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Die '''Pflichten''' eines rechtlichen Betreuers sind es, als [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlichem Vertreter]] die Interessen der jeweiligen Betreuten wahrzunehmen und sie im Rahmen ihrer Aufgabenkreise zu vertreten. Hierbei haben die Betreuer das Wohl, aber auch die [[Wunscherfüllung|subjektiven Wünsche der Betreuten]] zu berücksichtigen. Auch gegenüber dem [[Vormundschaftsgericht]] bestehen Pflichten des Betreuers.
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Die '''Pflichten''' eines rechtlichen Betreuers sind es, als [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlichem Vertreter]] die Interessen der jeweiligen Betreuten wahrzunehmen und sie im Rahmen ihrer Aufgabenkreise zu vertreten. Hierbei haben die Betreuer das Wohl, aber auch die [[Wunscherfüllung|subjektiven Wünsche der Betreuten]] zu berücksichtigen. Auch gegenüber dem [[Vormundschaftsgericht]] (abb 1.9.2009 Betreuungsgericht) bestehen Pflichten des Betreuers.
 
[[Bild:Aufgaben.gif|right]]
 
[[Bild:Aufgaben.gif|right]]
 
===Gesetzliche Vertretung des Betreuten ===
 
===Gesetzliche Vertretung des Betreuten ===
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Der Betreuer muss sich durch persönliche Kontakte und Besprechung wichtiger anstehender Entscheidungen ein Bild davon machen, welche [[Wunscherfüllung|Vorstellungen]] der Betreute hat, was er gerne möchte und was er nicht will ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2 BGB). Danach muss er sich auch richten, es sei denn, dies liefe eindeutig dem Wohl des Betreuten zuwider oder wäre für den Betreuer selbst unzumutbar.  
 
Der Betreuer muss sich durch persönliche Kontakte und Besprechung wichtiger anstehender Entscheidungen ein Bild davon machen, welche [[Wunscherfüllung|Vorstellungen]] der Betreute hat, was er gerne möchte und was er nicht will ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2 BGB). Danach muss er sich auch richten, es sei denn, dies liefe eindeutig dem Wohl des Betreuten zuwider oder wäre für den Betreuer selbst unzumutbar.  
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Wie oft solche Kontakte (Hausbesuche) stattfinden sollten, war vor dem 1. Juli 2005 bei [[Berufsbetreuer]]n oft Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen bei der [[Betreuervergütung]]. Viele Gerichte stellten dabei auf wöchentliche bis vierzehntägige Kontakte ab. Dies kann aber nur eine Richtschnur sein, der Bedarf an persönlichen Kontakten kann im konkreten Einzelfall höher oder niedriger sein.
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Wie oft solche Kontakte (Hausbesuche) stattfinden sollten, war vor dem 01.07.2005 bei [[Berufsbetreuer]]n oft Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen bei der [[Betreuervergütung]]. Viele Gerichte stellten dabei auf wöchentliche bis vierzehntägige Kontakte ab. Dies kann aber nur eine Richtschnur sein, der Bedarf an persönlichen Kontakten kann im konkreten Einzelfall höher oder niedriger sein.
    
Der Betreute soll sein Leben soweit wie möglich nach eigenen Wünschen gestalten können. Der Betreuer darf seine eigenen Vorstellungen nicht ohne zwingenden Grund an die Stelle derjenigen des Betreuten setzen. So darf er nicht dem Betreuten gegen dessen Willen eine knauserige Lebensführung aufzwingen, wenn entsprechende Geldmittel vorhanden sind (BayObLG FamRZ 1991, 481). Auch Wünsche, die vor Eintritt der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] in Bezug auf die Person des Betreuers oder die Lebensführung zum Ausdruck gebracht worden sind (z.B. in einer [[Betreuungsverfügung]], sind beachtlich, es sei denn, dass der betroffene Mensch zwischenzeitlich seine Meinung geändert hat.  
 
Der Betreute soll sein Leben soweit wie möglich nach eigenen Wünschen gestalten können. Der Betreuer darf seine eigenen Vorstellungen nicht ohne zwingenden Grund an die Stelle derjenigen des Betreuten setzen. So darf er nicht dem Betreuten gegen dessen Willen eine knauserige Lebensführung aufzwingen, wenn entsprechende Geldmittel vorhanden sind (BayObLG FamRZ 1991, 481). Auch Wünsche, die vor Eintritt der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] in Bezug auf die Person des Betreuers oder die Lebensführung zum Ausdruck gebracht worden sind (z.B. in einer [[Betreuungsverfügung]], sind beachtlich, es sei denn, dass der betroffene Mensch zwischenzeitlich seine Meinung geändert hat.  
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== Aufgabenkreise des Betreuers und spezielle Pflichten ==
 
