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Version vom 31. Januar 2025, 14:25 Uhr
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14:25, 31. Jan. 2025
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Zeile 19:
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Der Betreuer darf den Betreuten nur dann [[Unterbringung|freiheitsentziehend unterbringen]], wenn:
Der Betreuer darf den Betreuten nur dann [[Unterbringung|freiheitsentziehend unterbringen]], wenn:
−
a)die Gefahr einer Selbsttötung oder schweren Gesundheitsgefährdung besteht oder
+
a) die Gefahr einer Selbsttötung oder schweren Gesundheitsgefährdung besteht oder
−
b)
Eine
Untersuchung oder Heilbehandlung notwendig ist und der Betreute aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung diese nicht einzusehen vermag.
+
b)
eine
Untersuchung oder Heilbehandlung notwendig ist und der Betreute aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung diese nicht einzusehen vermag
oder
+
+
c) eine Fremdgefährdung vom Betreuten ausgeht
.
Gabriele Wicked
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