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Es handelt sich um ein Verfahren der ''freiwilligen Gerichtsbarkeit'' nach den §§ 312 ff. FamFG. Daher gibt es weder [[wikipedia:de:Kläger|Kläger]] noch [[wikipedia:de:Beklagter|Beklagte]], sondern lediglich [[wikipedia:de:Verfahrensbeteiligter|Verfahrensbeteiligte]]. Die Zuständigkeit liegt beim [[Betreuungsgericht]], einer Abteilung des örtlich zuständigen [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgericht]]es.
 
Es handelt sich um ein Verfahren der ''freiwilligen Gerichtsbarkeit'' nach den §§ 312 ff. FamFG. Daher gibt es weder [[wikipedia:de:Kläger|Kläger]] noch [[wikipedia:de:Beklagter|Beklagte]], sondern lediglich [[wikipedia:de:Verfahrensbeteiligter|Verfahrensbeteiligte]]. Die Zuständigkeit liegt beim [[Betreuungsgericht]], einer Abteilung des örtlich zuständigen [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgericht]]es.
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Das BVerfG hat bereits 1960 die Aufsicht des Gerichtes bei Unterbringungen als unabdingbar festgestellt ([http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv010302.html Beschluss des Ersten Senats vom 10.02.1960], - 1 BvR 526/53, 29/58 --BVerfGE 10, 302).
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'''Das BVerfG hat bereits 1960 die [[Aufsicht]] des Gerichtes bei Unterbringungen als unabdingbar festgestellt''' ([http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv010302.html Beschluss des Ersten Senats vom 10.02.1960], - 1 BvR 526/53, 29/58 --BVerfGE 10, 302).
    
Siehe auch unter [[Rechtsprechung zur Unterbringung]].
 
Siehe auch unter [[Rechtsprechung zur Unterbringung]].
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Nach Art. 104 Grundgesetz darf über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.  
 
Nach Art. 104 Grundgesetz darf über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.  
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Die Unterbringungsmaßnahmen sind ausnahmslos durch einen Richter des Amtsgerichtes zu genehmigen (§§ §§ 312 ff. FamFG). Die Unterbringung nach [[Psychisch-Kranken-Gesetz|Landesgesetzen]] wäre wegen der Gefahr der öffentlichen Sicherheit zwar systemlogisch eine Sache der [[wikipedia:de:Verwaltungsgericht|Verwaltungsgericht]]e, das war vor 1992 auch so. Wegen der Überschneidungen beider Gerichtsarten gab es aber Zuständigkeitstreitigkeiten; jedes Gericht schob dem anderen die Entscheidung zu, so dass heute nach dem Gesetz ([[FamFG]]) ausschließlich das [[Betreuungsgericht]] entscheidet.
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Die Unterbringungsmaßnahmen sind ausnahmslos durch einen Richter des Amtsgerichtes [[Genehmigungspflichten|zu genehmigen]] (§§ 312 ff. FamFG). Die Unterbringung nach [[Psychisch-Kranken-Gesetz|Landesgesetzen]] wäre wegen der Gefahr der öffentlichen Sicherheit zwar systemlogisch eine Sache der [[wikipedia:de:Verwaltungsgericht|Verwaltungsgericht]]e, das war vor 1992 auch so. Wegen der Überschneidungen beider Gerichtsarten gab es aber Zuständigkeitstreitigkeiten; jedes Gericht schob dem anderen die Entscheidung zu, so dass heute nach dem Gesetz ([[FamFG]]) ausschließlich das [[Betreuungsgericht]] entscheidet.
    
==Örtlich zuständig==
 
==Örtlich zuständig==
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== Verfahrensfähigkeit des Betroffenen ==
 
== Verfahrensfähigkeit des Betroffenen ==
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Der Betroffene ist unabhängig von seiner [[Geschäftsfähigkeit]] im Unterbringungsverfahren [[Verfahrensfähigkeit|verfahrensfähig]], kann also Anträge stellen, sich äußern, [[wikipedia:de:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] einlegen, einen [[Rechtsanwalt]] beauftragen (§ 316 FamFG). Dies gilt auch für [[wikipedia:de:Minderjährigkeit|Minderjährige]], sobald sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.
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Der Betroffene ist unabhängig von seiner [[Geschäftsfähigkeit]] im Unterbringungsverfahren [[Verfahrensfähigkeit|verfahrensfähig]], kann also Anträge stellen, sich äußern, [[wikipedia:de:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] einlegen, einen Anwalt beauftragen (§ 316 FamFG). Dies gilt auch für [[wikipedia:de:Minderjährigkeit|Minderjährige]], sobald sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.
      
