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Zu den steuerlichen Erklärungspflichten eines Betreuers für Vermögenssorge gehört die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auch für die vor seinem Eintritt in seine Funktion als Betreuer liegende Veranlagungszeiträume, soweit diese noch nicht festsetzungsverjährt sind. Denn beim Eintritt in die Funktion des Verpflichteten nach § 34 AO wird die Person mit allen Pflichten des Vertretenen belastet, auch wenn diese schon aus einer Zeit stammen, die vor dem Eintritt lag. (FG Rheinland-Pfalz (18.7.12, 5 K 1348/09, BtPrax 2012, 263 (Ls) = EFG 2012, 1897)
 
Zu den steuerlichen Erklärungspflichten eines Betreuers für Vermögenssorge gehört die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auch für die vor seinem Eintritt in seine Funktion als Betreuer liegende Veranlagungszeiträume, soweit diese noch nicht festsetzungsverjährt sind. Denn beim Eintritt in die Funktion des Verpflichteten nach § 34 AO wird die Person mit allen Pflichten des Vertretenen belastet, auch wenn diese schon aus einer Zeit stammen, die vor dem Eintritt lag. (FG Rheinland-Pfalz (18.7.12, 5 K 1348/09, BtPrax 2012, 263 (Ls) = EFG 2012, 1897)
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Dem kann der Betreuer nicht entgegen halten, er habe nicht über die notwendigen Erkenntnisse zur steuerlichen Situation des Betreuten für frühere Veranlagungszeiträume verfügt. Denn er muss sich als Betreuer, über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse informieren und sich – sofern er selbst nicht über die dazu notwendigen Unterlagen verfügte und auch in vorhandenen Unterlagen nicht fündig wird, durch Dritte ins Bild setzen lassen und etwa Auskünfte bei Banken und Finanzamt einholen.  
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Dem kann der Betreuer nicht entgegen halten, er habe nicht über die notwendigen Erkenntnisse zur steuerlichen Situation des Betreuten für frühere Veranlagungszeiträume verfügt, denn er muss sich als Betreuer über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse informieren und sich – sofern er selbst nicht über die dazu notwendigen Unterlagen verfügte und auch in vorhandenen Unterlagen nicht fündig wird - durch Dritte ins Bild setzen lassen und etwa Auskünfte bei Banken und Finanzamt einholen.  
    
Soweit der Betreuer nicht sicher ist, ob der Betreute zu früheren Zeiten Steuern hinterzogen hat, sollte er sich unverzüglich zur Vermeidung eigener Steuerstrafbarkeit Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschangaben oder Unterlassen der Steuererklärung ist der Betreuer selbst (neben dem Betreuten, § 70 AO) für die Steuerschuld verantwortlich (§ 69 AO).
 
