschrieben (§§ 36 bis 43c SGB XI). Die Daten der pflegerischen Versorgung des Betreuten könnten gemäß § 341 Abs. 2 Nr. 10 SGB V zukünftig von geschulten Pflegekräften laufend in die [[elektronische Patientenakte]] eingestellt werden.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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