== Bestellung eines Verfahrenspflegers ==
 
== Bestellung eines Verfahrenspflegers ==
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Sofern der Betroffene sich weigert, an der Anhörung teilzunehmen, hat die [[Betreuungsbehörde]] oder die nach [[Psychisch-Kranken-Gesetz|Psychisch-Krankenrecht]] zuständige Behörde ihn auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen [[Anhörung]] (§ 319 Abs. 5 FamFG) und zur [[wikipedia:de:Untersuchung|Untersuchung]] durch den [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] (§ 322 FamFG) vorzuführen.  
 
Sofern der Betroffene sich weigert, an der Anhörung teilzunehmen, hat die [[Betreuungsbehörde]] oder die nach [[Psychisch-Kranken-Gesetz|Psychisch-Krankenrecht]] zuständige Behörde ihn auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen [[Anhörung]] (§ 319 Abs. 5 FamFG) und zur [[wikipedia:de:Untersuchung|Untersuchung]] durch den [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] (§ 322 FamFG) vorzuführen.  
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Die zwangsweise [[Vorführung]] von Betroffenen zu [[Anhörung]]en und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die [[wikipedia:de:Persönlichkeitsrechte|Persönlichkeitsrechte]] der Betroffenen dar (Art. 2 Grundgesetz). Daher muss der Grundsatz der [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] hier besonders streng beachtet werden.
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Die zwangsweise [[Vorführung]] von Betroffenen zu [[Anhörung]]en und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die [[wikipedia:de:Persönlichkeitsrechte|Persönlichkeitsrechte]] der Betroffenen dar (Art. 2 Grundgesetz). Daher muss der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Grundsatz der Verhältnismäßigkeit]] hier besonders streng beachtet werden.
    
== Anhörung weiterer Personen und Stellen ==
 
== Anhörung weiterer Personen und Stellen ==
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Auch sind weitere Personen, z.B. nahe Familienangehörige, eine Vertrauensperson, die [[Betreuungsbehörde]] (bzw. die nach [[Psychisch-Kranken-Gesetz|Psychisch-Krankenrecht]] zuständige Stelle, meist das Gesamtheitsamt) und ggf. der Heimleiter der Einrichtung, in der der Betroffene wohnt, anzuhören (§ 320 FamFG). Diese Verfahrensschritte können mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
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Auch sind weitere Personen, z.B. nahe Familienangehörige, eine [[Vertrauensperson]], die [[Betreuungsbehörde]] (bzw. die nach [[Psychisch-Kranken-Gesetz|Psychisch-Krankenrecht]] zuständige Stelle, meist das Gesundheitsamt) und ggf. der Heimleiter der Einrichtung, in der der Betroffene wohnt, anzuhören (§ 320 FamFG). Diese Verfahrensschritte können mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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Weigert der Betreute sich, an der Untersuchung teilzunehmen, kann das Gericht zur Erstattung des Gutachtens selbst eine Freiheitsentziehung für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen anordnen (§ 322 iVm § 284 FamFG). Diese Freiheitsentziehung kann auf bis zu 3 Monaten verlängert werden. Die [[Betreuungsbehörde]] ist zur [[Vorführung]] verpflichtet.
 
Weigert der Betreute sich, an der Untersuchung teilzunehmen, kann das Gericht zur Erstattung des Gutachtens selbst eine Freiheitsentziehung für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen anordnen (§ 322 iVm § 284 FamFG). Diese Freiheitsentziehung kann auf bis zu 3 Monaten verlängert werden. Die [[Betreuungsbehörde]] ist zur [[Vorführung]] verpflichtet.
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==Vorläufige Unterbringung - Einstweilige Anordnung ==
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==Vorläufige Unterbringung - [[Einstweilige Anordnung]] ==
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Obwohl im Gesetzestext als Ausnahme bezeichnet, ist es in der Praxis fast der Normalfall, dass die Unterbringungsgenehmigung als einstweilige Anordnung erfolgt (§§ 331, 332 FamFG). Mit dieser einstweiligen Anordnung kann die Unterbringung für maximal 6 Wochen genehmigt werden. Diese [[wikipedia:de:Frist|Frist]] kann nach Anhörung des Sachverständigen (§ 333 FamFG) auf insgesamt 3 Monate verlängert werden.
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Obwohl im Gesetzestext als Ausnahme bezeichnet, ist es in der Praxis fast der Normalfall, dass die Unterbringungsgenehmigung als [[einstweilige Anordnung]] erfolgt (§§ 331, 332 FamFG). Mit dieser einstweiligen Anordnung kann die Unterbringung für maximal 6 Wochen genehmigt werden. Diese [[wikipedia:de:Frist|Frist]] kann nach Anhörung des Sachverständigen (§ 333 FamFG) auf insgesamt 3 Monate verlängert werden.
    
