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==Mindestanforderungen==
 
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Bei der Bestellung nichtberuflich geführter Betreuungen, die immer noch rund 70 % aller neu angeordneten Beteuerbestellungen ausmachen, ist es schwer, Eignungskriterien allgemeiner Art festzulegen. Zu unterschiedlich ist die Bedarfslage der einzelnen Betreuten und der jeweilige Aufgabenkreis der Betreuung, zu unterschiedlich der eigene berufliche Hintergrund ehrenamtlicher Betreuer, seien sie im Familienkreis des Betreuten oder außerhalb dessen beheimatet.  
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Bei der Bestellung nichtberuflich geführter Betreuungen, die immer noch rund 65 % aller neu angeordneten Beteuerbestellungen ausmachen, ist es schwer, Eignungskriterien allgemeiner Art festzulegen. Zu unterschiedlich ist die Bedarfslage der einzelnen Betreuten und der jeweilige Aufgabenkreis der Betreuung, zu unterschiedlich der eigene berufliche Hintergrund ehrenamtlicher Betreuer, seien sie im Familienkreis des Betreuten oder außerhalb dessen beheimatet.  
    
Ein Mindestmaß an formalen und persönlichen Anforderungen sollte jedoch trotzdem beachtet werden. Zu den formalen Voraussetzungen für die Eignung dürften zählen:
 
Ein Mindestmaß an formalen und persönlichen Anforderungen sollte jedoch trotzdem beachtet werden. Zu den formalen Voraussetzungen für die Eignung dürften zählen:
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Es muss unter Berücksichtigung anderer familiärer Pflichten für den Betreuer möglich sein, angemessene Zeit für die Angelegenheiten des Betreuten und diesen selbst zu entbehren. Er soll sich der Kontrollfunktion des Gerichtes bewusst und in der Lage sein, den Pflichten gegenüber dem Gericht nach den §§ 1802, 1839, 1840 BGB ([[Vermögensverzeichnis]], [[Rechnungslegung]] usw.] nachzukommen. Dies setzt gewisse Grundfähigkeiten im Umgang mit Schriftstücken amtlicher Natur voraus. Toleranz für abweichendes Verhalten, Respekt vor dem Willen des Betreuten, Belastbarkeit und die Fähigkeit zur Akzeptanz von Kritik werden ebenfalls als wünschenswert angesehen.  Siehe dazu auch unter [[Betreuervorschlag]].
 
Es muss unter Berücksichtigung anderer familiärer Pflichten für den Betreuer möglich sein, angemessene Zeit für die Angelegenheiten des Betreuten und diesen selbst zu entbehren. Er soll sich der Kontrollfunktion des Gerichtes bewusst und in der Lage sein, den Pflichten gegenüber dem Gericht nach den §§ 1802, 1839, 1840 BGB ([[Vermögensverzeichnis]], [[Rechnungslegung]] usw.] nachzukommen. Dies setzt gewisse Grundfähigkeiten im Umgang mit Schriftstücken amtlicher Natur voraus. Toleranz für abweichendes Verhalten, Respekt vor dem Willen des Betreuten, Belastbarkeit und die Fähigkeit zur Akzeptanz von Kritik werden ebenfalls als wünschenswert angesehen.  Siehe dazu auch unter [[Betreuervorschlag]].
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Eine Arbeitsgruppe des VGT stellte fest: „ein Betreuer (soll) die Angelegenheiten eines behinderten Menschen rechtlich besorgen, die dieser, ohne Schaden zu erleiden, aufgrund seiner besonderen Behinderung nicht alleine zu besorgen vermag. Es handelt sich also um Aufgaben, die normalerweise ein erwachsener Mensch als Teil seines Alltags selbst für sich besorgt. Kommt er damit aufgrund mangelnder Kenntnisse oder Zeit nicht zurecht, nimmt er entsprechende Dienstleister wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte, Pflegedienste usw. in Anspruch. Deren spezielle Kenntnisse gehören daher nicht zu den notwendigen Fähigkeiten eines Betreuers. Geht man davon aus, dass normalerweise jeder Mensch sich um seine Rechte und Interessen in der Gesellschaft sorgt, so bedeutet Betreuung, die Selbstsorge eines behinderten Menschen, soweit diese rechtliches Handeln erfordert, zu unterstützen, zu ergänzen und erforderlichenfalls stellvertretend wahrzunehmen. Deshalb können ehrenamtliche Betreuer aufgrund ihrer eigenen Lebenserfahrung mit entsprechender fachkundiger Unterstützung ihre Aufgaben in der Regel ebenso gut wahrnehmen wie berufsmäßige. Sie bringen ja die Erfahrungen aus ihrer eigene Selbstsorge mit (Zander pp. BtPrax 2002, 19/21).“
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Eine Arbeitsgruppe des Vormundschaftsgerichtstages e.V. (VGT) stellte fest: „ein Betreuer (soll) die Angelegenheiten eines behinderten Menschen rechtlich besorgen, die dieser, ohne Schaden zu erleiden, aufgrund seiner besonderen Behinderung nicht alleine zu besorgen vermag. Es handelt sich also um Aufgaben, die normalerweise ein erwachsener Mensch als Teil seines Alltags selbst für sich besorgt. Kommt er damit aufgrund mangelnder Kenntnisse oder Zeit nicht zurecht, nimmt er entsprechende Dienstleister wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte, Pflegedienste usw. in Anspruch. Deren spezielle Kenntnisse gehören daher nicht zu den notwendigen Fähigkeiten eines Betreuers. Geht man davon aus, dass normalerweise jeder Mensch sich um seine Rechte und Interessen in der Gesellschaft sorgt, so bedeutet Betreuung, die Selbstsorge eines behinderten Menschen, soweit diese rechtliches Handeln erfordert, zu unterstützen, zu ergänzen und erforderlichenfalls stellvertretend wahrzunehmen. Deshalb können ehrenamtliche Betreuer aufgrund ihrer eigenen Lebenserfahrung mit entsprechender fachkundiger Unterstützung ihre Aufgaben in der Regel ebenso gut wahrnehmen wie berufsmäßige. Sie bringen ja die Erfahrungen aus ihrer eigene Selbstsorge mit (Zander pp. BtPrax 2002, 19/21).“
    
