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| | Die Rechtsprechung hat den die Geschäftsunfähigkeit auslösenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit wie folgt definiert: "Die krankhafte Störung muss die freie Willensbildung ausschließen. Neben der Fähigkeit des Verstandes ist dabei vor allem die Freiheit des Willensentschlusses von Bedeutung. Es kommt darauf an, ob eine freie Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist. Umgekehrt kann von einer freien Willensbildung nicht gesprochen werden, wenn der Betroffene fremden Willenseinflüssen unterliegt oder seine Willensbildung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen bestimmt wird (BayOlG NJW 1992, 2100)." | | Die Rechtsprechung hat den die Geschäftsunfähigkeit auslösenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit wie folgt definiert: "Die krankhafte Störung muss die freie Willensbildung ausschließen. Neben der Fähigkeit des Verstandes ist dabei vor allem die Freiheit des Willensentschlusses von Bedeutung. Es kommt darauf an, ob eine freie Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist. Umgekehrt kann von einer freien Willensbildung nicht gesprochen werden, wenn der Betroffene fremden Willenseinflüssen unterliegt oder seine Willensbildung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen bestimmt wird (BayOlG NJW 1992, 2100)." |
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| − | Grundsätzlich wird die Geschäftsunfähigkeit im Rahmen eines Gerichtsverfahrens von einem Sachverständigen festgestellt. Zwar unterliegen auch die Gutachten von Sachverständigen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht, d.h. das Gericht kann in seiner Entscheidung von dem Gutachten abweichen, jedoch muß es seine abweichende Überzeugung begründen und diese Begründung muss erkennen lassen, daß die abweichende Beurteilung nicht durch einen Mangel an Sachkunde beeinflußt ist (BGH NJW 1982, 2874). In der Regel werden jedoch die Gerichte dem Gutachten folgen oder ein neues bei einem neu zu bestellenden Gutachter in Auftrag geben. | + | Grundsätzlich wird die Geschäftsunfähigkeit im Rahmen eines Gerichtsverfahrens von einem Sachverständigen festgestellt. Zwar unterliegen auch die [[Sachverständigengutachten|Gutachten von Sachverständigen]] der freien Beweiswürdigung durch das Gericht, d.h. das Gericht kann in seiner Entscheidung von dem Gutachten abweichen, jedoch muß es seine abweichende Überzeugung begründen und diese Begründung muss erkennen lassen, daß die abweichende Beurteilung nicht durch einen Mangel an Sachkunde beeinflußt ist (BGH NJW 1982, 2874). In der Regel werden jedoch die Gerichte dem Gutachten folgen oder ein neues bei einem neu zu bestellenden Gutachter in Auftrag geben. |
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| | '''Krankheitsbilder, bei denen von der Rechtsprechung Geschaftsunfähigkeit angenommen wurde:''' | | '''Krankheitsbilder, bei denen von der Rechtsprechung Geschaftsunfähigkeit angenommen wurde:''' |
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| | Auch bei Debilität kommt eine Anwendung des § 104 Nr. 2 BGB in Betracht, jedoch in der Regel erst bei einem geringeren IQ (Intelligenzquotienten) als 60 (LG Düsseldorf VersR 1996, 1493). Debilität oder auch leichte Oligophrenie liegt bei einem Intelligenzquotienten von 50-69 vor. Die Betroffenen können hier, bei guter Förderung, auch nur partiell geschäftsunfähig sein und eine gewisse Unabhängigkeit bei der Selbstversorgung und bei einfacher, praktischer Arbeit erreichen. Bei einem IQ von 35-49 spricht man dann von einer Imbezillität oder auch mittelgradigen Oligophrenie. Die Betroffenen haben lediglich ein realitätsbezogenes Denken mit geringem Abstraktionsvermögen. Bei der schweren (IQ von 20-34) und der schwersten Oligophrenie (IQ von unter 20) reichen die sprachlichen Fähigkeiten meist zur Verständigung nicht mehr aus und die Betroffenen können grundlegende Anweisungen verstehen und einfache Forderungen formulieren. | | Auch bei Debilität kommt eine Anwendung des § 104 Nr. 2 BGB in Betracht, jedoch in der Regel erst bei einem geringeren IQ (Intelligenzquotienten) als 60 (LG Düsseldorf VersR 1996, 1493). Debilität oder auch leichte Oligophrenie liegt bei einem