Die gleichen Fristen gelten auch, wenn bisher kein Betreuer bestellt ist und das [[Betreuungsgericht]] selbst die Unterbringung nach {{Zitat de §|1867|bgb}} BGB verfügt.
 
Die gleichen Fristen gelten auch, wenn bisher kein Betreuer bestellt ist und das [[Betreuungsgericht]] selbst die Unterbringung nach {{Zitat de §|1867|bgb}} BGB verfügt.
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# [[Anhörung]] durch den [[wikipedia:de:Richter|Richter]] persönlich (nach dem BVerfG darf hiervon bei Gefahr in Verzug nur abgesehen werden, wenn dieser den ganzen Tag lang mit anderen Anträgen auf [[wikipedia:de:Freiheitsentzug|freiheitsentziehenden]] Maßnahmen wie [[wikipedia:de:Haftbefehl|Haftbefehl]], [[wikipedia:de:Abschiebung (Recht)|Abschiebung]] beschäftigt ist)
 
# [[Anhörung]] durch den [[wikipedia:de:Richter|Richter]] persönlich (nach dem BVerfG darf hiervon bei Gefahr in Verzug nur abgesehen werden, wenn dieser den ganzen Tag lang mit anderen Anträgen auf [[wikipedia:de:Freiheitsentzug|freiheitsentziehenden]] Maßnahmen wie [[wikipedia:de:Haftbefehl|Haftbefehl]], [[wikipedia:de:Abschiebung (Recht)|Abschiebung]] beschäftigt ist)
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Das Gericht hat abzuwägen, ob die Gefährdung der [[wikipedia:de:Rechtsgut|Rechtsgüter]] anderer oder Gesundheitsgefährdung des Betroffen eine Unterbringung und somit eine Einschränkung des Freiheitsrechts des Betroffenen, einschließlich des Rechts des Betroffenen zur Krankheit rechtfertigt und verhältnismäßig ist ([[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeitsprinzip]]).
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Das Gericht hat abzuwägen, ob die Gefährdung der [[wikipedia:de:Rechtsgut|Rechtsgüter]] anderer oder Gesundheitsgefährdung des Betroffen eine Unterbringung und somit eine Einschränkung des Freiheitsrechts des Betroffenen, einschließlich des Rechts des Betroffenen zur Krankheit rechtfertigt und verhältnismäßig ist ([[Verhältnismäßigkeitsprinzip]]).
    
Das [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|BVerfG]] stellt nach einer Entscheidung hohe Anforderungen an die Aufklärung des Sachverhaltes, so dass Unterbringungsverfahren nunmehr manchmal länger dauern, was manchmal z.B. den Tod des Betroffenen während des Verfahrens zur Folge hat.
 
Das [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|BVerfG]] stellt nach einer Entscheidung hohe Anforderungen an die Aufklärung des Sachverhaltes, so dass Unterbringungsverfahren nunmehr manchmal länger dauern, was manchmal z.B. den Tod des Betroffenen während des Verfahrens zur Folge hat.
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== Endgültige Unterbringung ==
 
== Endgültige Unterbringung ==
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== Siehe auch ==
 
== Siehe auch ==
 
*[[Unterbringung]], [[Unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Zuführung zur Unterbringung]], [[Zwangsbehandlung]]
 
*[[Unterbringung]], [[Unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Zuführung zur Unterbringung]], [[Zwangsbehandlung]]
−
* [[Betreuungsverfahren]], [[Amtsermittlungspflicht]], [[Verfahrenspfleger]],  
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* [[Betreuungsverfahren]], [[Amtsermittlungspflicht]], [[Verfahrenspfleger]], [[Rechtsmittel]], [[Gerichtsbeschluss]], [[Gerichtskosten]]
−
* [[wikipedia:de:Freiheitsberaubung|Freiheitsberaubung]],  [[wikipedia:de:PsychKG|Psychisch-Kranken-Gesetz]], [[wikipedia:de:Maßregelvollzug|Maßregelvollzug]],
+
* [[wikipedia:de:Freiheitsberaubung|Freiheitsberaubung]],  [[wikipedia:de:PsychKG|Psychisch-Kranken-Gesetz]], [[wikipedia:de:Maßregelvollzug|Maßregelvollzug]], [[Forensik]]
 +
* [[Rechtsprechung zur Unterbringung]], [[Überprüfungsfrist]]
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* [[Zugangsrecht]]
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* [[Anhörung]], [[Rechtsprechung zur Anhörung]]
 +
* [[Freier Wille]]
    
===Kommentierungen===
 
===Kommentierungen===
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*[https://www.jusline.de/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=603&paid=315&mvpa=325 Kommentierung zu § 315 FamFG bei Jusline]
 
*[https://www.jusline.de/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=603&paid=315&mvpa=325 Kommentierung zu § 315 FamFG bei Jusline]
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===Gesetzestexte und Verweise===
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===[[Gesetzestexte]] und Verweise===
    