==Übernahmepflicht==
 
==Übernahmepflicht==
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==Betreuerpflichten==
 
==Betreuerpflichten==
Die [[Betreuerpflichten|Pflichten]] ehrenamtlicher und beruflicher Betreuer unterscheiden sich grundsätzlich nicht. Auch ehrenamtliche Betreuer sind im Rahmen der vom [[Vormundschaftsgericht]] festgelegten [[Aufgabenkreis]]e [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] des Betreuten ({{Zitat-dej|§|1902|bgb}} BGB) und haben nach dem Wohl des Betroffenen im Rahmen des  {{Zitat-dej|§|1901|bgb}} BGB zu handeln.  
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Die [[Betreuerpflichten|Pflichten]] ehrenamtlicher und beruflicher Betreuer unterscheiden sich grundsätzlich nicht. Auch ehrenamtliche Betreuer sind im Rahmen der vom [[Vormundschaftsgericht]]n (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) festgelegten [[Aufgabenkreis]]e [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] des Betreuten ({{Zitat-dej|§|1902|bgb}} BGB) und haben nach dem Wohl des Betroffenen im Rahmen des  {{Zitat-dej|§|1901|bgb}} BGB zu handeln.  
    
Das '''Wohl des Betreuten''' ist nach {{Zitat-dej|§|1901|bgb}} und {{Zitat-dej|§|1906|bgb}} BGB der Maßstab des Handelns des Betreuers. Um dem Selbstbestimmungsrecht zu genügen, ist das Wohl des Betreuten aber nach [http://dejure.org/gesetze/BGB/1901.html § 1901 Absatz Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 BGB] des Betreuungsrechts nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, sondern '''vorrangig subjektiv''' durch den Willen des Betreuten ([http://66.249.93.104/search?q=cache:y4rxDclGciAJ:www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/bghii.pdf+BGH+Beschluss+XII+ZB+2/03+vom+17.+M%C3%A4rz+2003+wohl+objektiv+subjektiv&hl=de&ct=clnk&cd=1 BGH Beschluss XII ZB 2/03]). Im Grundsatz muss jede Entscheidung mit dem Betreuten besprochen und im Sinn des [[Freier Wille|freien Willen]] des Betreuten getroffen werden. Das gebietet das in [http://dejure.org/gesetze/GG/2.html Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG)] verankerte Grundrecht auf [[Selbstbestimmung]]. Belange Dritter sind zweitrangig.  
 
