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Unter '''Wahlrechtsausschluss''' versteht man den Ausschluss bestimmter Personen vom aktiven und passiven [[wikipedia:de:Wahlrecht|Wahlrecht]], obwohl diese an sich (vom Alter, der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz her gesehen) wahlberechtigt wären.
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==Allgemeines==
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===Allgemeinheit der Wahlen===
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Allgemeinheit bedeutet im Zusammenhang mit Wahlen, dass alle voll wahlberechtigten Deutschen die gleiche Fähigkeit besitzen sollen, aktiv zu wählen und passiv gewählt zu werden. Allgemeinheit der Wahl ist demnach ein Sonderfall der Gleichheit (Art. 3 GG) der Wahl.
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===Gleichheit der Wahlen===
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Beim aktiven Wahlrecht sollen Zähl- und Erfolgswerte aller Wählerstimmen die gleiche Berücksichtigung finden. Beim passiven Wahlrecht soll Chancengleichheit für alle Wahlbewerber*innen herrschen. Der wahlrechtliche Gleichheitssatz verlangt eine rechnerisch formale Gleichbehandlung, die nur wenig Differenzierungen (z.B. Mindestalter, Wahlrechtsausschluss für verurteilte Verfassungsfeinde u.a.) verfassungsrechtlich erlaubt.
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===Unmittelbarkeit der Wahlen===
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Dank der Unmittelbarkeit der Wahl werden alle Stimmen bestimmten oder bestimmbaren Wahlbewerber*innen zugerechnet, ohne dass nach der Stimmabgabe eine Zwischeninstanz nach ihrem Ermessen die Abgeordneten auswählt. Sowohl Listenwahl als auch Rotationsprinzip verletzen diese Unmittelbarkeit der Wahl in Deutschland nicht.
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===Freiheit der Wahlen===
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Der Akt der Stimmabgabe muss in Deutschland frei sein von Zwang und unzulässigem Druck. Wählende dürfen sich über das Ob und das Wie ihrer Wahl frei entscheiden und zwischen verschiedenen Kandidierenden bzw. Listen auswählen. Diese Freiheit hängt mit der Geheimheit der Wahl eng zusammen.
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===Geheime Wahlen===
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Niemand in Deutschland darf von einem anderen Menschen '''ohne dessen Willen''' wissen, wie er gewählt hat, gerade wählt oder später wählen wird.
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==(Technische) Hilfestellung bei Behinderung==
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Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Die Regelung findet sich in § 14 Abs. 5 BWahlO und den Parallelregelungen aller Bundesländer. Das gilt sowohl bei der persönlichen Stimmabgabe im Wahllokal als auch bei der Briefwahl.
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==Wahlrechtsausschluss?==
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Unter einem '''Wahlrechtsausschluss''' versteht man den Ausschluss bestimmter Menschen vom aktiven und passiven [[wikipedia:de:Wahlrecht|Wahlrecht]], obwohl diese an sich (vom Alter, der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz her gesehen) wahlberechtigt wären. Das [[Grundrechte|grundrechtsgleiche]] Recht gemäß Art. 38 Abs. 1 GG betrifft direkt nur die Wahl zum Deutschen Bundestag (siehe: [[Gesetzgebung]]). Dieselben fünf Wahlrechtsgrundsätze sind aber gemäß Art. 28 Abs. 1 GG auch für Wahlen in den [[Bundesländer]]n, Kreisen und [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|Kommunen]] geltend.
 
[[Bild:Wahlurne.gif|right]]
 
[[Bild:Wahlurne.gif|right]]
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==Wahlrecht in Deutschland==
 