*§ 312 FamFG [[Unterbringungsverfahren|Unterbringungssachen]]
 
*§ 312 FamFG [[Unterbringungsverfahren|Unterbringungssachen]]
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*§ 337 FamFG [[Gerichtskosten]] in Unterbringungssachen
 
*§ 337 FamFG [[Gerichtskosten]] in Unterbringungssachen
 
*§ 338 FamFG Mitteilungen an andere Stellen
 
*§ 338 FamFG Mitteilungen an andere Stellen
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*§ 339 FamFG Mitteilung an eine Vertrauensperson
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*§ 339 FamFG Mitteilung an eine [[Vertrauensperson]]
    
== Literatur ==
 
== Literatur ==
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===Bücher===
   
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
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===Bücher im Reguvis-Verlag===
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/unterbringungsrecht-in-der-praxis/ Engelfried: Unterbringungsrecht in der Praxis, 2. Auflage 2020]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/praxiskommentar-betreuungs-und-unterbringungsverf/ Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Neuauflage 2010]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/verfahrenspflegschaft-in-betreuungs-und-unterbrin/ Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen]
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====Weitere Bücher====
   
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3941468405/internetsevon-21 Bauer pp.: Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung: Indikation, Legitimation, Kontrolle; 2011], ISBN 3941468405
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3941468405/internetsevon-21 Bauer pp.: Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung: Indikation, Legitimation, Kontrolle; 2011], ISBN 3941468405
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3166007229/internetsevon-21  Baumann: Unterbringungsrecht und Kommentar zu den Unterbringungsgesetzen der Länder ], ISBN 3166007229
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3166007229/internetsevon-21  Baumann: Unterbringungsrecht und Kommentar zu den Unterbringungsgesetzen der Länder ], ISBN 3166007229
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3503087451/internetsevon-21  Probst: Betreuungs- und Unterbringungsverfahren; Berlin 2005], ISBN 3503087451
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3503087451/internetsevon-21  Probst: Betreuungs- und Unterbringungsverfahren; Berlin 2005], ISBN 3503087451
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3472036486/internetsevon-21 Volkart: Maßregelvollzug ], ISBN 3472036486
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3472036486/internetsevon-21 Volkart: Maßregelvollzug ], ISBN 3472036486
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3928316087/internetsevon-21 Winzen: Zwang - ein Handbuch für Betroffene ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#winzen Buchrezension ][http://www.zenit-verlag.de/ZWANG.HTM Buchauszug als PDF-Datei - ], ISBN 3928316087
+
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3928316087/internetsevon-21 Winzen: Zwang - ein Handbuch für Betroffene ], ISBN 3928316087
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415031179/internetsevon-21  Zimmermann: Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg ], ISBN 3415031179 [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415033864/internetsevon-21]
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415031179/internetsevon-21  Zimmermann: Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg ], ISBN 3415031179 [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415033864/internetsevon-21]
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415033864/internetsevon-21 Zimmermann: Bayrisches Unterbringungsgesetz, 2. Auflage ], ISBN 3415033864
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415033864/internetsevon-21 Zimmermann: Bayrisches Unterbringungsgesetz, 2. Auflage ], ISBN 3415033864
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===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
 
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]
 
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]
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*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/10_Der_Mensch_im_Mittelpunkt_2010.pdf#page=124 Bauer: Freiheitsentziehende Maßnahmen – rechtliche Grundlagen, gerichtliches Genehmigungsverfahren, Alternativen und Haftung; Betrifft:Betreuung Nr. 10, Seite 126 (PDF)]
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*Bauer: Freiheitsentziehende Maßnahmen – rechtliche Grundlagen, gerichtliches Genehmigungsverfahren, Alternativen und Haftung; Betrifft:Betreuung Nr. 10, Seite 126
 
*Bergen/Dickmann: Sichern Gerichtsverfahren Qualität? – Zur Problematik der Zwangsbehandlung im Rahmen einer Unterbringung; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 124
 
*Bergen/Dickmann: Sichern Gerichtsverfahren Qualität? – Zur Problematik der Zwangsbehandlung im Rahmen einer Unterbringung; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 124
 
*Bergmann: Die Änderungen in Betreuungs- und Unterbringungssachen durch das FamFG, ZFG 2008, 453
 
*Bergmann: Die Änderungen in Betreuungs- und Unterbringungssachen durch das FamFG, ZFG 2008, 453
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== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
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*[https://www.ueag-nrw.org/media/filer_public/c5/06/c506a6e6-d66f-4ea3-8f2b-8f6b716a02fb/leitfaden_unterbringung.pdf Leitfaden zur Unterbringung und Vorführung (PDF)]
    
===Rechtsprechung===
 
===Rechtsprechung===
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