Das '''Wohl des Betreuten''' ist nach {{Zitat-dej|§|1901|bgb}} und {{Zitat-dej|§|1906|bgb}} BGB der Maßstab des Handelns des Betreuers. Um dem Selbstbestimmungsrecht zu genügen, ist das Wohl des Betreuten aber nach [http://dejure.org/gesetze/BGB/1901.html § 1901 Absatz Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 BGB] des Betreuungsrechts nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, sondern '''vorrangig subjektiv''' durch den Willen des Betreuten ([http://66.249.93.104/search?q=cache:y4rxDclGciAJ:www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/bghii.pdf+BGH+Beschluss+XII+ZB+2/03+vom+17.+M%C3%A4rz+2003+wohl+objektiv+subjektiv&hl=de&ct=clnk&cd=1 BGH Beschluss XII ZB 2/03]). Im Grundsatz muss jede Entscheidung mit dem Betreuten besprochen und im Sinn des [[Freier Wille|freien Willen]] des Betreuten getroffen werden. Das gebietet das in [http://dejure.org/gesetze/GG/2.html Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG)] verankerte Grundrecht auf [[Selbstbestimmung]]. Belange Dritter sind zweitrangig.  
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==Beratung und Unterstützung==
 
==Beratung und Unterstützung==
 
[[Bild:Ehrenamt.jpg|200px|right]]
 
[[Bild:Ehrenamt.jpg|200px|right]]
In der praktischen Arbeit mit den Betroffenen kommt es vor allem darauf an, möglichst viele geeignete Menschen für die Übernahme einer Betreuung zu gewinnen. Es ist ein wichtiges Ziel des Betreuungsgesetzes, dass die ehrenamtlichen Betreuer bei der Erfüllung ihrer anspruchsvollen Tätigkeit nicht allein gelassen werden, sondern dass für sie ein zuverlässiges System der Begleitung, [[Beratung]] und Hilfe vorhanden ist.
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In der praktischen Arbeit mit den Betroffenen kommt es vor allem darauf an, möglichst viele geeignete Menschen für die Übernahme einer Betreuung zu gewinnen. Es ist ein wichtiges Ziel des [[Betreuungsgesetz]]es, dass die ehrenamtlichen Betreuer bei der Erfüllung ihrer anspruchsvollen Tätigkeit nicht allein gelassen werden, sondern dass für sie ein zuverlässiges System der Begleitung, [[Beratung]] und Hilfe vorhanden ist.
    
===Beratungsanspruch gegenüber dem Vormundschaftsgericht===
 
===Beratungsanspruch gegenüber dem Vormundschaftsgericht===
 
Möglichkeiten zur [[Beratung]] bestehen sowohl beim [[Vormundschaftsgericht]] als auch bei der zuständigen Behörde. Der Betreuer wird sich mit Fragen etwa aus dem Bereich des Zivilrechts, z. B. im Zusammenhang mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigungsvorbehalten]] oder mit der jährlichen [[Rechnungslegung]], eher an das Gericht wenden. Zu Beginn der Betreuung erfolgt ein [[Einführungsgespräch]] mit dem [[Rechtspfleger]] des Vormundschaftsgerichtes, bei dieser Gelegenheit wird auch der [[Betreuerausweis]] ausgehändigt.
 
Möglichkeiten zur [[Beratung]] bestehen sowohl beim [[Vormundschaftsgericht]] als auch bei der zuständigen Behörde. Der Betreuer wird sich mit Fragen etwa aus dem Bereich des Zivilrechts, z. B. im Zusammenhang mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigungsvorbehalten]] oder mit der jährlichen [[Rechnungslegung]], eher an das Gericht wenden. Zu Beginn der Betreuung erfolgt ein [[Einführungsgespräch]] mit dem [[Rechtspfleger]] des Vormundschaftsgerichtes, bei dieser Gelegenheit wird auch der [[Betreuerausweis]] ausgehändigt.
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Das [[Vormundschaftsgericht]] hat nach {{Zitat-dej|§|1837|bgb}} Abs.1 BGB (i.V.m. § 1908 i Abs. 1 BGB) eine [[Beaufsichtigung|Beratungspflicht]]. Es ist dem Betreuer wie ein fachkundiger [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]] zur Seite gestellt, so dass der Betreuer grundsätzlich einem Rechtsrat des [[Vormundschaftsgericht]]es vertrauen kann. Allerdings ist ein gerichtlicher Rat oder eine [[vormundschaftsgericht]]liche Genehmigung nicht automatisch mit einer [[Betreuerhaftung|Haftungsbefreiung]] verbunden. Bei Rechtsunkundigkeit kann ein Betreuer verpflichtet sein, [[wikipedia:de:Rechtsberatung|Rechtsberatung]] in Anspruch zu nehmen.
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Das [[Vormundschaftsgericht]] (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) hat nach {{Zitat-dej|§|1837|bgb}} Abs.1 BGB (i.V.m. § 1908 i Abs. 1 BGB) eine [[Beaufsichtigung|Beratungspflicht]]. Es ist dem Betreuer wie ein fachkundiger [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]] zur Seite gestellt, so dass der Betreuer grundsätzlich einem Rechtsrat des [[Vormundschaftsgericht|Gerichtes]] vertrauen kann. Allerdings ist ein gerichtlicher Rat oder eine gerichtliche [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] nicht automatisch mit einer [[Betreuerhaftung|Haftungsbefreiung]] verbunden. Bei Rechtsunkundigkeit kann ein Betreuer verpflichtet sein, [[wikipedia:de:Rechtsberatung|Rechtsberatung]] in Anspruch zu nehmen.
    
