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Den festgestellten Wünschen der beeinträchtigten Betreuten müssen die BetreuerInnen bei deren Umsetzung unterstützend entsprechen, soweit nicht die jeweilige Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde oder die Umsetzung der Wünsche dem jeweiligen Betreuer nicht zuzumuten ist. Dies ist in § 1821 Abs. 1 bis 3 BGB gesetzlich geregelt.
 
Den festgestellten Wünschen der beeinträchtigten Betreuten müssen die BetreuerInnen bei deren Umsetzung unterstützend entsprechen, soweit nicht die jeweilige Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde oder die Umsetzung der Wünsche dem jeweiligen Betreuer nicht zuzumuten ist. Dies ist in § 1821 Abs. 1 bis 3 BGB gesetzlich geregelt.
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==Unterstützungspflicht der Bundesagentur für Arbeit==
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Im neunten Buch des deutschen Sozialgesetzbuches wird die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gesetzlich geregelt. Für die gegebenenfalls vom Betreuer zu beantragenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind die Arbeitsagenturen der Länder zuständig. Ansprechpartner sind meistens die Jobcenter an den Wohnorten derjenigen Betreuten, die gerne zur besseren Tagesgestaltung oder zur persönlichen Weiterentwicklung [[Natürlicher Wille|regelmäßig arbeiten möchten]].
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Die sogenannte Unterstützte Beschäftigung soll Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf Dauer ermöglichen. Dazu gehören eine vorübergehende individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf auch eine Berufsbegleitung. Die praktische Arbeitsunterstützung kann von einem Integrationsfachdienst oder einem anderen geeigneten sozialen Träger durchgeführt werden. Die rechtliche Unterstützung erfüllt das zuständige Jobcenter in der Regel durch den schriftlichen Bescheid, der die Finanzierung der Maßnahme sichert, die individuell für den Betreuten - mit seiner Zustimmung - ausgesucht werden muss. Gemäß § 54 SGB IX kann die Bundesagentur für Arbeit als Gutachter bei dieser schwierigen Auswahl mitwirken. Die Unterstützte Beschäftigung ist in § 55 SGB IX geregelt. Die besonderen Leistungen in [[Werkstatt für behinderte Menschen|Werkstätten für behinderte Menschen]] werden als (traditionelle) Teilhabe-Alternativen in den §§ 56 bis 59 SGB IX angeboten.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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