| − | Im § 1821 Absatz 1 Satz 2 BGB ist gesetzlich geregelt, dass der Betreuer den Betreuten dabei unterstützen soll, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und dass der Betreuer von seiner Vertretungsmacht nur dann Gebrauch machen soll, soweit dies erforderlich ist. | + | Im § 1821 Absatz 1 Satz 2 BGB ist gesetzlich geregelt, dass der Betreuer den Betreuten dabei [[Unterstützungspflicht|unterstützen soll]], seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und dass der Betreuer von seiner Vertretungsmacht nur dann Gebrauch machen soll, soweit dies erforderlich ist. |
| − | Im § 1821 Absatz 2 Satz 3 BGB steht weiter, dass der Betreuer den festgestellten Wünschen des Betreuten unter Beachtung der Ausnahmen in Absatz 3 zu entsprechen hat und den Betreuten bei deren Umsetzung rechtlich unterstützen soll. | + | Im § 1821 Absatz 2 Satz 3 BGB steht weiter, dass der Betreuer den festgestellten Wünschen des Betreuten unter Beachtung der Ausnahmen in Absatz 3 zu entsprechen hat und den Betreuten bei deren Umsetzung rechtlich [[Unterstützungspflicht|unterstützen soll]]. |