===Beratung und Unterstützung durch Betreuungsbehörde===
 
===Beratung und Unterstützung durch Betreuungsbehörde===
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==Anspruch auf Aufwendungsersatz==
 
==Anspruch auf Aufwendungsersatz==
 
[[Bild:Geld.jpg|200px|right]]
 
[[Bild:Geld.jpg|200px|right]]
Der Betreuer braucht die mit der Betreuung verbundenen notwendigen Auslagen nicht aus eigener Tasche zu bezahlen, vielmehr steht ihm insoweit ein [[Aufwendungsersatz|Kostenvorschuss bzw. -ersatz]] zu. Die Regelung findet sich in {{Zitat-dej|§|1835|bgb}} BGB, der auch für Betreuer gilt.
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Der Betreuer braucht die mit der Betreuung verbundenen notwendigen Auslagen nicht aus eigener Tasche zu bezahlen, vielmehr steht ihm insoweit ein [[Aufwendungsersatz|Kostenvorschuss bzw. -ersatz]] zu. Die Regelung findet sich in {{Zitat-dej|§|1835|bgb}} BGB, der auch für Betreuer gilt.  
    
===Was gehört zu den abrechenbaren Aufwendungen? ===
 
===Was gehört zu den abrechenbaren Aufwendungen? ===
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===Ersatz für berufliche Dienste===
 
===Ersatz für berufliche Dienste===
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Setzt der Betreuer spezielle berufliche Kenntnisse, z.B. als Anwalt oder Steuerberater ein, kann er die üblichen Honorare (z.B.- nach [[wikipedia:de:RVG|RVG]]) zusätzlich als Aufwendungsersatz für berufliche Dienste ({{Zitat-dej|§|1835|bgb}} Abs. 3 BGB) geltend machen.
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Setzt der Betreuer spezielle berufliche Kenntnisse, z.B. als Anwalt oder Steuerberater ein, kann er die üblichen Honorare (z.B.- nach [[wikipedia:de:RVG|RVG]]) zusätzlich als Aufwendungsersatz für [[berufliche Dienste]] ({{Zitat-dej|§|1835|bgb}} Abs. 3 BGB) geltend machen.
    
==Vergütung für Zeitaufwand nur als Ausnahme==
 
==Vergütung für Zeitaufwand nur als Ausnahme==
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2007, {{Rspr|11 Wx 74/06}}''', BtPrax 2007, 184 = FamRZ 2007, 1270 = NJW-RR 2007, 1084:
 
'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2007, {{Rspr|11 Wx 74/06}}''', BtPrax 2007, 184 = FamRZ 2007, 1270 = NJW-RR 2007, 1084:
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Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) kann die Vergütung des Berufsbetreuers nicht mehr als Kontroll- und Höchstwert der angemessenen Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers angesehen werden. Vielmehr kann letztere die entsprechende
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Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) kann die Vergütung des [[Berufsbetreuer]]s nicht mehr als Kontroll- und Höchstwert der angemessenen Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers angesehen werden. Vielmehr kann letztere die entsprechende
 
Vergütung eines Berufsbetreuers übersteigen.
 