Soweit der Betreuer nicht sicher ist, ob der Betreute zu früheren Zeiten Steuern hinterzogen hat, sollte er sich unverzüglich zur Vermeidung eigener Steuerstrafbarkeit Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschangaben oder Unterlassen der Steuererklärung ist der Betreuer selbst (neben dem Betreuten, § 70 AO) für die Steuerschuld verantwortlich (§ 69 AO).
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Mit dem Ende der Betreuung behält der Betreuer aus § 36 AO abschließende Abwicklungspflichten ggü. dem Finanzamt. Die Vorschrift lässt für den Fall des Erlöschens der Vertretungsmacht die zur Zeit des Bestehens dieser Befugnisse entstandenen Pflichten grundsätzlich bei ihrer Beendigung unangetastet. § 36 AO enthält damit nicht die Verlängerung oder Ausdehnung der Pflichten nach §§ 34, 35 AO, sondern löst lediglich das Schicksal der bereits entstandenen steuerlichen Pflichten von dem Schicksal seiner Grundlage: Die einmal entstandenen Verpflichtungen erlöschen nicht mit dem Ende der Vertretungs- oder Verfügungsmacht. Dieses Aufrechterhalten der entstandenen Pflichten soll den Finanzbehörden den Zugriff insbesondere auf das Wissen der Personen erhalten, die für den Vertretenen tätig und an dessen Stelle Wissensträger geworden sind. Außerdem ermöglicht die Vorschrift die Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO auch nach dem Erlöschen der Vertretungsmacht in den Fällen der Verletzung von Pflichten, die vor dem Erlöschen der Vertretungsmacht zu erfüllen waren.
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Mit dem [[Ende der Betreuung]] behält der Betreuer aus § 36 AO abschließende Abwicklungspflichten ggü. dem Finanzamt. Die Vorschrift lässt für den Fall des Erlöschens der Vertretungsmacht die zur Zeit des Bestehens dieser Befugnisse entstandenen Pflichten grundsätzlich bei ihrer Beendigung unangetastet. § 36 AO enthält damit nicht die Verlängerung oder Ausdehnung der Pflichten nach §§ 34, 35 AO, sondern löst lediglich das Schicksal der bereits entstandenen steuerlichen Pflichten von dem Schicksal seiner Grundlage: Die einmal entstandenen Verpflichtungen erlöschen nicht mit dem Ende der Vertretungs- oder Verfügungsmacht. Dieses Aufrechterhalten der entstandenen Pflichten soll den Finanzbehörden den Zugriff insbesondere auf das Wissen der Personen erhalten, die für den Vertretenen tätig und an dessen Stelle Wissensträger geworden sind. Außerdem ermöglicht die Vorschrift die Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO auch nach dem Erlöschen der Vertretungsmacht in den Fällen der Verletzung von Pflichten, die vor dem Erlöschen der Vertretungsmacht zu erfüllen waren.
    
In Frage kommen grundsätzlich alle Steuerarten, in der Praxis betrifft die Tätigkeit meist:
 
In Frage kommen grundsätzlich alle Steuerarten, in der Praxis betrifft die Tätigkeit meist:
 
*Einkommensteuer /Lohnsteuer
 
*Einkommensteuer /Lohnsteuer
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*Erbschaft-/Schenkungsteuer
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*[[Erbschaft]]-/Schenkungsteuer
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*Grundsteuer/Grunderwerbsteuer
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*[https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Grundstück#Steuerliche_Fragen Grundsteuer/Grunderwerbsteuer]
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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Erteilt die Betreuerin innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist keine Einwilligung zur Klageerhebung ist die von einem Prozessunfähigen erhobene Klage unwirksam.
 
Erteilt die Betreuerin innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist keine Einwilligung zur Klageerhebung ist die von einem Prozessunfähigen erhobene Klage unwirksam.
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'''Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.07.2011, VIII B 18/11''':
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'''BFH, Beschluss vom 28.07.2011, VIII B 18/11''':
    
Nach der Rechtsprechung des BFH nehmen Betreuer die Unterstützung und Beratung volljähriger Menschen wahr, die in ihrer Entscheidungs- oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt sind und deshalb nicht selbst für ihre Angelegenheiten sorgen können. Die Betreuer unterstützen die Betroffenen rechtlich oder handeln "stellvertretend für sie, zum Beispiel durch Regelung der Finanzen, Vertretung gegenüber Behörden, Organisation von pflegerischen Diensten oder Einwilligung in ärztliche Behandlungen". Dabei gehört zur Betreuung insbesondere auch die Vertretung in Vermögensangelegenheiten. Da der Betreuer gemäß § 1902 BGB a.F. (jetzt § 1823 BGB) gesetzlicher Vertreter des Betreuten ist und gemäß § 34 AO dessen steuerliche Pflichten in vollem Umfang zu erfüllen hat, sind einem Betreuten Pflichtverletzungen seines Betreuers zuzurechnen. Im Streitfall gilt das umso mehr, als es nach der Bestellungsurkunde ausdrücklich zum Aufgabenkreis des Klägers gehörte, seine Mutter vor Behörden zu vertreten.
 