== Aufgabenkreise des Betreuers und spezielle Pflichten ==
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Die Bestellung erfolgt je nach Erfordernis für bestimmte [[Aufgabenkreis]]e (beispielsweise [[Gesundheitssorge|Sorge für die Gesundheit]], [[Vermögenssorge]], [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]], Wohnungsangelegenheiten). Nur wenn der Betroffene auf Grund seiner Krankheit oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten mehr selbst besorgen kann, ist ein Betreuer "für alle Angelegenheiten" zu bestellen. In diesem Fall erlischt nach {{Zitat de §|13|bwahlg}} [[wikipedia:de:Bundeswahlgesetz|Bundeswahlgesetz]] (sowie den Parallelbestimmungen anderer Wahlgesetze) das [[Wahlrecht]] des Betroffenen. Diese umfassende Betreuung entspricht aber nicht dem Sinn des neuen Betreuungsrechts und soll daher eine seltene Ausnahme bleiben (BVerfG vom 23.06.1999, {{Rspr|1 BvL 28/97}}, NJW-RR Zivilrecht 1999, 1593, BayObLG FamRZ 2002, 1225).
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Die Bestellung erfolgt je nach Erfordernis für bestimmte [[Aufgabenkreis]]e (beispielsweise [[Gesundheitssorge|Sorge für die Gesundheit]], [[Vermögenssorge]], [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]], [[Wohnungsangelegenheiten]]). Nur wenn der Betroffene auf Grund seiner Krankheit oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten mehr selbst besorgen kann, ist ein Betreuer "für alle Angelegenheiten" zu bestellen. In diesem Fall erlischt nach {{Zitat de §|13|bwahlg}} [[wikipedia:de:Bundeswahlgesetz|Bundeswahlgesetz]] (sowie den Parallelbestimmungen anderer Wahlgesetze) das [[Wahlrecht]] des Betroffenen. Diese umfassende Betreuung entspricht aber nicht dem Sinn des Betreuungsrechts und soll daher eine seltene Ausnahme bleiben (BVerfG vom 23.06.1999, {{Rspr|1 BvL 28/97}}, NJW-RR Zivilrecht 1999, 1593, BayObLG FamRZ 2002, 1225).
    
=== Persönliche Betreuung ===
 
=== Persönliche Betreuung ===
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* Bei der '''Informationsbeschaffung''' kann der Betreuer z.B. auf Gutachten, [[Betreuungsverfügung|Betreuungsverfügungen]], Informationen von Ärzten, Pflegenden, Mitarbeitern von sozialen Diensten und von anderen Helfern oder Personen aus dem Umfeld des Betreuten (z.B. Angehörige, Freunde, Bekannte, Nachbarn) zurückgreifen. Dies kann aber nicht in allen Fällen den persönlichen Kontakt zum Betreuten ersetzen, da [[Betreuerpflichten#Wünsche und Wohl des Betreuten|die Wünsche des Betreuten]] nur mit diesem geklärt werden können und [[wikipedia:de:Selbstbestimmungsrecht|das Selbstbestimmungsrecht]] besonders geachtet und beachtet werden muss ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2  [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).
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* Bei der '''Informationsbeschaffung''' kann der Betreuer z.B. auf [[Sachverständigengutachten|Gutachten]], [[Betreuungsverfügung|Betreuungsverfügungen]], Informationen von Ärzten, Pflegenden, Mitarbeitern von sozialen Diensten und von anderen Helfern oder Personen aus dem Umfeld des Betreuten (z.B. Angehörige, Freunde, Bekannte, Nachbarn) zurückgreifen. Dies kann aber nicht in allen Fällen den persönlichen Kontakt zum Betreuten ersetzen, da [[Betreuerpflichten#Wünsche und Wohl des Betreuten|die Wünsche des Betreuten]] nur mit diesem geklärt werden können und [[wikipedia:de:Selbstbestimmungsrecht|das Selbstbestimmungsrecht]] besonders geachtet und beachtet werden muss ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2  [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).
    
* Nach Prüfung und Bewertung der notwendigen Informationen muss die '''Entscheidung''' vom Betreuer persönlich und selbst getroffen werden. Dabei ist wieder die [[Betreuerpflichten#Besprechungspflicht| Besprechungspflicht]] zu beachten. Eine Möglichkeit zur Delegation gibt es für die Entscheidung nicht; schon weil diese vom Betreuer letztendlich persönlich zu verantworten ist. Dies ist besonders von Bedeutung, wenn es um grundsätzliche Entscheidungen (z.B. Hausverkauf, Geldanlage) oder strafrechtliche Einwilligungserklärungen (z.B. in [[Heilbehandlung]] oder [[Unterbringung]]en) geht.  
 
* Nach Prüfung und Bewertung der notwendigen Informationen muss die '''Entscheidung''' vom Betreuer persönlich und selbst getroffen werden. Dabei ist wieder die [[Betreuerpflichten#Besprechungspflicht| Besprechungspflicht]] zu beachten. Eine Möglichkeit zur Delegation gibt es für die Entscheidung nicht; schon weil diese vom Betreuer letztendlich persönlich zu verantworten ist. Dies ist besonders von Bedeutung, wenn es um grundsätzliche Entscheidungen (z.B. Hausverkauf, Geldanlage) oder strafrechtliche Einwilligungserklärungen (z.B. in [[Heilbehandlung]] oder [[Unterbringung]]en) geht.  
    
