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Der Name des Gutachters muss dem Betroffenen vor der Untersuchung bekannt gegeben werden (KG FamRZ 1995, 1379). Die Benennung allgemein einer Klinik (ohne Name des Arztes) ist unzulässig (OLG Düsseldorf, FamRZ 1889, 110).  
 
Der Name des Gutachters muss dem Betroffenen vor der Untersuchung bekannt gegeben werden (KG FamRZ 1995, 1379). Die Benennung allgemein einer Klinik (ohne Name des Arztes) ist unzulässig (OLG Düsseldorf, FamRZ 1889, 110).  
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Aus {{Zitat de §|15|fgg}} FGG in Verbindung mit {{Zitat de §|406|zpo}} ZPO folgt, dass der Gutachter abgelehnt werden kann, wenn Gründe vorhanden sind, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters rechtfertigen und die Besorgnis der Befangenheit des Gutachters begründen ({{Zitat de §|42|zpo}} ZPO). Zum Beispiel können unsachliche Äußerungen im Vorgutachten die Besorgnis der Befangenheit begründen. Innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Beweisbeschlusses des Gerichts sollte der Betroffene oder der [[Verfahrenspfleger]] (das kann ein Anwalt sein, aber z.B. auch ein sachkundiger Freund/Bekannter) bei Gericht beantragen, dass ein anderer Gutachter bestellt wird.  
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Aus {{Zitat de §|15|fgg}} FGG, jetzt § 30 FamFG in Verbindung mit {{Zitat de §|406|zpo}} ZPO folgt, dass der Gutachter abgelehnt werden kann, wenn Gründe vorhanden sind, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters rechtfertigen und die Besorgnis der Befangenheit des Gutachters begründen ({{Zitat de §|42|zpo}} ZPO). Zum Beispiel können unsachliche Äußerungen im Vorgutachten die Besorgnis der Befangenheit begründen. Innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Beweisbeschlusses des Gerichts sollte der Betroffene oder der [[Verfahrenspfleger]] (das kann ein Anwalt sein, aber z.B. auch ein sachkundiger Freund/Bekannter) bei Gericht beantragen, dass ein anderer Gutachter bestellt wird.  
    
Sollten sich die Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit erst aus dem Gutachten selbst ergeben, kann die Ablehnung auch noch innerhalb einer angemessenen Überlegenszeit nach Erhalt des Gutachtens erfolgen (§ 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO; LG Kassel FamRZ 1997, 889). Dass der Sachverständige den Betroffenen zu einem früheren Zeitpunkt, etwa im Rahmen einer geschlossenen [[Unterbringung]], bereits behandelt hat, steht seiner Bestellung nach herrschender Auffassung nicht zwingend entgegen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 11; OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2004, {{Rspr|15 W 398/04}}).
 
Sollten sich die Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit erst aus dem Gutachten selbst ergeben, kann die Ablehnung auch noch innerhalb einer angemessenen Überlegenszeit nach Erhalt des Gutachtens erfolgen (§ 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO; LG Kassel FamRZ 1997, 889). Dass der Sachverständige den Betroffenen zu einem früheren Zeitpunkt, etwa im Rahmen einer geschlossenen [[Unterbringung]], bereits behandelt hat, steht seiner Bestellung nach herrschender Auffassung nicht zwingend entgegen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 11; OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2004, {{Rspr|15 W 398/04}}).

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