[[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähige]] sollen vor nachteiligen Folgen geschützt werden, die sie durch die Vornahme von Prozesshandlungen erleiden könnten, weil sie z. B. infolge psychischer Störungen nicht in der Lage sind, die Folgen ihres Handelns in dem erforderlichen Maße abzusehen. Dies betrifft auch die Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen von Behörden<ref name="ftn13"><sup>Knack/Clausen: VwVfG, 7. Aufl., § 12 Rz 17; OVG München NJW 1984, 2846 = DÖV 1984, 433</sup></ref>. | [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähige]] sollen vor nachteiligen Folgen geschützt werden, die sie durch die Vornahme von Prozesshandlungen erleiden könnten, weil sie z. B. infolge psychischer Störungen nicht in der Lage sind, die Folgen ihres Handelns in dem erforderlichen Maße abzusehen. Dies betrifft auch die Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen von Behörden<ref name="ftn13"><sup>Knack/Clausen: VwVfG, 7. Aufl., § 12 Rz 17; OVG München NJW 1984, 2846 = DÖV 1984, 433</sup></ref>. |