* Die '''Umsetzung''' der getroffenen Entscheidungen muss oder kann der Betreuer nicht selbst vollziehen. In den meisten Fällen wird er dies delegieren. Er muss allerdings die Umsetzung überwachen und kontrollieren. Damit beginnt wieder die Phase der Informationsbeschaffung.  
 
* Die '''Umsetzung''' der getroffenen Entscheidungen muss oder kann der Betreuer nicht selbst vollziehen. In den meisten Fällen wird er dies delegieren. Er muss allerdings die Umsetzung überwachen und kontrollieren. Damit beginnt wieder die Phase der Informationsbeschaffung.  
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Unter Berücksichtigung des [[Vergütung|Vergütungs-]] und [[wikipedia:de:Betreuerhaftung|Haftungsrechtes]] für Berufsbetreuer muß bei der Delegation der Betreuertätigkeiten in vier Gruppen unterschieden werden.
 
Unter Berücksichtigung des [[Vergütung|Vergütungs-]] und [[wikipedia:de:Betreuerhaftung|Haftungsrechtes]] für Berufsbetreuer muß bei der Delegation der Betreuertätigkeiten in vier Gruppen unterschieden werden.
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Das sind Tätigkeiten, die   
 
Das sind Tätigkeiten, die   
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* '''nicht delegierbar''' sind, also vom Betreuer persönlich und selbst zu erbringen sind; Beispiele: eine Entscheidung fällen, die [[Betreuerpflichten#Besprechungspflicht|Besprechung]] wichtiger anstehender Entscheidungen mit dem Betreuten, das Gespräch mit dem Arzt bei einwilligungsunfähigen Betreuten (telefonisch oder persönlich - wenn der Aufgabenkreis [[Gesundheitssorge|Gesundheitssorge]] bestimmt ist), die Verantwortung für die Tätigkeit dem Betreuten, dessen Erben und dem Vormundschaftsgericht gegenüber.
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* '''nicht delegierbar''' sind, also vom Betreuer persönlich und selbst zu erbringen sind; Beispiele: eine Entscheidung fällen, die [[Betreuerpflichten#Besprechungspflicht|Besprechung]] wichtiger anstehender Entscheidungen mit dem Betreuten, das Gespräch mit dem Arzt bei einwilligungsunfähigen Betreuten (telefonisch oder persönlich - wenn der [[Aufgabenkreis]]  [[Gesundheitssorge|Gesundheitssorge]] bestimmt ist), die Verantwortung für die Tätigkeit dem Betreuten, dessen Erben und dem Vormundschaftsgericht gegenüber.
    
* '''auf Kosten des Betreuers delegierbar (interne Beauftragungen)''' sind; Beispiele: der Einsatz von Hilfskräften bei der Bürotätigkeit wie Zuarbeit bei Antragstellungen, Schriftverkehr, Anfertigen von [[Jahresbericht|Berichten]] und [[Rechnungslegung]]en. Dies sind Aufwendungen des Betreuers und durch die [[Betreuervergütung|Vergütungspauschale]]  abgegolten. Es handelt sich hierbei um Vertragsverhältnisse (Dienstvertrag, Werkvertrag u.ä.) zwischen Betreuer (im eigenen Namen) und Vertragspartner.  
 
* '''auf Kosten des Betreuers delegierbar (interne Beauftragungen)''' sind; Beispiele: der Einsatz von Hilfskräften bei der Bürotätigkeit wie Zuarbeit bei Antragstellungen, Schriftverkehr, Anfertigen von [[Jahresbericht|Berichten]] und [[Rechnungslegung]]en. Dies sind Aufwendungen des Betreuers und durch die [[Betreuervergütung|Vergütungspauschale]]  abgegolten. Es handelt sich hierbei um Vertragsverhältnisse (Dienstvertrag, Werkvertrag u.ä.) zwischen Betreuer (im eigenen Namen) und Vertragspartner.  
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Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1907|bgb}} BGB
 
Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1907|bgb}} BGB
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Der oft bei Betreuern angeordnete Aufgabenkreis der [[Aufenthaltsbestimmungsrecht|Aufenthaltsbestimmung]] wird oft als (teil-) identisch mit dem Aufgabenkreis der [[Wohnungsangelegenheiten]] angesehen. Soweit dies nach örtlicher Praxis der Fall ist, gehören zum Aufgabenkreis alle Angelegenheiten, die mit der Wohnsituation des Betreuten zu tun haben.
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Der oft bei Betreuern angeordnete [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmungsrecht|Aufenthaltsbestimmung]] wird oft als (teil-) identisch mit dem Aufgabenkreis der [[Wohnungsangelegenheiten]] angesehen. Soweit dies nach örtlicher Praxis der Fall ist, gehören zum Aufgabenkreis alle Angelegenheiten, die mit der Wohnsituation des Betreuten zu tun haben.
    
