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Der Betreuer darf den Betreuten nur dann [[Unterbringung|freiheitsentziehend unterbringen]], wenn:
 
Der Betreuer darf den Betreuten nur dann [[Unterbringung|freiheitsentziehend unterbringen]], wenn:
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a)die Gefahr einer Selbsttötung oder schweren Gesundheitsgefährdung besteht oder
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a) die Gefahr einer Selbsttötung oder schweren Gesundheitsgefährdung besteht oder
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b)Eine Untersuchung oder Heilbehandlung notwendig ist und der Betreute aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung diese nicht einzusehen vermag.  
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b) eine Untersuchung oder Heilbehandlung notwendig ist und der Betreute aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung diese nicht einzusehen vermag oder
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c) eine Fremdgefährdung vom Betreuten ausgeht.
     
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