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[[Bild:Neue_Betreuungen1995_2007.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 1995 - 2007]]
 
[[Bild:Neue_Betreuungen1995_2007.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 1995 - 2007]]
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Die Entscheidung über die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] erfolgt durch das [[Vormundschaftsgericht]]. Es hat dabei zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen ({{Zitat de §|1896|bgb}} BGB) gegeben sind.
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Die Entscheidung über die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] erfolgt durch das [[Vormundschaftsgericht]] (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht). Es hat dabei zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen ({{Zitat de §|1896|bgb}} BGB) gegeben sind.
 
===Vorgehensweise===
 
===Vorgehensweise===
 
Kann ein [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljähriger]] auf Grund einer [[wikipedia:de:psychische Erkrankung|psychischen]] [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das [[Vormundschaftsgericht]] (Teil des [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgerichtes]]) für ihn auf seinen [[wikipedia:de:Antrag|Antrag]] oder [[wikipedia:de:von Amts wegen|von Amts wegen]] einen [[Betreuerbestellung|Betreuer]].
 
Kann ein [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljähriger]] auf Grund einer [[wikipedia:de:psychische Erkrankung|psychischen]] [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das [[Vormundschaftsgericht]] (Teil des [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgerichtes]]) für ihn auf seinen [[wikipedia:de:Antrag|Antrag]] oder [[wikipedia:de:von Amts wegen|von Amts wegen]] einen [[Betreuerbestellung|Betreuer]].
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Häufig wird bei Vorliegen einer [[wikipedia:de:Psychose|Psychose]] oder eines [[wikipedia:de:Borderline-Syndrom|Borderline-Syndrom]]s ein Betreuer bestellt. Auch Suchterkrankungen können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein; die [[wikipedia:de:Sucht|Sucht]] muss aber im ursächl. Zusammenhang mit einer Behinderung oder geistigen Erkrankung stehen oder es muss ein auf die [[wikipedia:de:Sucht|Sucht]] zurückzuführender psychischer Zustand eingetreten sei (BayObLG FamRZ 1994, 1618). [[wikipedia:de:Alkoholismus|Alkoholikern]] und [[wikipedia:de:Drogensucht|Drogensüchtigen]] kann daher kein Betreuer bestellt werden, solange nur eine Suchterkrankung vorliegt (BayObLG FamRZ 2001, 1403; AG Neuruppin FamRZ 2005, 2097).
 
Häufig wird bei Vorliegen einer [[wikipedia:de:Psychose|Psychose]] oder eines [[wikipedia:de:Borderline-Syndrom|Borderline-Syndrom]]s ein Betreuer bestellt. Auch Suchterkrankungen können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein; die [[wikipedia:de:Sucht|Sucht]] muss aber im ursächl. Zusammenhang mit einer Behinderung oder geistigen Erkrankung stehen oder es muss ein auf die [[wikipedia:de:Sucht|Sucht]] zurückzuführender psychischer Zustand eingetreten sei (BayObLG FamRZ 1994, 1618). [[wikipedia:de:Alkoholismus|Alkoholikern]] und [[wikipedia:de:Drogensucht|Drogensüchtigen]] kann daher kein Betreuer bestellt werden, solange nur eine Suchterkrankung vorliegt (BayObLG FamRZ 2001, 1403; AG Neuruppin FamRZ 2005, 2097).
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Nach dem OLG Köln genügt auch der dringende Verdacht auf eine [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]] nicht (Beschluss des OLG Köln vom 22.06.2005, {{Rspr|16 WX 70/05}}). Erforderlich sei vielmehr, dass der Betroffene in der Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts erheblich beeinträchtigt und zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht mehr in der Lage ist (vgl. Beschluss des OLG Köln vom 07.06.2006, {{Rspr|16 WX 83/04}} ).
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Nach dem OLG Köln genügt auch der dringende Verdacht auf eine [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]] nicht (Beschluss des OLG Köln vom 22.06.2005, {{Rspr|16 Wx 70/05}}). Erforderlich sei vielmehr, dass der Betroffene in der Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts erheblich beeinträchtigt und zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht mehr in der Lage ist (vgl. Beschluss des OLG Köln vom 07.06.2006, {{Rspr|16 Wx 83/04}} ).
    