Im Mittelpunkt stehen Tätigkeiten, die mit der Beschaffung und Erhaltung von Wohnraum für den Betreuten zu tun haben. Somit sind Kontakte und Gespräche mit Wohnungsbaugesellschaften, sonstigen [[wikipedia:de:Vermieter|Vermieter]]n, [[wikipedia:de:Wohnungsamt|Wohnungsamt|Wohnungsbehörden]], [[wikipedia:de:Wohngeld|Wohngeld]]stellen, [[wikipedia:de:Makler|Makler]]n, Wohnungsverwaltern, [[wikipedia:de:Hausmeister|Hausmeister]]n und ähnlichen Personen und Stellen zu führen.  
 
Im Mittelpunkt stehen Tätigkeiten, die mit der Beschaffung und Erhaltung von Wohnraum für den Betreuten zu tun haben. Somit sind Kontakte und Gespräche mit Wohnungsbaugesellschaften, sonstigen [[wikipedia:de:Vermieter|Vermieter]]n, [[wikipedia:de:Wohnungsamt|Wohnungsamt|Wohnungsbehörden]], [[wikipedia:de:Wohngeld|Wohngeld]]stellen, [[wikipedia:de:Makler|Makler]]n, Wohnungsverwaltern, [[wikipedia:de:Hausmeister|Hausmeister]]n und ähnlichen Personen und Stellen zu führen.  
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Soll die [[Unterbringung]] zum Zwecke einer [[Heilbehandlung]] (§ 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB) erfolgen, ist stets zu fragen, ob der Betroffene bezüglich der ärztlichen Behandlung [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]] ist, er also Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und seinen Willen danach zu bestimmen vermag. Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur [[Zwangsbehandlung|Erzwingung dieser Einsicht]]  ebenfalls unzulässig.
 
Soll die [[Unterbringung]] zum Zwecke einer [[Heilbehandlung]] (§ 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB) erfolgen, ist stets zu fragen, ob der Betroffene bezüglich der ärztlichen Behandlung [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]] ist, er also Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und seinen Willen danach zu bestimmen vermag. Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur [[Zwangsbehandlung|Erzwingung dieser Einsicht]]  ebenfalls unzulässig.
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Im übrigen kommt eine Unterbringung nicht in Betracht, wenn die vorgesehene Behandlung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, z.B. eine [[wikipedia:de:Alkoholentzug|Alkoholentziehung]]skur gegen den Willen des Betreuten.
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Im übrigen kommt eine [[Unterbringung]] nicht in Betracht, wenn die vorgesehene Behandlung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, z.B. eine [[wikipedia:de:Alkoholentzug|Alkoholentziehung]]skur gegen den Willen des Betreuten.
    
Eine [[wikipedia:de:Heilbehandlung|Zwangsbehandlung]] des Betreuten im Rahmen einer genehmigten geschlossenen Unterbringung ist lt. [[wikipedia:de:Bundesgerichtshof|Bundesgerichtshof]] nicht generell unzulässig.  
 
Eine [[wikipedia:de:Heilbehandlung|Zwangsbehandlung]] des Betreuten im Rahmen einer genehmigten geschlossenen Unterbringung ist lt. [[wikipedia:de:Bundesgerichtshof|Bundesgerichtshof]] nicht generell unzulässig.  
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Entsprechende [[Zwangsbehandlung]]en sind vielmehr nach den allgemeinen für Behandlungen geltenden Grundsätzen zulässig, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig und die Zwangsbehandlung im Hinblick auf drohende gewichtige Gesundheitsschäden verhältnismäßig ist.
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Entsprechende [[Zwangsbehandlung]]en sind vielmehr nach den allgemeinen für Behandlungen geltenden Grundsätzen zulässig, wenn der Betroffene [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]] und die Zwangsbehandlung im Hinblick auf drohende gewichtige Gesundheitsschäden verhältnismäßig ist.
    
Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte [[wikipedia:de:Freiheitsrecht|Freiheit]] ({{Zitat Art|2|gg}} [[wikipedia:de:Grundgesetz (Deutschland)|GG]]) ist die [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeitsgrundsatz|Verhältnismäßigkeit]] besonders zu beachten, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus.
 
Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte [[wikipedia:de:Freiheitsrecht|Freiheit]] ({{Zitat Art|2|gg}} [[wikipedia:de:Grundgesetz (Deutschland)|GG]]) ist die [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeitsgrundsatz|Verhältnismäßigkeit]] besonders zu beachten, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus.
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Der Betreuer darf nur solange die freiheitsentziehende [[Unterbringung]] anordnen, solange die medizinischen Voraussetzungen dazu gegeben sind. Das heißt, dass der Betreuer auch dann die Freiheitsentziehung zu beenden hat, wenn ärztlicherseits keine Notwendigkeit an der Freiheitsentziehung mehr bestätigt wird ( {{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 3 BGB).  
 