Intelligenzquotienten von 50-69 vor. Die Betroffenen können hier, bei guter Förderung, auch nur partiell geschäftsunfähig sein und eine gewisse Unabhängigkeit bei der Selbstversorgung und bei einfacher, praktischer Arbeit erreichen. Bei einem IQ von 35-49 spricht man dann von einer Imbezillität oder auch mittelgradigen Oligophrenie. Die Betroffenen haben lediglich ein realitätsbezogenes Denken mit geringem Abstraktionsvermögen. Bei der schweren (IQ von 20-34) und der schwersten Oligophrenie (IQ von unter 20) reichen die sprachlichen Fähigkeiten meist zur Verständigung nicht mehr aus und die Betroffenen können grundlegende Anweisungen verstehen und einfache Forderungen formulieren. |
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| − | Letztlich entscheidet bei jedem der aufgezeigten Krankheitsbildern der Einzelfall. Eine Pauschalierung kann in keinem Fall vorgenommen werden, da der Betroffene vor Gericht die, zur Geschäftsunfähigkeit führende, Krankheit schlüssig darlegen und beweisen muß. Die oben aufgeführte Auflistung ist vielmehr als Beispiel zu sehen, das helfen soll, die Formulierung des "die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit" zu erläutern. | + | Letztlich entscheidet bei jedem der aufgezeigten Krankheitsbildern der Einzelfall. Eine Pauschalierung kann in keinem Fall vorgenommen werden, da der Betroffene vor Gericht die, zur Geschäftsunfähigkeit führende, Krankheit schlüssig darlegen und beweisen muss. Die oben aufgeführte Auflistung ist vielmehr als Beispiel zu sehen, das helfen soll, die Formulierung des "die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit" zu erläutern. |
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| | + | ==Mögliche Konflikte== |
| | Die Geschäftsunfähigkeit ist für Außenstehende nicht immer erkennbar. Das Gesetz schützt nicht den [[wikipedia:de:guter Glaube|guten Glauben]] an die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsgegners, da der Schutz eines nicht unbeschränkt Geschäftsfähigen Vorrang hat. Das bedeutet, dass abgeschlossene [[wikipedia:de:Vertrag|Verträge]] auch dann unwirksam sind, wenn die Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners nicht erkennbar war. Ob letztlich tatsächlich Geschäftsunfähigkeit vorlag, kann nur in einem Gerichtsverfahren verbindlich festgestellt werden. Hierzu werden regelmäßig Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Betroffenen zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes eingeholt, z. B. auch aus Akten des [[Betreuungsgericht]]es anlässlich einer [[Betreuerbestellung]]. Die [[wikipedia:de:Beweislast|Beweislast]] liegt bei dem, der Geschäftsunfähigkeit einwendet. | | Die Geschäftsunfähigkeit ist für Außenstehende nicht immer erkennbar. Das Gesetz schützt nicht den [[wikipedia:de:guter Glaube|guten Glauben]] an die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsgegners, da der Schutz eines nicht unbeschränkt Geschäftsfähigen Vorrang hat. Das bedeutet, dass abgeschlossene [[wikipedia:de:Vertrag|Verträge]] auch dann unwirksam sind, wenn die Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners nicht erkennbar war. Ob letztlich tatsächlich Geschäftsunfähigkeit vorlag, kann nur in einem Gerichtsverfahren verbindlich festgestellt werden. Hierzu werden regelmäßig Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Betroffenen zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes eingeholt, z. B. auch aus Akten des [[Betreuungsgericht]]es anlässlich einer [[Betreuerbestellung]]. Die [[wikipedia:de:Beweislast|Beweislast]] liegt bei dem, der Geschäftsunfähigkeit einwendet. |
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| | ==Auswirkungen auf Verträge== | | ==Auswirkungen auf Verträge== |