Ein Betreuer kann  bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle eines akuten Schubes sofort gehandelt werden muss (BayObLG, BtPrax 1993, 171). Ein Betreuer kann auch bestellt werden für eine hirntote schwangere Frau, deren Kreislauf und Atmung in einer Klinik künstlich aufrechterhalten werden (AG Hersbruck {{Rspr|XVII 1556/92}} , Beschluss vom 16.10.1992, FamRZ 1992, 1471 = NJW 1992, 3245)
 
Ein Betreuer kann  bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle eines akuten Schubes sofort gehandelt werden muss (BayObLG, BtPrax 1993, 171). Ein Betreuer kann auch bestellt werden für eine hirntote schwangere Frau, deren Kreislauf und Atmung in einer Klinik künstlich aufrechterhalten werden (AG Hersbruck {{Rspr|XVII 1556/92}} , Beschluss vom 16.10.1992, FamRZ 1992, 1471 = NJW 1992, 3245)
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'''OLG Schleswig Beschluss vom 20.06.2007''', 2 W 134/07; BtPrax 2007, 267 (LS) = FamRZ 2007, 2007 = OLGR 2007, 813 = R&P 2008, 38 = SchlHA 2007, 4:
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 20.06.2007, 2 W 134/07'''; BtPrax 2007, 267 (LS) = FamRZ 2007, 2007 = OLGR 2007, 813 = R&P 2008, 38 = SchlHA 2007, 4:
    
Die Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers mit dem [[Aufgabenkreis]] der [[Gesundheitssorge]] für einen nach {{Zitat de §|63|stgb}} StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten bedarf im Hinblick darauf, dass die ärztliche Behandlung der Anlasskrankheit dem Krankenhaus obliegt, einer näheren Begründung.
 
Die Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers mit dem [[Aufgabenkreis]] der [[Gesundheitssorge]] für einen nach {{Zitat de §|63|stgb}} StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten bedarf im Hinblick darauf, dass die ärztliche Behandlung der Anlasskrankheit dem Krankenhaus obliegt, einer näheren Begründung.
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'''OLG München, Beschluss vom 27.03.2008''', 33 Wx 274/07 I; FGPrax 2008, 110
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'''OLG München, Beschluss vom 27.03.2008''', 33 Wx 274/07 I; FamRZ 2008, 1476 = FGPrax 2008, 110 = NJW-RR 2009, 8:
    
Nach der Zielsetzung des Betreuungsrechts kann ein Betreuer grundsätzlich nur dann bestellt werden, wenn aus Sicht des Betroffenen ein Fürsorgebedürfnis hierfür besteht, nicht aber um dessen störendes Verhalten gegenüber Dritten einzudämmen. Ein Fürsorgebedürfnis und damit eine Rechtfertigung für die [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabe]] „Entscheidung über den [[Telefonkontrolle|Fernmeldeverkehr]]“ kann aber darin bestehen, den Betroffenen vor den berechtigten Reaktionen der Belästigten (hier: durch eine Vielzahl von Anrufen jeweils bestimmter Privat- oder Firmenanschlüsse mit wirrem Inhalt, Missbrauch des polizeilichen Notrufs) zu schützen.
 