Der Betreuer darf nur solange die freiheitsentziehende [[Unterbringung]] anordnen, solange die medizinischen Voraussetzungen dazu gegeben sind. Das heißt, dass der Betreuer auch dann die Freiheitsentziehung zu beenden hat, wenn ärztlicherseits keine Notwendigkeit an der Freiheitsentziehung mehr bestätigt wird ( {{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 3 BGB).  
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Soweit der behandelnde Arzt die Entlassung fordert, muss der Betreuer dieser nachkommen, ansonsten würde er sich an einer nach Strafrecht verbotenen [[wikipedia:de:Freiheitsberaubung|Freiheitsberaubung]] beteiligen ( {{Zitat de §|239|stgb}} [[wikipedia:de:Strafgesetzbuch|StGB]]). Die Beendigung der Unterbringung muss vom Betreuer dem [[Vormundschaftsgericht]] gemeldet werden (§ 1906 Abs. 3 BGB).
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Soweit der behandelnde Arzt die Entlassung fordert, muss der Betreuer dieser nachkommen, ansonsten würde er sich an einer nach Strafrecht verbotenen [[wikipedia:de:Freiheitsberaubung|Freiheitsberaubung]] beteiligen ( {{Zitat de §|239|stgb}} [[wikipedia:de:Strafgesetzbuch|StGB]]). Die Beendigung der Unterbringung muss vom Betreuer dem [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] gemeldet werden (§ 1906 Abs. 3 BGB).
    
Bei erheblichen Gefährdungen anderer ist auf Antrag der [[wikipedia:de:Ordnungsbehörde|Ordnungsbehörde]] nach den Gesetzen für psychisch Kranke ([[PsychKG|PsychKG]]) der Länder zu verfahren. Ein Verfahren nach den PsychKG kann jeder anregen. Hinzukommen muss, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit nicht in der Lage sein muss, selbst eigenverantwortlich über seine Behandlung zu entscheiden. Dies ist häufig bei Erkrankungen des [[wikipedia:de:Schizophrenie|schizophrenen Formenkreises]] oder manisch [[wikipedia:de:Depression|depressiven Erkrankungen]] der Fall.
 
Bei erheblichen Gefährdungen anderer ist auf Antrag der [[wikipedia:de:Ordnungsbehörde|Ordnungsbehörde]] nach den Gesetzen für psychisch Kranke ([[PsychKG|PsychKG]]) der Länder zu verfahren. Ein Verfahren nach den PsychKG kann jeder anregen. Hinzukommen muss, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit nicht in der Lage sein muss, selbst eigenverantwortlich über seine Behandlung zu entscheiden. Dies ist häufig bei Erkrankungen des [[wikipedia:de:Schizophrenie|schizophrenen Formenkreises]] oder manisch [[wikipedia:de:Depression|depressiven Erkrankungen]] der Fall.
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Ein Arzt kann nur in zwei Fällen ohne Einwilligung des Patienten/Betreuers/Bevollmächtigten selbst handeln. Nach  {{Zitat de §|34|stgb}} StGB ([[wikipedia:de:Nothilfe|Nothilfe]]) und nach  {{Zitat de §|32|stgb}} StGB ([[wikipedia:de:Notwehr|Notwehr]]). Einwilligung durch den Betreuer/Bevollmächtigten in gefährliche und freiheitsentziehende [[Unterbringung]]en (auch auf "halbgeschlossenen" Stationen) sind nach § 1904 BGB und § 1906 BGB durch das [[Vormundschaftsgericht]] zu genehmigen. [[Bettgitter]], Fixierungen und die Freiheit einschränkende medikamentöse [[wikipedia:de:Therapie|Therapie]]n sind separat nach  {{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 4 BGB zu genehmigen. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist kein "Freibrief". Die in Punkt 4. genannten, teils überholten Bedingungen, bedürfen der stetigen Überprüfung, da sonst Arzt und evtl. Betreuer sich wegen [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]] und [[wikipedia:de:Freiheitsberaubung|Freiheitsberaubung]] strafbar machen.
 
