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Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (6 U 22/20, Urteil vom 7. Januar 2021) fest, dass ein (notarielles) Testament sittenwidrig sein kann, wenn eine Berufsbetreuerin ihre gerichtlich verliehene Stellung und ihren Einfluss auf einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beeinflussbaren Erblasser einzuwirken und ihn dazu zu bewegen, vor einem von ihr herangezogenen Notar in ihrem Sinne letztwillig zu verfügen (hier: 92-jährige, kranke Erblasserin, nach dem unmittelbar vor Einrichtung der Betreuung eingetretenen Tod ihrer Tochter ohne Angehörige, testiert vor einem von der Betreuerin beauftragten Notar zwei Wochen nach Einrichtung der Betreuung zugunsten der Betreuerin).
 
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (6 U 22/20, Urteil vom 7. Januar 2021) fest, dass ein (notarielles) Testament sittenwidrig sein kann, wenn eine Berufsbetreuerin ihre gerichtlich verliehene Stellung und ihren Einfluss auf einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beeinflussbaren Erblasser einzuwirken und ihn dazu zu bewegen, vor einem von ihr herangezogenen Notar in ihrem Sinne letztwillig zu verfügen (hier: 92-jährige, kranke Erblasserin, nach dem unmittelbar vor Einrichtung der Betreuung eingetretenen Tod ihrer Tochter ohne Angehörige, testiert vor einem von der Betreuerin beauftragten Notar zwei Wochen nach Einrichtung der Betreuung zugunsten der Betreuerin).
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'''VG Hannover, Urteil vom 03.04.2024, 11 A 4007/23'''
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#Ein Verstoß gegen das Verbot der Annahme eines Erbes nach § 30 Abs. 1 S. 2 BtOG durch einen Berufsbetreuer rechtfertigt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 S.1 BtOG regelhaft die Annahme, dass die persönliche Eignung nicht mehr gegeben und die Registrierung als Berufsbetreuer durch die zuständige Stammbehörde zu widerrufen ist.
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#Eine ausnahmsweise Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 30 Abs. 3 BtOG kann nicht mehr nach Annahme der Erbschaft erfolgen.
    
==Fazit==
 
==Fazit==

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