Sollte es in solchen oder anderen Situationen zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen den zu betreuenden Personen und den Betreuer*innen kommen, besteht von beiden Akteur*innen die Möglichkeit einen Antrag zur Beurteilung der Angelegenheit beim Betreuungsgericht einzureichen. Dieses wird eine Entscheidung fällen § 1834 Absatz 3 BGB. | Sollte es in solchen oder anderen Situationen zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen den zu betreuenden Personen und den Betreuer*innen kommen, besteht von beiden Akteur*innen die Möglichkeit einen Antrag zur Beurteilung der Angelegenheit beim Betreuungsgericht einzureichen. Dieses wird eine Entscheidung fällen § 1834 Absatz 3 BGB. |