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[[Heilbehandlung]]en an kranken oder behinderten Menschen erfolgen in Deutschland in der Regel gegen Bezahlung. Allerdings übernehmen meistens die Krankenkassen als Dritte die vertraglichen Pflichten der Patienten auf Gewährung der im [[Behandlungsvertrag]] vereinbarten Vergütung. So ist es dann auch bei den zugelassenen digitalen Gesundheitsanwendungen.  
 
[[Heilbehandlung]]en an kranken oder behinderten Menschen erfolgen in Deutschland in der Regel gegen Bezahlung. Allerdings übernehmen meistens die Krankenkassen als Dritte die vertraglichen Pflichten der Patienten auf Gewährung der im [[Behandlungsvertrag]] vereinbarten Vergütung. So ist es dann auch bei den zugelassenen digitalen Gesundheitsanwendungen.  
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Es handelt sich juristisch bei ihrer Anwendung durch Patienten eigentlich um Verbraucherverträge über digitale Produkte. Gemäß § 327 Abs. 6 Nr. 3 BGB sind die Vorschriften für Verträge über digitale Produkte bei Behandlungsverträgen nach § 630a BGB jedoch '''nicht anzuwenden'''. Vielmehr gelten zahlreiche Sondervorschriften zum Patientenschutz: [[Informationspflicht]]en, Aufklärungspflichten, Dokumentationspflichten gemäß den §§ 630c, 630e, 630f BGB.
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Es handelt sich juristisch bei ihrer Anwendung durch Patienten eigentlich um Verbraucherverträge über digitale Produkte. Gemäß § 327 Abs. 6 Nr. 3 BGB sind die Vorschriften für Verträge über digitale Produkte bei Behandlungsverträgen nach § 630a BGB jedoch '''nicht anzuwenden'''. Vielmehr gelten zahlreiche Sondervorschriften zum Patientenschutz: [[Informationspflicht]]en, Aufklärungspflichten, [[Dokumentationspflicht]]en gemäß den §§ 630c, 630e, 630f BGB.
    
==Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege==
 
==Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege==
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