Ein Arzt kann nur in zwei Fällen ohne Einwilligung des Patienten/Betreuers/Bevollmächtigten selbst handeln. Nach  {{Zitat de §|34|stgb}} StGB ([[wikipedia:de:Nothilfe|Nothilfe]]) und nach  {{Zitat de §|32|stgb}} StGB ([[wikipedia:de:Notwehr|Notwehr]]). Einwilligung durch den Betreuer/Bevollmächtigten in gefährliche und freiheitsentziehende [[Unterbringung]]en (auch auf "halbgeschlossenen" Stationen) sind nach § 1904 BGB und § 1906 BGB durch das [[Vormundschaftsgericht]] zu genehmigen. [[Bettgitter]], Fixierungen und die Freiheit einschränkende medikamentöse [[wikipedia:de:Therapie|Therapie]]n sind separat nach  {{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 4 BGB zu genehmigen. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist kein "Freibrief". Die in Punkt 4. genannten, teils überholten Bedingungen, bedürfen der stetigen Überprüfung, da sonst Arzt und evtl. Betreuer sich wegen [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]] und [[wikipedia:de:Freiheitsberaubung|Freiheitsberaubung]] strafbar machen.
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Da der Betreute sein Wohl vorrangig selbst zu bestimmen hat, ist es fraglich, ob gegen den Willen des Patienten behandelt werden darf, wenn die Verletzung des [[wikipedia:de:Rechtsgut|Rechtsgut]]s der körperlichen Unversehrtheit nicht durch den Schutz eines Rechtsguts von gleichem Rang begründet werden kann. [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] und Krankheitsuneinsichtigkeit allein rechtfertigen eine Behandlung gegen den Willen des Betreuten nicht.  Hierin scheinen die Grenzen der "Freiheit zur Krankheit" zu liegen. Dieses Recht sprach das [[wikipedia:de:BVerfG|Bundesverfassungsgericht]] den Betroffenen zu. Es führte damals aber nicht aus, wo die Grenzen der "Freiheit zur Krankheit" liegen. Eine Unterbringung eines psychisch Kranken ist als Maßnahme der staatlichen Fürsorge aber jedenfalls zulässig, wenn  dies unumgänglich ist, um drohende gewichtige Schädigungen des nicht einsichtsfähigen Kranken abzuwenden.
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Da der Betreute sein Wohl vorrangig selbst zu bestimmen hat, ist es fraglich, ob gegen den Willen des Patienten behandelt werden darf, wenn die Verletzung des [[wikipedia:de:Rechtsgut|Rechtsgut]]s der körperlichen Unversehrtheit nicht durch den Schutz eines Rechtsguts von gleichem Rang begründet werden kann. [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] und Krankheitsuneinsichtigkeit allein rechtfertigen eine Behandlung gegen den Willen des Betreuten nicht.  Hierin scheinen die Grenzen der "Freiheit zur Krankheit" zu liegen. Dieses Recht sprach das [[wikipedia:de:BVerfG|Bundesverfassungsgericht]] den Betroffenen zu. Es führte damals aber nicht aus, wo die Grenzen der "Freiheit zur Krankheit" liegen. Eine [[Unterbringung]] eines psychisch Kranken ist als Maßnahme der staatlichen Fürsorge aber jedenfalls zulässig, wenn  dies unumgänglich ist, um drohende gewichtige Schädigungen des nicht einsichtsfähigen Kranken abzuwenden.
    
Das heißt nicht, dass [[Zwangsbehandlung]]en generell verboten sind. Sie müssen aber in besonderer Weise den Verfassungsgrundsatz der [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] beachten. Auch eine Einweisung nach {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB kann nicht generell als Erlaubnis zur Zwangsbehandlung angesehen werden; insbesondere sind Zwangsbehandlungen nicht zur Erzwingung der Krankheits- und Behandlungseinsicht zulässig.
 
Das heißt nicht, dass [[Zwangsbehandlung]]en generell verboten sind. Sie müssen aber in besonderer Weise den Verfassungsgrundsatz der [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] beachten. Auch eine Einweisung nach {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB kann nicht generell als Erlaubnis zur Zwangsbehandlung angesehen werden; insbesondere sind Zwangsbehandlungen nicht zur Erzwingung der Krankheits- und Behandlungseinsicht zulässig.
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Häufig wird ein rechtlicher Betreuer eingesetzt, weil der Betroffene die ihm verordneten Medikamente nicht nimmt oder anderen Behandlungsmaßnahmen (Klinikaufenthalt) nicht zustimmt. Der Betreute darf aber zur Medikamenteneinnahme und zu Behandlungsmaßnahmen nicht gezwungen werden, wenn er seinen Willen frei bestimmen kann (Knittel, BtG-Kommentar, § 1904 Rz. 5; Kern MedR 1991, 68). Ein Betreuter, der einwilligungsfähig ist, darf nicht gegen seinen Willen behandelt werden. [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähig]] ist nur, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der Maßnahme nicht erfassen kann (BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FGPrax 1997, 64). Fehlt es aber an dieser Fähigkeit, muss sich der Betreuer vom Arzt entsprechend aufklären lassen, er sollte keinesfalls darauf verzichten. Gegenüber dem Betreuer hat der Arzt in solchen Fällen auch keine [[wikipedia:de:Schweigepflicht|Schweigepflicht]]en.  
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Häufig wird ein rechtlicher Betreuer eingesetzt, weil der Betroffene die ihm verordneten Medikamente nicht nimmt oder anderen [[Heilbehandlung|Behandlungsmaßnahmen]] (Klinikaufenthalt) nicht zustimmt. Der Betreute darf aber zur Medikamenteneinnahme und zu Behandlungsmaßnahmen nicht gezwungen werden, wenn er seinen Willen frei bestimmen kann (Knittel, BtG-Kommentar, § 1904 Rz. 5; Kern MedR 1991, 68). Ein Betreuter, der einwilligungsfähig ist, darf nicht gegen seinen Willen behandelt werden. [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähig]] ist nur, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der Maßnahme nicht erfassen kann (BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FGPrax 1997, 64). Fehlt es aber an dieser Fähigkeit, muss sich der Betreuer vom Arzt entsprechend aufklären lassen, er sollte keinesfalls darauf verzichten. Gegenüber dem Betreuer hat der Arzt in solchen Fällen auch keine [[wikipedia:de:Schweigepflicht|Schweigepflicht]]en.  
    