Nach der Rechtsprechung des BFH nehmen Betreuer die Unterstützung und Beratung volljähriger Menschen wahr, die in ihrer Entscheidungs- oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt sind und deshalb nicht selbst für ihre Angelegenheiten sorgen können. Die Betreuer unterstützen die Betroffenen rechtlich oder handeln "stellvertretend für sie, zum Beispiel durch Regelung der Finanzen, Vertretung gegenüber Behörden, Organisation von pflegerischen Diensten oder Einwilligung in ärztliche Behandlungen". Dabei gehört zur Betreuung insbesondere auch die Vertretung in Vermögensangelegenheiten. Da der Betreuer gemäß § 1902 BGB a.F. (jetzt § 1823 BGB) gesetzlicher Vertreter des Betreuten ist und gemäß § 34 AO dessen steuerliche Pflichten in vollem Umfang zu erfüllen hat, sind einem Betreuten Pflichtverletzungen seines Betreuers zuzurechnen. Im Streitfall gilt das umso mehr, als es nach der Bestellungsurkunde ausdrücklich zum Aufgabenkreis des Klägers gehörte, seine Mutter vor Behörden zu vertreten.
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Nachdem der Betreuer die Vertretung einer betreuten Person in den von ihr erhobenen Klagen übernommen hat, sind die durch ihn erklärten Klagerücknahmen wirksam und sind die danach durch die Betreute persönlich gestellten und nicht durch den Betreuer übernommenen Anträge unzulässig.
 
Nachdem der Betreuer die Vertretung einer betreuten Person in den von ihr erhobenen Klagen übernommen hat, sind die durch ihn erklärten Klagerücknahmen wirksam und sind die danach durch die Betreute persönlich gestellten und nicht durch den Betreuer übernommenen Anträge unzulässig.
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'''Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.02.2012, V B 3/12'''
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'''BFH, Beschluss vom 08.02.2012, V B 3/12'''
    
# Die von einem Betreuten ohne Einwilligung des Betreuers eingelegte und von diesem auch nicht genehmigte Beschwerde ist unzulässig, wenn ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB a.F.; jetzt § 1825 BGB) für die Vertretung bei Gerichten angeordnet wurde.
 
# Die von einem Betreuten ohne Einwilligung des Betreuers eingelegte und von diesem auch nicht genehmigte Beschwerde ist unzulässig, wenn ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB a.F.; jetzt § 1825 BGB) für die Vertretung bei Gerichten angeordnet wurde.
 
# In diesem Fall kann wegen unverschuldeter Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
 
# In diesem Fall kann wegen unverschuldeter Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
 
   
 
   
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'''Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.02.2012, VI B 130/11'''
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'''BFH, Beschluss vom 10.02.2012, VI B 130/11'''
    
Steht eine Person in allen von ihm und gegen ihn betriebenen gerichtlichen Verfahren und behördlichen Ermittlungsverfahren unter Betreuung und ist für Willenserklärungen im vorgenannten Aufgabenkreis die Einwilligung des Betreuers notwendig (Einwilligungsvorbehalt), kann eine ohne Einwilligung des Betreuers eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 58 Abs. 3 FGO grundsätzlich nicht wirksam erhoben werden.
 
Steht eine Person in allen von ihm und gegen ihn betriebenen gerichtlichen Verfahren und behördlichen Ermittlungsverfahren unter Betreuung und ist für Willenserklärungen im vorgenannten Aufgabenkreis die Einwilligung des Betreuers notwendig (Einwilligungsvorbehalt), kann eine ohne Einwilligung des Betreuers eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 58 Abs. 3 FGO grundsätzlich nicht wirksam erhoben werden.
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Bejahtes Akteneinsichtsrecht des Betreuers vor Übernahme des Verfahrens und Versendung von Akten zur Gewährung von Akteneinsicht. Einem Betreuer steht bereits vor Übernahme des Prozesses das Recht auf Akteneinsicht i. S. von § 78 FGO zu. Denn der Betreuer muss entscheiden (können), ob es im Interesse des Betreuten und eines ordnungsgemäßen Prozessverlaufs geboten ist, dass er das Verfahren übernimmt. Die hierzu notwendigen Erkenntnisse kann er durch Akteneinsicht gewinnen. Würde man dem Betreuer vor Übernahme des Verfahrens ein Recht zur Akteneinsicht verweigern, sähe er sich ggf. allein zu Zwecken der Informationsbeschaffung gezwungen, die Übernahme des Verfahrens zu erklären. Dies wäre aber nicht im Sinne des Gesetzgebers, der die Privatautonomie und Selbstverantwortlichkeit des Betreuten soweit als möglich achten und schützen will.
 