| − | Verträge (soweit nicht die o.g. Ausnahmen vorliegen), die mit Geschäftsunfähigen geschlossen wurden, sind nichtig. Das BGB schützt nicht den guten Glauben an die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners, sondern gewährt dem Schutz des Geschäftsunfähigen bzw. beschränkt Geschäftsfähigen Vorrang vor dem des Rechtsverkehrs. Denkbar wäre ein Anspruch des anderen "Vertrags"partners aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. §§ 812 I 1 Fall 1, 818 II BGB. Erhaltene Ware oder Geld müssten jeweils zurück gegeben werden. Dies kann ein Problem sein, wenn der Geschäftsunfähige den Gegenstand des nichtigen Vertrags nicht mehr besitzt, z.B. weil dieser verloren gegangen ist, gestohlen wurde oder verbraucht wurde. Er ist nicht mehr bereichert, eine Rückgabe nach § 818 Abs. 3 BGB ist dann ausgeschlossen. Auch die Saldotheorie ist zulasten Geschäftsunfähiger nicht anwendbar (BGH BGHZ 126, 105 = NJW 1994, 2021 = NJW-RR 1994, 1075 = FamRZ 1994, 953). | + | Verträge (soweit nicht die o.g. Ausnahmen vorliegen), die mit Geschäftsunfähigen geschlossen wurden, sind nichtig. Das BGB schützt nicht den guten Glauben an die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners, sondern gewährt dem Schutz des Geschäftsunfähigen bzw. beschränkt Geschäftsfähigen Vorrang vor dem des [[Rechtsverkehr in Deutschland|Rechtsverkehrs]]. Denkbar wäre ein Anspruch des anderen "Vertrags"partners aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. §§ 812 I 1 Fall 1, 818 II BGB. Erhaltene Ware oder Geld müssten jeweils zurück gegeben werden. Dies kann ein Problem sein, wenn der Geschäftsunfähige den Gegenstand des nichtigen Vertrags nicht mehr besitzt, z.B. weil dieser verloren gegangen ist, gestohlen wurde oder verbraucht wurde. Er ist nicht mehr bereichert, eine Rückgabe nach § 818 Abs. 3 BGB ist dann ausgeschlossen. Auch die Saldotheorie ist zulasten Geschäftsunfähiger nicht anwendbar (BGH BGHZ 126, 105 = NJW 1994, 2021 = NJW-RR 1994, 1075 = FamRZ 1994, 953). |
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| | Dies gilt auch bei sog. Schwarzfahrt. Der Geschäftsunfähige hat die Beförderungsleistung ohne Rechtsgrund erlangt. Er müsste für diese Dienstleistung, die nicht herausgegeben werden kann, Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB leisten. Jedoch hat er keine anderweitigen Aufwendungen erspart, und G ist gem. § 818 Abs. 3 BGB nicht mehr bereichert. Für die verschärfte Bereicherungshaftung gem. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB kommt es auf die Kenntnis des [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] (z.B. des Betreuers nach § 1823 BGB) von den die Haftung begründenden Umständen an und nicht auf diejenige des Geschäftsunfähigen. | | Dies gilt auch bei sog. Schwarzfahrt. Der Geschäftsunfähige hat die Beförderungsleistung ohne Rechtsgrund erlangt. Er müsste für diese Dienstleistung, die nicht herausgegeben werden kann, Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB leisten. Jedoch hat er keine anderweitigen Aufwendungen erspart, und G ist gem. § 818 Abs. 3 BGB nicht mehr bereichert. Für die verschärfte Bereicherungshaftung gem. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB kommt es auf die Kenntnis des [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] (z.B. des Betreuers nach § 1823 BGB) von den die Haftung begründenden Umständen an und nicht auf diejenige des Geschäftsunfähigen. |
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| | '''OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2016, 5 U 36/15''', FamRZ 2016, 1972 | | '''OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2016, 5 U 36/15''', FamRZ 2016, 1972 |
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| − | # Informationspflichten gemäß § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB kann die Bank Geschäftsunfähigen gegenüber nur dadurch erfüllen, dass sie die entsprechende Information im Sinne von § 131 Abs. 1 BGB an den gesetzlichen Vertreter richtet. Die damit einhergehende fehlende Rechtssicherheit bei Rechtsgeschäften mit unerkannt Geschäftsunfähigen entspricht der grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Interessen der aufgrund persönlicher Eigenschaften typischerweise schwächeren Teilnehmerinnen und Teilnehmer am rechtsgeschäftlichen Verkehr. | + | # [[Informationspflicht]]en gemäß § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB kann die Bank Geschäftsunfähigen gegenüber nur dadurch erfüllen, dass sie die entsprechende Information im Sinne von § 131 Abs. 1 BGB an den gesetzlichen Vertreter richtet. Die damit einhergehende fehlende Rechtssicherheit bei Rechtsgeschäften mit unerkannt Geschäftsunfähigen entspricht der grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Interessen der aufgrund persönlicher Eigenschaften typischerweise schwächeren Teilnehmerinnen und Teilnehmer am rechtsgeschäftlichen Verkehr. |
