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[[Betreuungsgericht]]liche Feststellungen nach diesen Bestimmungen, wonach der freie Wille nicht gegeben sei, sind nicht konstitutiv für die verbindlichen Feststellungen in anderen Gerichtsverfahren oder in Verwaltungsverfahren. Aber zusammen mit dem im [[Betreuungsverfahren]] erstellten [[Sachverständigengutachten]] werden sie in vielen Zweifelsfällen der Schlussfolgerung des Vormundschaftsrichters Vorschub leisten. Wie viele Betreute in diesem Sinne in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als geschäftsunfähig angesehen würden, sofern dieser Einwand vorgetragen wird, ist überhaupt nicht einschätzbar.
 
[[Betreuungsgericht]]liche Feststellungen nach diesen Bestimmungen, wonach der freie Wille nicht gegeben sei, sind nicht konstitutiv für die verbindlichen Feststellungen in anderen Gerichtsverfahren oder in Verwaltungsverfahren. Aber zusammen mit dem im [[Betreuungsverfahren]] erstellten [[Sachverständigengutachten]] werden sie in vielen Zweifelsfällen der Schlussfolgerung des Vormundschaftsrichters Vorschub leisten. Wie viele Betreute in diesem Sinne in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als geschäftsunfähig angesehen würden, sofern dieser Einwand vorgetragen wird, ist überhaupt nicht einschätzbar.
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Queru­lanten sind nur dann geschäfts- und prozes­s­un­fähig, wenn ihr Verhalten Ausdruck einer wahn­haften Verken­nung der Realität ist. Mit dieser Begrün­dung gab das Landes­so­zi­al­ge­richt Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 03.02.2012 (L 5 AS 276/10 B ER) der Beschwerde eines Betrof­fenen statt, für den die Vorin­stanz einen Prozess­ver­treter bestellt hatte. Die beauf­tragten Gutachter wollten sich nach Akten­lage nicht darauf fest­legen, dass die queru­la­to­ri­schen und para­noiden Persön­lich­keits­züge vom Ausprä­gungs­grad einer schweren Persön­lich­keits­stö­rung tatsäch­lich auch Krank­heits­wert hätten<ref>http://www.btdirekt.de/themen-fuer-berufsbetreuer/betreuungsrecht/703-hohe-huerden-fuer-prozessunfaehigkeit</ref>.
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Queru­lanten sind nur dann geschäfts- und prozes­s­un­fähig, wenn ihr Verhalten Ausdruck einer wahn­haften Verken­nung der Realität ist. Mit dieser Begrün­dung gab das Landes­so­zi­al­ge­richt [[Sachsen-Anhalt]] mit Beschluss vom 03.02.2012 (L 5 AS 276/10 B ER) der Beschwerde eines Betrof­fenen statt, für den die Vorin­stanz einen Prozess­ver­treter bestellt hatte. Die beauf­tragten Gutachter wollten sich nach Akten­lage nicht darauf fest­legen, dass die queru­la­to­ri­schen und para­noiden Persön­lich­keits­züge vom Ausprä­gungs­grad einer schweren Persön­lich­keits­stö­rung tatsäch­lich auch Krank­heits­wert hätten<ref>http://www.btdirekt.de/themen-fuer-berufsbetreuer/betreuungsrecht/703-hohe-huerden-fuer-prozessunfaehigkeit</ref>.
    
Zu beweisen ist die [[Geschäftsunfähigkeit]] stets von demjenigen, der sie behauptet<ref name="ftn36"><sup>BGH NJW 1977, 623; BVerwG NJW 1994, 2633 und DVBl 1986, 146; VGH München BayVBl 1984, 757</sup></ref><nowiki>; das kann der Prozessgegner sein oder auch der Betreuer des jeweils Betroffenen. Solange Geschäftsunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt der Betroffene weiterhin als geschäfts- und damit prozess- und handlungsfähig</nowiki><ref name="ftn37"><sup>Kack/Clausen, aaO Rz 19</sup></ref>. Innerhalb des jeweiligen Verfahrens ist eine persönliche Anhörung zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit erforderlich<ref name="ftn38"><sup>Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 12 Rz 3; OLG Oldenburg, Beschluss v. 06.03.2008 - 6 W 16/08, OLGRNord 2008, 799</sup></ref>.
 
Zu beweisen ist die [[Geschäftsunfähigkeit]] stets von demjenigen, der sie behauptet<ref name="ftn36"><sup>BGH NJW 1977, 623; BVerwG NJW 1994, 2633 und DVBl 1986, 146; VGH München BayVBl 1984, 757</sup></ref><nowiki>; das kann der Prozessgegner sein oder auch der Betreuer des jeweils Betroffenen. Solange Geschäftsunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt der Betroffene weiterhin als geschäfts- und damit prozess- und handlungsfähig</nowiki><ref name="ftn37"><sup>Kack/Clausen, aaO Rz 19</sup></ref>. Innerhalb des jeweiligen Verfahrens ist eine persönliche Anhörung zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit erforderlich<ref name="ftn38"><sup>Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 12 Rz 3; OLG Oldenburg, Beschluss v. 06.03.2008 - 6 W 16/08, OLGRNord 2008, 799</sup></ref>.
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