| | [[Betreuungsgericht]]liche Feststellungen nach diesen Bestimmungen, wonach der freie Wille nicht gegeben sei, sind nicht konstitutiv für die verbindlichen Feststellungen in anderen Gerichtsverfahren oder in Verwaltungsverfahren. Aber zusammen mit dem im [[Betreuungsverfahren]] erstellten [[Sachverständigengutachten]] werden sie in vielen Zweifelsfällen der Schlussfolgerung des Vormundschaftsrichters Vorschub leisten. Wie viele Betreute in diesem Sinne in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als geschäftsunfähig angesehen würden, sofern dieser Einwand vorgetragen wird, ist überhaupt nicht einschätzbar. | | [[Betreuungsgericht]]liche Feststellungen nach diesen Bestimmungen, wonach der freie Wille nicht gegeben sei, sind nicht konstitutiv für die verbindlichen Feststellungen in anderen Gerichtsverfahren oder in Verwaltungsverfahren. Aber zusammen mit dem im [[Betreuungsverfahren]] erstellten [[Sachverständigengutachten]] werden sie in vielen Zweifelsfällen der Schlussfolgerung des Vormundschaftsrichters Vorschub leisten. Wie viele Betreute in diesem Sinne in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als geschäftsunfähig angesehen würden, sofern dieser Einwand vorgetragen wird, ist überhaupt nicht einschätzbar. |
| − | Querulanten sind nur dann geschäfts- und prozessunfähig, wenn ihr Verhalten Ausdruck einer wahnhaften Verkennung der Realität ist. Mit dieser Begründung gab das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 03.02.2012 (L 5 AS 276/10 B ER) der Beschwerde eines Betroffenen statt, für den die Vorinstanz einen Prozessvertreter bestellt hatte. Die beauftragten Gutachter wollten sich nach Aktenlage nicht darauf festlegen, dass die querulatorischen und paranoiden Persönlichkeitszüge vom Ausprägungsgrad einer schweren Persönlichkeitsstörung tatsächlich auch Krankheitswert hätten<ref>http://www.btdirekt.de/themen-fuer-berufsbetreuer/betreuungsrecht/703-hohe-huerden-fuer-prozessunfaehigkeit</ref>. | + | Querulanten sind nur dann geschäfts- und prozessunfähig, wenn ihr Verhalten Ausdruck einer wahnhaften Verkennung der Realität ist. Mit dieser Begründung gab das Landessozialgericht [[Sachsen-Anhalt]] mit Beschluss vom 03.02.2012 (L 5 AS 276/10 B ER) der Beschwerde eines Betroffenen statt, für den die Vorinstanz einen Prozessvertreter bestellt hatte. Die beauftragten Gutachter wollten sich nach Aktenlage nicht darauf festlegen, dass die querulatorischen und paranoiden Persönlichkeitszüge vom Ausprägungsgrad einer schweren Persönlichkeitsstörung tatsächlich auch Krankheitswert hätten<ref>http://www.btdirekt.de/themen-fuer-berufsbetreuer/betreuungsrecht/703-hohe-huerden-fuer-prozessunfaehigkeit</ref>. |
| | Zu beweisen ist die [[Geschäftsunfähigkeit]] stets von demjenigen, der sie behauptet<ref name="ftn36"><sup>BGH NJW 1977, 623; BVerwG NJW 1994, 2633 und DVBl 1986, 146; VGH München BayVBl 1984, 757</sup></ref><nowiki>; das kann der Prozessgegner sein oder auch der Betreuer des jeweils Betroffenen. Solange Geschäftsunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt der Betroffene weiterhin als geschäfts- und damit prozess- und handlungsfähig</nowiki><ref name="ftn37"><sup>Kack/Clausen, aaO Rz 19</sup></ref>. Innerhalb des jeweiligen Verfahrens ist eine persönliche Anhörung zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit erforderlich<ref name="ftn38"><sup>Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 12 Rz 3; OLG Oldenburg, Beschluss v. 06.03.2008 - 6 W 16/08, OLGRNord 2008, 799</sup></ref>. | | Zu beweisen ist die [[Geschäftsunfähigkeit]] stets von demjenigen, der sie behauptet<ref name="ftn36"><sup>BGH NJW 1977, 623; BVerwG NJW 1994, 2633 und DVBl 1986, 146; VGH München BayVBl 1984, 757</sup></ref><nowiki>; das kann der Prozessgegner sein oder auch der Betreuer des jeweils Betroffenen. Solange Geschäftsunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt der Betroffene weiterhin als geschäfts- und damit prozess- und handlungsfähig</nowiki><ref name="ftn37"><sup>Kack/Clausen, aaO Rz 19</sup></ref>. Innerhalb des jeweiligen Verfahrens ist eine persönliche Anhörung zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit erforderlich<ref name="ftn38"><sup>Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 12 Rz 3; OLG Oldenburg, Beschluss v. 06.03.2008 - 6 W 16/08, OLGRNord 2008, 799</sup></ref>. |