Der Betreuer benötigt zur Einwilligung bei besonders gefährlichen Behandlungen eine [[Vormundschaftsgericht|vormundschaftsgerichtliche Genehmigung]] (§ 1904 BGB). Die Zahl der genehmigten Maßnahmen nach § 1904 BGB (Heilmaßnahmen) sank von 2.824 im Jahre 2003 auf 2.646 im Jahre 2004 (Minderung um 6,3 %) ''Quelle: Bundesministerium der Justiz''.
 
Der Betreuer benötigt zur Einwilligung bei besonders gefährlichen Behandlungen eine [[Vormundschaftsgericht|vormundschaftsgerichtliche Genehmigung]] (§ 1904 BGB). Die Zahl der genehmigten Maßnahmen nach § 1904 BGB (Heilmaßnahmen) sank von 2.824 im Jahre 2003 auf 2.646 im Jahre 2004 (Minderung um 6,3 %) ''Quelle: Bundesministerium der Justiz''.
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====Nicht laufend benötigtes Vermögen muss vom Betreuer angelegt werden====
 
====Nicht laufend benötigtes Vermögen muss vom Betreuer angelegt werden====
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Bei [[Mündelgeld|Geldern des Betreuten]], die dieser für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt (i.d.R. in den nächsten 3 Monaten), hat der Betreuer für eine verzinsliche [[Geldanlage]] zu sorgen ({{Zitat de §|1806|bgb}} BGB). Hierbei muss er nach den allgemeinen Betreuerpflichten auf die Wünsche des Betreuten und die Gebote der [[Mündelsicher]]heit Rücksicht nehmen ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2 BGB)
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Bei [[Mündelgeld|Geldern des Betreuten]], die dieser für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt (i.d.R. in den nächsten 3 Monaten), hat der Betreuer für eine verzinsliche [[Geldanlage]] zu sorgen ({{Zitat de §|1806|bgb}} BGB). Hierbei muss er nach den allgemeinen Betreuerpflichten auf die Wünsche des Betreuten und die Gebote der [[Mündelsicher]]heit Rücksicht nehmen ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2 BGB). Verfügungen über Girokonten unterliegen keiner Genehmigungspflicht (Klarstellung in § 1813 BGB durch Gesetz vom 06.07.2009, BGBl. I S. 1696)
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====Die Geldanlage hat mündelsicher zu erfolgen====
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====Die Geldanlage hat grundsätzlich mündelsicher zu erfolgen====
    
Rechtsgrundlage:  {{Zitat de §|1807|bgb}} BGB und dazu ergangene Verordnungen
 
Rechtsgrundlage:  {{Zitat de §|1807|bgb}} BGB und dazu ergangene Verordnungen
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Mündelsicher ist ein [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]] darüber hinaus aber nur, wenn es auch selbst vor Verlusten (z.B. Kursschwankungsrisiken) geschützt ist. [[Mündelgeld|Mündelsichere Anlageformen]] sind in {{Zitat de §|1807|bgb}} BGB genannt, wobei heutzutage hauptsächlich öffentliche Anlagen (z.B. [[wikipedia:de:Bundesschatzbrief|Bundesschatzbrief]]e usw. und festverzinsliche Anlagen bei Banken und Sparkassen größere Bedeutung haben. Auch die klassischen [[wikipedia:de:Sparbuch|Sparbücher]] und [[wikipedia:de:Tagesgeldkonto|Tagesgeldkonten]] gehören zu den mündelsicheren Anlageformen.  
 
Mündelsicher ist ein [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]] darüber hinaus aber nur, wenn es auch selbst vor Verlusten (z.B. Kursschwankungsrisiken) geschützt ist. [[Mündelgeld|Mündelsichere Anlageformen]] sind in {{Zitat de §|1807|bgb}} BGB genannt, wobei heutzutage hauptsächlich öffentliche Anlagen (z.B. [[wikipedia:de:Bundesschatzbrief|Bundesschatzbrief]]e usw. und festverzinsliche Anlagen bei Banken und Sparkassen größere Bedeutung haben. Auch die klassischen [[wikipedia:de:Sparbuch|Sparbücher]] und [[wikipedia:de:Tagesgeldkonto|Tagesgeldkonten]] gehören zu den mündelsicheren Anlageformen.  
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Der Betreuer benötigt auch für die mündelsichere Geldanlage die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, es sei denn, er gehört zum Kreis der [[Befreiter Betreuer|„befreiten“ Betreuer]] nach {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 2 BGB, das sind die allernächsten Familienangehörigen sowie [[Betreuungsverein|Vereins-]] und [[Betreuungsbehörde|Behördenbetreuer]].
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Der Betreuer benötigt auch für die mündelsichere Geldanlage die gerichtliche Genehmigung, es sei denn, er gehört zum Kreis der [[Befreiter Betreuer|„befreiten“ Betreuer]] nach {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 2 BGB, das sind die allernächsten Familienangehörigen sowie [[Betreuungsverein|Vereins-]] und [[Betreuungsbehörde|Behördenbetreuer]].
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====Das Vormundschaftsgericht kann Ausnahmen gestatten====
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====Das Gericht kann Ausnahmen gestatten====
    
Bei den [[mündelsicher]]en Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen Zinszahlungen erwarten lässt. Daher gestattet  {{Zitat de §|1811|bgb}} BGB dem Betreuer eine andersartige [[Geldanlage]] nach vorheriger Genehmigung des [[Vormundschaftsgericht]]es, z.B. in [[wikipedia:de:Aktie|Aktie]]n oder [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]fonds (meist in [[wikipedia:de:Rentenfond|Rentenfond]]s).
 