Vergütung eines Berufsbetreuers übersteigen.
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==Haftpflichtversicherung==
 
==Haftpflichtversicherung==
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Die [[Betreuerhaftung|Haftung]] für Schäden nach {{Zitat-dej|§|1833|bgb}} BGB kann eine hohe finanzielle Belastung darstellen. Nach § 1837 Abs. 2 BGB kann das [[Vormundschaftsgericht]] den Betreuer verpflichten, eine [[Haftpflichtversicherung]] abzuschließen. Für ehrenamtliche Betreuer haben allerdings fast alle Bundesländer eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen, in denen alle Betreuer, die nicht beruflich tätig sind, versichert sind. Hier sind Personen- und Sachschäden bis zu 1 Mio. Euro versichert. Bei Vermögensschäden liegt der Versicherungsschutz jedoch deutlich niedriger. Je nach Bundesland liegt der [[Haftpflichtversicherung|Versicherungsschutz]] für Vermögensschäden zwischen 26.000 und 52.000 Euro.  
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Die [[Betreuerhaftung|Haftung]] für Schäden nach {{Zitat-dej|§|1833|bgb}} BGB kann eine hohe finanzielle Belastung darstellen. Nach § 1837 Abs. 2 BGB kann das [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] den Betreuer verpflichten, eine [[Haftpflichtversicherung]] abzuschließen. Für ehrenamtliche Betreuer haben allerdings alle Bundesländer eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen, in denen alle Betreuer, die nicht beruflich tätig sind, versichert sind. Hier sind Personen- und Sachschäden bis zu 1 Mio. Euro versichert. Bei Vermögensschäden liegt der Versicherungsschutz jedoch deutlich niedriger. Je nach Bundesland liegt der [[Haftpflichtversicherung|Versicherungsschutz]] für Vermögensschäden zwischen 26.000 und 100.000 Euro.  
    
Betreuer können sich ergänzend versichern, insbesondere für Vermögensschäden. Diese Versicherungsbeiträge können ehrenamtliche Betreuer sich als [[Aufwendungsersatz]] erstatten lassen ({{Zitat-dej|§|1835|bgb}} Abs. 2 BGB). Wählen diese Betreuer allerdings die Aufwandspauschale von 323,00 Euro ({{Zitat-dej|§|1835a|bgb}} BGB), wird der Versicherungsbeitrag nicht separat erstattet. Ergänzend oder anstelle des Sammelversicherungsschutzes bieten viele [[Betreuungsverein]]e ehrenamtlichen Betreuern eine günstige Möglichkeit zur [[Haftpflichtversicherung]] an.
 
Betreuer können sich ergänzend versichern, insbesondere für Vermögensschäden. Diese Versicherungsbeiträge können ehrenamtliche Betreuer sich als [[Aufwendungsersatz]] erstatten lassen ({{Zitat-dej|§|1835|bgb}} Abs. 2 BGB). Wählen diese Betreuer allerdings die Aufwandspauschale von 323,00 Euro ({{Zitat-dej|§|1835a|bgb}} BGB), wird der Versicherungsbeitrag nicht separat erstattet. Ergänzend oder anstelle des Sammelversicherungsschutzes bieten viele [[Betreuungsverein]]e ehrenamtlichen Betreuern eine günstige Möglichkeit zur [[Haftpflichtversicherung]] an.
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802984072/internetsevon-21  Böhm/Lerch/Spanl: Betreuungsrecht - Betreuungspraxis, Regensburg 2006], ISBN 3802984072
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802984072/internetsevon-21  Böhm/Lerch/Spanl: Betreuungsrecht - Betreuungspraxis, Regensburg 2006], ISBN 3802984072
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423580186/internetsevon-21  Pardey: Betreuung (ARD-Ratgeber Recht), München 2001], ISBN 3423580186
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423580186/internetsevon-21  Pardey: Betreuung (ARD-Ratgeber Recht), München 2001], ISBN 3423580186
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales_Leitfaden_Betreuungsrecht_196782.html Raack/Thar: Leitfaden Betreuungsrecht]
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*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales/Leitfaden_Betreuungsrecht_1525205.html Raack/Thar: Leitfaden Betreuungsrecht]
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3898174301/internetsevon-21  Thar: Arbeitshilfen und Formulare für ehrenamtl. Betreuer, Köln 2005], ISBN 3898174301
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3898174301/internetsevon-21  Thar: Arbeitshilfen und Formulare für ehrenamtl. Betreuer, Köln 2005], ISBN 3898174301
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056304/internetsevon-21  Zimmermann: Betreuungsrecht von a-z, 2. Aufl., München 2001], ISBN 3423056304
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056304/internetsevon-21  Zimmermann: Betreuungsrecht von a-z, 2. Aufl., München 2001], ISBN 3423056304

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