Nach der Zielsetzung des Betreuungsrechts kann ein Betreuer grundsätzlich nur dann bestellt werden, wenn aus Sicht des Betroffenen ein Fürsorgebedürfnis hierfür besteht, nicht aber um dessen störendes Verhalten gegenüber Dritten einzudämmen. Ein Fürsorgebedürfnis und damit eine Rechtfertigung für die [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabe]] „Entscheidung über den [[Telefonkontrolle|Fernmeldeverkehr]]“ kann aber darin bestehen, den Betroffenen vor den berechtigten Reaktionen der Belästigten (hier: durch eine Vielzahl von Anrufen jeweils bestimmter Privat- oder Firmenanschlüsse mit wirrem Inhalt, Missbrauch des polizeilichen Notrufs) zu schützen.
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Eine [[Vorsorgevollmacht|Vollmacht]] zur Alleinvertretungsbefugnis in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Generalvollmacht auch für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit. Sie bedarf keiner Eingrenzung der dem Bevollmächtigten übertragenen Befugnisse, ermächtigt diesen allerdings nicht dazu, außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs Einwilligungen zu Eingriffen in die körperliche Integrität oder die persönliche Freiheit zu erklären.
 
Eine [[Vorsorgevollmacht|Vollmacht]] zur Alleinvertretungsbefugnis in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Generalvollmacht auch für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit. Sie bedarf keiner Eingrenzung der dem Bevollmächtigten übertragenen Befugnisse, ermächtigt diesen allerdings nicht dazu, außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs Einwilligungen zu Eingriffen in die körperliche Integrität oder die persönliche Freiheit zu erklären.
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'''BGH, Urteil vom 02.07.1986, {{Rspr|VIII ZR 194/85}} ''':
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'''BGH, Urteil vom 02.07.1986, {{Rspr|VIII ZR 194/85}} ''', NJW 1986, 2826 = BB 1986, 1670 = NJW-RR 1986, 1312:
    
In der Erteilung einer Postvollmacht liegt nicht zugleich die Erteilung einer privatrechtlichen Vollmacht.
 
In der Erteilung einer Postvollmacht liegt nicht zugleich die Erteilung einer privatrechtlichen Vollmacht.
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 12.07.1999''', 301 T  222/99; BtPrax 1999, 243 = DNotZ 2000, 220 = FamRZ 1999, 1613 = NJWE-FER 2000, 123
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 12.07.1999''', 301 T  222/99; BtPrax 1999, 243 = DNotZ 2000, 220 = FamRZ 1999, 1613 = NJWE-FER 2000, 123:
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Ist die vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht nicht hinreichend bestimmt, so ist die Bestellung eines Betreuers für die [[Aufgabenkreis]]e der [[Gesundheitsfürsorge]] und der [[Aufenthaltsbestimmung]] erforderlich.
 
Ist die vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht nicht hinreichend bestimmt, so ist die Bestellung eines Betreuers für die [[Aufgabenkreis]]e der [[Gesundheitsfürsorge]] und der [[Aufenthaltsbestimmung]] erforderlich.
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[http://www.ag-zossen.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20066-06.pdf '''OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2007], 11 Wx 066/06 :   
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[http://www.ag-zossen.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20066-06.pdf '''OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2007], 11 Wx 066/06 :   
    
Zur Betreuungsanordnung gegen den freien Willen des Betroffenen. Die Anordnung der Betreuung gegen den ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin verstößt nicht gegen § 1896 Abs. 1a BGB. Das Landgericht hat zum Ausschluss der freien Willensbildung der Beschwerdeführerin ausreichende Feststellungen getroffen. Nach der Gesetzesbegründung sind in Anlehnung an die Definition der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB insoweit entscheidende Kriterien die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen sowie seine Fähigkeit, nach der gewonnenen Einsicht zu handeln. Dabei setzt Einsichtsfähigkeit die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, wobei an seiner Auffassungsgabe keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen.Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann (BT-Drs. 15/2494, S. 28). Die von dem Sachverständigen in der [[Anhörung]] durch die Kammer des Landgerichts dargelegten Tatsachen lassen auf eine unfreie Willensbildung der Beschwerdeführerin schließen.
 
