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==Strafrecht==
 
==Strafrecht==
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Im deutschen Strafrecht wurden in § 20 StGB die Rechtsbegriffe "krankhafte seelische Störung", "Schwachsinn" und "schwere andere seelische Abartigkeit" verwendet. Auch diese Rechtsbegriffe wurden durch die deutsche Rechtsprechung und die Strafrechtskommentare mit konkreten Bedeutungen gefüllt.
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Im deutschen Strafrecht wurden in § 20 StGB die Rechtsbegriffe "krankhafte seelische Störung", "Schwachsinn" und "schwere andere seelische Abartigkeit" verwendet. Auch diese Rechtsbegriffe wurden durch die [[Rechtsprechung|deutsche Rechtsprechung]] und die Strafrechtskommentare mit konkreten Bedeutungen gefüllt.
    
Heute sprechen Strafrechtler*innen von Intelligenzminderung (statt Schwachsinn) oder einer schweren anderen seelischen Störung als Auffangtatbestand.
 
Heute sprechen Strafrechtler*innen von Intelligenzminderung (statt Schwachsinn) oder einer schweren anderen seelischen Störung als Auffangtatbestand.
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