Bejahtes Akteneinsichtsrecht des Betreuers vor Übernahme des Verfahrens und Versendung von Akten zur Gewährung von Akteneinsicht. Einem Betreuer steht bereits vor Übernahme des Prozesses das Recht auf Akteneinsicht i. S. von § 78 FGO zu. Denn der Betreuer muss entscheiden (können), ob es im Interesse des Betreuten und eines ordnungsgemäßen Prozessverlaufs geboten ist, dass er das Verfahren übernimmt. Die hierzu notwendigen Erkenntnisse kann er durch Akteneinsicht gewinnen. Würde man dem Betreuer vor Übernahme des Verfahrens ein Recht zur Akteneinsicht verweigern, sähe er sich ggf. allein zu Zwecken der Informationsbeschaffung gezwungen, die Übernahme des Verfahrens zu erklären. Dies wäre aber nicht im Sinne des Gesetzgebers, der die Privatautonomie und Selbstverantwortlichkeit des Betreuten soweit als möglich achten und schützen will.
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'''Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urt. vom 17.12.2012, 5 K 2017/10''', BeckRS 2013,94492
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'''FG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 17.12.2012, 5 K 2017/10''', BeckRS 2013,94492
    
Hat der Umzug in ein [[Altenheim|Pflegeheim]] zur Folge, dass für die aufzugebende bisherige Mietwohnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch weiter Miete gezahlt werden muss, stellt diese Verpflichtung keine "außergewöhnliche Belastung" im steuerrechtlichen Sinne dar.
 
Hat der Umzug in ein [[Altenheim|Pflegeheim]] zur Folge, dass für die aufzugebende bisherige Mietwohnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch weiter Miete gezahlt werden muss, stellt diese Verpflichtung keine "außergewöhnliche Belastung" im steuerrechtlichen Sinne dar.
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==Aufwendungsersatz für das Anfertigen einer Steuererklärung==
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'''BFH, Beschluss vom 27.03.2025, X B 112/24, X B 117/24'''
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# Auch ein Beteiligter, für den eine Betreuung angeordnet ist, kann prozessfähig sein, sofern für den Aufgabenbereich der [[Prozessführung]] kein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht.
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# Der Aufgabenbereich "steuerrechtliche Angelegenheiten" kann auch Teil anderer Aufgabenbereiche sein, zum Beispiel bei Anordnung einer Betreuung für die Aufgabenbereiche "Vermögenssorge" oder "Behördenangelegenheiten".
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# Soweit eine gerichtliche Zustellung den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, muss das Gericht dem Betreuer auch dann eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitteilen, wenn der Betreute selbst prozessfähig ist (§ 170a der Zivilprozessordnung). Verletzt das Gericht diese Pflicht, kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.
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==[[Aufwendungsersatz]] für das Anfertigen einer Steuererklärung==
    
'''LG Düsseldorf · Beschluss vom 18. Februar 2008 · Az. 25 T 22/08''', NJW-RR 2008, 1606 = Rpfleger 2008, 361:
 
'''LG Düsseldorf · Beschluss vom 18. Februar 2008 · Az. 25 T 22/08''', NJW-RR 2008, 1606 = Rpfleger 2008, 361:
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Die auf eigene Rechnung und eigene Gefahr ausgeübte und damit selbstständige Tätigkeit als Berufsbetreuer (§ 1897 Abs. 6 BGB i. V. m. § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern, im Folgenden: VBVG) ist als zulässige berufliche Betätigungsform anerkannt, auf Dauer angelegt und wird von der Klägerin auch nicht lediglich vorübergehend ausgeübt. Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass diese Tätigkeit eine Gewinnerzielung bezweckt. Die Klägerin handelt nicht aus rein sozialen oder ideellen Motiven, sondern bestreitet ihren Lebensunterhalt unter anderem aus dem gemäß § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern geregelten Entgelt für die Betreuung.
 