Zur Betreuungsanordnung gegen den freien Willen des Betroffenen. Die Anordnung der Betreuung gegen den ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin verstößt nicht gegen § 1896 Abs. 1a BGB. Das Landgericht hat zum Ausschluss der freien Willensbildung der Beschwerdeführerin ausreichende Feststellungen getroffen. Nach der Gesetzesbegründung sind in Anlehnung an die Definition der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB insoweit entscheidende Kriterien die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen sowie seine Fähigkeit, nach der gewonnenen Einsicht zu handeln. Dabei setzt Einsichtsfähigkeit die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, wobei an seiner Auffassungsgabe keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen.Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann (BT-Drs. 15/2494, S. 28). Die von dem Sachverständigen in der [[Anhörung]] durch die Kammer des Landgerichts dargelegten Tatsachen lassen auf eine unfreie Willensbildung der Beschwerdeführerin schließen.
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===Rechtsprechungsbeispiele===
 
===Rechtsprechungsbeispiele===
 
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
 
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
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Ein Betreuer kann auch bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle eines akuten Schubes sofort gehandelt werden muss (BayObLG, BtPrax 93, 171). Ein Betreuer kann auch bestellt werden für eine hirntote schwangere Frau, deren Kreislauf und Atmung in einer Klinik künstlich aufrechterhalten werden (AG Hersbruck {{Rspr|XVII 1556/92}} , Beschluss vom 16. 10. 1992, FamRZ 92, 1471).
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Ein Betreuer kann auch bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle eines akuten Schubes sofort gehandelt werden muss (BayObLG, BtPrax 93, 171). Ein Betreuer kann auch bestellt werden für eine hirntote schwangere Frau, deren Kreislauf und Atmung in einer Klinik künstlich aufrechterhalten werden (AG Hersbruck {{Rspr|XVII 1556/92}}, Beschluss vom 16.10.1992, FamRZ 1992, 1471).
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'''Beschluss des BayObLG, FamRZ 94, 1551''':
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'''Beschluss des BayObLG, FamRZ 1994, 1551''':
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1. Die Bestellung eines Betreuers setzt voraus, dass der damit nicht einverstandene Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann.
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2. Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Diese Notwendigkeit entfällt, wenn sich der angestrebte Zweck durch die vorgesehene Maßnahme nicht erreichen läßt.
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# Die Bestellung eines Betreuers setzt voraus, dass der damit nicht einverstandene Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann.
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3. Die Bestellung eines Betreuers zur Stellung eines Rentenantrages gegen den Willen des Betroffenen setzt voraus, dass Ursache für die Weigerung des Betroffenen, einen solchen Antrag zu stellen, eine psychische Krankheit ist und dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt wird.
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# Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Diese Notwendigkeit entfällt, wenn sich der angestrebte Zweck durch die vorgesehene Maßnahme nicht erreichen läßt.
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# Die Bestellung eines Betreuers zur Stellung eines Rentenantrages gegen den Willen des Betroffenen setzt voraus, dass Ursache für die Weigerung des Betroffenen, einen solchen Antrag zu stellen, eine psychische Krankheit ist und dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt wird.
    
====Erblindung allein rechtfertigt nicht die Einrichtung einer Betreuung====
 
====Erblindung allein rechtfertigt nicht die Einrichtung einer Betreuung====
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====Schenkungsrückforderung nach Betreuungsantrag====
 
====Schenkungsrückforderung nach Betreuungsantrag====
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'''OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.1998''', 22 U 56/97; FamRZ 1999, 438 = OLGR 1998, 288:
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'''OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.1998''', 22 U 56/97; FamRZ 1999, 438 = OLGR 1998, 288 = NJW-RR 1998, 1432:
    
Stellt ein Beschenkter einen grundlosen Antrag auf Betreuung des Schenkers, so ist dieser berechtigt seine Schenkung zu widerrufen.
 
Stellt ein Beschenkter einen grundlosen Antrag auf Betreuung des Schenkers, so ist dieser berechtigt seine Schenkung zu widerrufen.