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===Versicherungspflicht===
 
===Versicherungspflicht===
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Der Betreuer haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen dem Betreuten nach § 1826 BGB (vgl. unter [[Betreuerhaftung]]).  Eine Pflicht zum Abschluss einer [[Haftpflichtversicherung]] ist in den genannten Bestimmungen nicht zu finden.  
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Der Betreuer haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen dem Betreuten nach § 1826 BGB (vgl. unter [[Betreuerhaftung]]).  Für [[Berufsbetreuer]] und [[Betreuungsverein]]e ist der Abschluss einer [[Haftpflichtversicherung]] seit 2023 gesetzliche Pflicht.  
    
Alle [[Betreuer (Ehrenamt)|nicht berufsmäßig tätige Betreuer]] sind in allen Bundesländern  durch die jeweiligen Justizressorts in einer Sammelversicherung haftpflichtversichert. [[Vereinsbetreuer]] sind über {{Zitat-dej|§|14|btog}} BtOG durch den [[Betreuungsverein]] angemessen zu versichern. Beim [[Behördenbetreuer]] ist eine Versicherung aufgrund des Eintretens der Trägerkörperschaft entbehrlich.  
 
Alle [[Betreuer (Ehrenamt)|nicht berufsmäßig tätige Betreuer]] sind in allen Bundesländern  durch die jeweiligen Justizressorts in einer Sammelversicherung haftpflichtversichert. [[Vereinsbetreuer]] sind über {{Zitat-dej|§|14|btog}} BtOG durch den [[Betreuungsverein]] angemessen zu versichern. Beim [[Behördenbetreuer]] ist eine Versicherung aufgrund des Eintretens der Trägerkörperschaft entbehrlich.  
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Der Betreuer kann auch verpflichtet sein, auf den Namen des Betreuten für diesen eine [[Haftpflichtversicherung]] abzuschließen (BGH, NJW 1980, 2249 = DAVorm 1980, 651 = FamRZ 1980, 874 = Rpfleger 1980, 377 = VersR 1980, 815; OLG Hamm, JR 1978, 201 = DAVorm 1978, 221). Diese Pflicht ergibt sich nicht aus § 1837 II Satz 2, kann sich aber ggf. aus Satz 1 ergeben. Eine allgemeine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht (BGH,NJW 1980, 2249; OLG Hamm, VersR 1982, 77, AG Uelzen, DAVorm 1990, 949; DIV-Gutachten, DAVorm 1984, 451 und 1988, 249).
 
Der Betreuer kann auch verpflichtet sein, auf den Namen des Betreuten für diesen eine [[Haftpflichtversicherung]] abzuschließen (BGH, NJW 1980, 2249 = DAVorm 1980, 651 = FamRZ 1980, 874 = Rpfleger 1980, 377 = VersR 1980, 815; OLG Hamm, JR 1978, 201 = DAVorm 1978, 221). Diese Pflicht ergibt sich nicht aus § 1837 II Satz 2, kann sich aber ggf. aus Satz 1 ergeben. Eine allgemeine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht (BGH,NJW 1980, 2249; OLG Hamm, VersR 1982, 77, AG Uelzen, DAVorm 1990, 949; DIV-Gutachten, DAVorm 1984, 451 und 1988, 249).
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