Die auf eigene Rechnung und eigene Gefahr ausgeübte und damit selbstständige Tätigkeit als Berufsbetreuer (§ 1897 Abs. 6 BGB i. V. m. § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern, im Folgenden: VBVG) ist als zulässige berufliche Betätigungsform anerkannt, auf Dauer angelegt und wird von der Klägerin auch nicht lediglich vorübergehend ausgeübt. Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass diese Tätigkeit eine Gewinnerzielung bezweckt. Die Klägerin handelt nicht aus rein sozialen oder ideellen Motiven, sondern bestreitet ihren Lebensunterhalt unter anderem aus dem gemäß § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern geregelten Entgelt für die Betreuung.
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Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO entfällt auch nicht deshalb, weil es sich bei der von der Klägerin ausgeübten Betreuertätigkeit allgemein oder zumindest für den Rechtsanwalt um einen freien Beruf handelt. Berufsbetreuung als solche ist grundsätzlich kein Freier Beruf im gewerberechtlichen Sinne. Die Folge: Auch Rechtsanwälte müssen ihre Tätigkeit als Berufsbetreuer nach § 14 GewO anzeigen.
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Die [[Anzeigepflicht]] nach § 14 GewO entfällt auch nicht deshalb, weil es sich bei der von der Klägerin ausgeübten Betreuertätigkeit allgemein oder zumindest für den Rechtsanwalt um einen freien Beruf handelt. Berufsbetreuung als solche ist grundsätzlich kein Freier Beruf im gewerberechtlichen Sinne. Die Folge: Auch Rechtsanwälte müssen ihre Tätigkeit als Berufsbetreuer nach § 14 GewO anzeigen.
    
'''Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.08.2007, 7 LC 125/06:''', BtPrax 2008, 81 = DVBl 2007, 1579 (Ls.) = FamRZ 2008, 440:
 
'''Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.08.2007, 7 LC 125/06:''', BtPrax 2008, 81 = DVBl 2007, 1579 (Ls.) = FamRZ 2008, 440:
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==Betreuervergütung bei der Steuerbelastung des Betreuten==
 
==Betreuervergütung bei der Steuerbelastung des Betreuten==
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Aus dem Betreutenvermötgen gezahlte [[Betreuervergütung]]en für einen ausschließlich zur [[Vermögenssorge]] bestellten Betreuer stellen
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Aus dem Betreutenvermögen gezahlte [[Betreuervergütung]]en für einen ausschließlich zur [[Vermögenssorge]] bestellten Betreuer stellen
 
für den Betreuten Betriebsausgaben bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften dar, sofern die Tätigkeit des Betreuers weder einer kurzfristigen Abwicklung des Vermögens noch der Verwaltung ertraglosen Vermögens dient (BFH vom 14.9.1999 - BStBl 2000 II S. 69, Einkommensteuer-Richtlinien 1999, H 4.7).
 
für den Betreuten Betriebsausgaben bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften dar, sofern die Tätigkeit des Betreuers weder einer kurzfristigen Abwicklung des Vermögens noch der Verwaltung ertraglosen Vermögens dient (BFH vom 14.9.1999 - BStBl 2000 II S. 69, Einkommensteuer-Richtlinien 1999, H 4.7).
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
 
* [https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Steuerberechnung/Alterseinkuenfte-Rechner/ Berechnungstool zur Steuerpflicht von Rentnern]
 
* [https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Steuerberechnung/Alterseinkuenfte-Rechner/ Berechnungstool zur Steuerpflicht von Rentnern]
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* [[Amtspflichtverletzung]]
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* [[Betreuungskosten im Steuerrecht]]
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==Siehe auch==
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* [[Aufgabenbereich]]e
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* [[Amtspflichtverletzung]], [[Bezirksrevisor]]
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* [[Betreuungskosten im Steuerrecht]], [[Aufwandspauschale]], [[Personenstand]]
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* [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden]]
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* [[Föderalismus]], [[Rechtsverkehr in Deutschland]], [[Gemeinwohlorientierung]]
    
==Videos und Podcasts==
 
==Videos und Podcasts==
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