Bei den [[mündelsicher]]en Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen Zinszahlungen erwarten lässt. Daher gestattet  {{Zitat de §|1811|bgb}} BGB dem Betreuer eine andersartige [[Geldanlage]] nach vorheriger Genehmigung des [[Vormundschaftsgericht]]es, z.B. in [[wikipedia:de:Aktie|Aktie]]n oder [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]fonds (meist in [[wikipedia:de:Rentenfond|Rentenfond]]s).
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Geldanlagen haben grundsätzlich mit „einer [[Mündelgeld|Mündelsperre]]“ zu erfolgen ({{Zitat de §|1809bgb}},  {{Zitat de §|1816|bgb}} BGB). D.h., dass der Betreuer für Verfügungen, z.B. [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]verkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt ( {{Zitat de §|1812|bgb}} BGB).
 
Geldanlagen haben grundsätzlich mit „einer [[Mündelgeld|Mündelsperre]]“ zu erfolgen ({{Zitat de §|1809bgb}},  {{Zitat de §|1816|bgb}} BGB). D.h., dass der Betreuer für Verfügungen, z.B. [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]verkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt ( {{Zitat de §|1812|bgb}} BGB).
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== Pflichten gegenüber dem Vormundschaftsgericht ==
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== Pflichten gegenüber dem Gericht ==
    
=== Der Betreuer ist dem Gericht zur Auskunft verpflichtet ===
 
=== Der Betreuer ist dem Gericht zur Auskunft verpflichtet ===
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Rechtsgrundlagen: § {{Zitat de §|1837|bgb}} ff. BGB
 
Rechtsgrundlagen: § {{Zitat de §|1837|bgb}} ff. BGB
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Die Aufsicht des [[Vormundschaftsgericht]]es erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne Aufgabenkreise, wie den der Vermögenssorge beschränkt (§ 1837 Abs. 2 BGB). So hat das Vormundschaftsgericht die Möglichkeit, jederzeit vom Betreuer Auskunft über die Führung der Betreuung zu verlangen ( {{Zitat de §|1839|bgb}} BGB). Solche Auskunft kann schriftlich oder persönlich verlangt werden. Zuständig beim Gericht ist hierfür der [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Bei [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] kann ein [[wikipedia:de:Zangsgeld|Zwangsgeld]] verhängt werden (§ 1837 Abs. 3 BGB).
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Die Aufsicht des [[Vormundschaftsgericht]]es (ab 1.9.2009 Betreuungsgerichtes) erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne [[Aufgabenkreis]]e, wie den der [[Vermögenssorge]] beschränkt (§ 1837 Abs. 2 BGB). So hat das Gericht die Möglichkeit, jederzeit vom Betreuer Auskunft über die Führung der Betreuung zu verlangen ( {{Zitat de §|1839|bgb}} BGB). Solche Auskunft kann schriftlich oder persönlich verlangt werden. Zuständig beim Gericht ist hierfür der [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Bei [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] kann ein [[wikipedia:de:Zangsgeld|Zwangsgeld]] verhängt werden (§ 1837 Abs. 3 BGB).
    
===Der Betreuer hat regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten===
 
===Der Betreuer hat regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten===
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===Vor vielen Entscheidungen muss eine Genehmigung eingeholt werden===
 
===Vor vielen Entscheidungen muss eine Genehmigung eingeholt werden===
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Eine Reihe besonders wichtiger Entscheidungen des Betreuers muss vom [[Vormundschaftsgericht]] genehmigt werden. Solche [[Genehmigungspflichten|Genehmigungen]] sind grundsätzlich vor der beabsichtigten Rechtshandlung erforderlich ({{Zitat de §|1829|bgb}} BGB). Auch wenn der Betreuer für eine Angelegenheit eine gerichtliche Genehmigung hat, bleibt er für diese Frage selbst [[Betreuerhaftung|verantwortlich]], eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gestattet eine Handlung lediglich. Die vermögensrechtlichen Genehmigungspflichten gelten weitestgehend auch für [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormünder]] Minderjähriger und [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pfleger]].
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Eine Reihe besonders wichtiger Entscheidungen des Betreuers muss vom [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] genehmigt werden. Solche [[Genehmigungspflichten|Genehmigungen]] sind grundsätzlich vor der beabsichtigten Rechtshandlung erforderlich ({{Zitat de §|1829|bgb}} BGB). Auch wenn der Betreuer für eine Angelegenheit eine gerichtliche Genehmigung hat, bleibt er für diese Frage selbst [[Betreuerhaftung|verantwortlich]], eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gestattet eine Handlung lediglich. Die vermögensrechtlichen Genehmigungspflichten gelten weitestgehend auch für [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormünder]] Minderjähriger und [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pfleger]].
    
== Literatur ==
 
== Literatur ==