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===Betreuerwechsel auf Antrag des Betreuers, wenn Unzumutbarkeit vorliegt===
 
===Betreuerwechsel auf Antrag des Betreuers, wenn Unzumutbarkeit vorliegt===
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Ein Betreuer kann, wenn ihm die Betreuung aufgrund neu eingetretener Umstände nicht mehr zugemutet werden kann, seine Entlassung beim Betreuungsgericht verlangen (§ 1868 ABs. 4 BGB, § 296 FamFG).  
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Ein Betreuer kann, wenn ihm die Betreuung aufgrund neu eingetretener Umstände nicht mehr zugemutet werden kann, seine [[Entlassung des Betreuers|Entlassung]] beim [[Betreuungsgericht]] verlangen (§ 1868 ABs. 4 BGB, § 296 FamFG).  
    
Solche Umstände können z.B. in einer Überforderung mit den Bestimmungen für die [[Betreuerpflichten|Betreuertätigkeit]] bestehen. Weiter kann es sein, dass der Betreute den Betreuten ständig belästigt oder bedroht oder von ihm erheblich mehr Zeit an Betreuertätigkeit verlangt, als der Betreuer erbringen kann. Auch ein beruflicher Wechsel beim Betreuer, z.B. in eine weit entfernte Stadt oder erhebliche Belastungen in der familiären Sphäre des Betreuers können eine solche Unzumutbarkeit begründen.
 
Solche Umstände können z.B. in einer Überforderung mit den Bestimmungen für die [[Betreuerpflichten|Betreuertätigkeit]] bestehen. Weiter kann es sein, dass der Betreute den Betreuten ständig belästigt oder bedroht oder von ihm erheblich mehr Zeit an Betreuertätigkeit verlangt, als der Betreuer erbringen kann. Auch ein beruflicher Wechsel beim Betreuer, z.B. in eine weit entfernte Stadt oder erhebliche Belastungen in der familiären Sphäre des Betreuers können eine solche Unzumutbarkeit begründen.
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