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==Bürgerliches Recht==
 
==Bürgerliches Recht==
 
Im deutschen Bürgerlichen Recht wird in § 104 BGB der Rechtsbegriff "krankhafte Störung der Geistestätigkeit" verwendet. Dieser Rechtsbegriff wird durch die deutsche Rechtsprechung und die Kommentare mit Inhalt bzw. Bedeutung gefüllt.
 
Im deutschen Bürgerlichen Recht wird in § 104 BGB der Rechtsbegriff "krankhafte Störung der Geistestätigkeit" verwendet. Dieser Rechtsbegriff wird durch die deutsche Rechtsprechung und die Kommentare mit Inhalt bzw. Bedeutung gefüllt.
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==Strafrecht==
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Im deutschen Strafrecht werden in § 20 StGB die Rechtsbegriffe "krankhafte seelische Störung", "Schwachsinn" und "schwere andere seelische Abartigkeit" verwendet. Auch diese Rechtsbegriffe wurden durch die deutsche Rechtsprechung und die Strafrechtskommentare mit konkreten Bedeutungen gefüllt.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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