| | # Dem Einwand der Entreicherung einer Geschäftsunfähigen steht nicht entgegen, dass ein Erstattungsanspruch gegen die kontoführende Bank wegen einer verschuldeten Versäumung der Frist des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist. | | # Dem Einwand der Entreicherung einer Geschäftsunfähigen steht nicht entgegen, dass ein Erstattungsanspruch gegen die kontoführende Bank wegen einer verschuldeten Versäumung der Frist des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist. |
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| | *§ 2290 (3) BGB Erbvertragsauflösungsvertrag | | *§ 2290 (3) BGB Erbvertragsauflösungsvertrag |
| | *§ 2347 (2) BGB Erbverzicht als Erblasser | | *§ 2347 (2) BGB Erbverzicht als Erblasser |
| − | *[http://bundesrecht.juris.de/tsg/__3.html § 3 (1) TSG] Änderung des Vornamens und des Geschlechtes (Transsexuelle)
| + | *[http://bundesrecht.juris.de/pauswg/__9.html § 9 (1) BPersAG] Antragstellung für [[Personalausweis]] |
| − | *[http://bundesrecht.juris.de/pauswg/__9.html § 9 (1) BPersAG] Antragstellung für Personalausweis | |
| | *[http://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/__6.html § 6 (1) Paßgesetz] Antragstellung für Reisepass | | *[http://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/__6.html § 6 (1) Paßgesetz] Antragstellung für Reisepass |
| | *Landesrecht: Erklärung des [[Kirchenaustritt]]s | | *Landesrecht: Erklärung des [[Kirchenaustritt]]s |
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| | ==Betreuter kann neben dem Betreuer rechtlich wirksam handeln== | | ==Betreuter kann neben dem Betreuer rechtlich wirksam handeln== |
| − | Da die Betreuung die Geschäftsfähigkeit konkurrierendes Handeln des Betreuers und des Betreuten erlaubt, kann es Probleme im Rechtsverkehr geben. | + | Da die Betreuung die Geschäftsfähigkeit konkurrierendes Handeln des Betreuers und des Betreuten erlaubt, kann es Probleme im [[Rechtsverkehr in Deutschland|Rechtsverkehr]] geben. |
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| | Nach {{Zitat de §|1823|bgb}} BGB vertritt der Betreuer die betreute Person innerhalb seines [[Aufgabenkreis]]es gerichtlich und außergerichtlich. Ihm kommt daher die Stellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] zu. Erklärungen des Betreuers innerhalb seines Aufgabenkreises sind Dritten daher gegenüber in jedem Fall rechtlich wirksam sind und den Betreuten unmittelbar verpflichtet. Z.B. verpflichtet der vom Betreuer geschlossene Heimvertrag den Betreuten, die Heimkosten zu tragen ({{Zitat de §|164|bgb}} BGB). | | Nach {{Zitat de §|1823|bgb}} BGB vertritt der Betreuer die betreute Person innerhalb seines [[Aufgabenkreis]]es gerichtlich und außergerichtlich. Ihm kommt daher die Stellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] zu. Erklärungen des Betreuers innerhalb seines Aufgabenkreises sind Dritten daher gegenüber in jedem Fall rechtlich wirksam sind und den Betreuten unmittelbar verpflichtet. Z.B. verpflichtet der vom Betreuer geschlossene Heimvertrag den Betreuten, die Heimkosten zu tragen ({{Zitat de §|164|bgb}} BGB). |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| − | * [[Freier Wille]], [[Einwilligungsvorbehalt]], [[Alltagsgeschäfte]], [[Bankvollmacht]], [[Prozessfähigkeit]], [[Ausschließlichkeitserklärung]], [[Testierfähigkeit]], [[Ehefähigkeit]], [[Einwilligungsfähigkeit]], [[Unterstützte Entscheidungsfindung]], [[Strafprozess]], [[wikipedia:de:Schuldunfähigkeit|Schuldunfähigkeit (Wikipedia)]] | + | * [[Forensik]] |
| | + | * [[Freier Wille]], [[Einwilligungsvorbehalt]], [[Alltagsgeschäfte]], [[Bankvollmacht]], [[Prozessfähigkeit]], [[Ausschließlichkeitserklärung]], [[Testierfähigkeit]], [[Ehefähigkeit]], [[Einwilligungsfähigkeit]], [[intellektuelle Beeinträchtigung]], [[Unterstützte Entscheidungsfindung]], [[Strafprozess]], [[wikipedia:de:Schuldunfähigkeit|Schuldunfähigkeit (Wikipedia)]], [[Rechtsverkehr in Deutschland]], [[Postkontrolle]] |
| | + | * [[Vaterschaftsanerkennung]] |
| | + | * [[Mittellosigkeit]], [[Freibetrag]], [[Zug-um-Zug-Leistung]] |
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| | ==Literatur== | | ==Literatur== |