==Wahlrecht in Deutschland==
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Durch das am 1. Juli 2019 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze  wurde ein seit 28 Jahren bestehender, im Einzelfall misslicher Zustand, der Ausschluss bestimmter betreuter Personen vom aktiven und passiven Wahlrecht, beendet. Auch der Wahlausschluss von nach § 63 StGB forensisch untergebrachten Straftätern hat durch das gleiche Gesetz sein Ende gefunden.
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Durch das am 1. Juli 2019 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze  wurde ein seit 28 Jahren bestehender, im Einzelfall misslicher Zustand, der Ausschluss bestimmter betreuter Personen vom aktiven und passiven Wahlrecht, beendet. Auch der Wahlausschluss von nach § 63 StGB [[Forensik|forensisch]] [[Unterbringung|untergebrachten]] Straftätern hat durch das gleiche Gesetz sein Ende gefunden.
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Mit dem am 1.1.1992 in Kraft getretenen [[Betreuungsgesetz]]  war zwar die Entmündigung abgeschafft worden. Diese hatte als Auswirkung ebenso zum Wahlausschluss geführt wie die Anordnung einer (Zwangs-) Gebrechlichkeitspflegschaft. Anders als noch im 2. Diskussionsteilentwurf empfahl der Regierungsentwurf zum BtG keine vollständige Streichung des Wahlausschlusses, sondern eine Beschränkung auf die Fälle der „Total-Betreuung“, also des Aufgabenkreises „alle Angelegenheiten“.  Begründet wurde dies mit dem hohen Stellenwert des Wahlrechtes in einer Demokratie .
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Mit dem am 1.1.1992 in Kraft getretenen [[Betreuungsgesetz]]  war zwar die Entmündigung abgeschafft worden. Diese hatte als Auswirkung ebenso zum Wahlausschluss geführt wie die Anordnung einer (Zwangs-) Gebrechlichkeitspflegschaft. Anders als noch im 2. Diskussionsteilentwurf empfahl der Regierungsentwurf zum BtG keine vollständige Streichung des Wahlausschlusses, sondern eine Beschränkung auf die Fälle der „Total-Betreuung“, also des Aufgabenkreises „alle Angelegenheiten“.  Begründet wurde dies mit dem '''hohen Stellenwert des Wahlrechtes in einer Demokratie'''.
    
Im deutschen Wahlrecht fanden sich bislang 3 Ausschlussgründe. In allen Bestimmungen (Wahlgesetze des Bundes und der Länder incl. Kommunalwahlgesetze) fanden sich die ersten beiden Ausschlussgründe:
 
Im deutschen Wahlrecht fanden sich bislang 3 Ausschlussgründe. In allen Bestimmungen (Wahlgesetze des Bundes und der Länder incl. Kommunalwahlgesetze) fanden sich die ersten beiden Ausschlussgründe:
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Vor dem Inkrafttreten des [[Betreuungsgesetz]]es am 01.01.1992 hatten Personen, die unter [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] oder [[wikipedia:de:Gebrechlichkeitspflegschaft|Gebrechlichkeitspflegschaft]] standen, kein  Wahlrecht. Dieser diskriminierende Zustand sollte durch das Betreuungsgesetz aufgehoben werden. Grundsätzlich sollte es gar kein Wahlverbot geben, aber im Rechtsausschuss des Bundestags wandten die Verfassungsrechtler ein, damit würde die Ernsthaftigkeit des Wahlrechtes gefährdet. Man einigte sich auf folgende Formel:
 
Vor dem Inkrafttreten des [[Betreuungsgesetz]]es am 01.01.1992 hatten Personen, die unter [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] oder [[wikipedia:de:Gebrechlichkeitspflegschaft|Gebrechlichkeitspflegschaft]] standen, kein  Wahlrecht. Dieser diskriminierende Zustand sollte durch das Betreuungsgesetz aufgehoben werden. Grundsätzlich sollte es gar kein Wahlverbot geben, aber im Rechtsausschuss des Bundestags wandten die Verfassungsrechtler ein, damit würde die Ernsthaftigkeit des Wahlrechtes gefährdet. Man einigte sich auf folgende Formel:
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Betreuung (und [[Einwilligungsvorbehalt]]) berührten grundsätzlich das Wahlrecht nicht. Ist aber für einen Menschen eine Betreuung ausdrücklich „für alle Angelegenheiten“ angeordnet, entfiel (bis 30.6.2019) das Wahlrecht. Da Menschen, denen für alle Angelegenheiten ein Betreuer bestellt wird, nach diesen Vorstellungen ohnehin wahrscheinlich vollkommen desorientiert, hilflos und ohnehin nicht in der Lage seien, an einer Wahlhandlung teilzunehmen, wurde dies allgemein akzeptiert. In einem solchen Fall kann das [[Betreuungsgericht]] dem Wählerverzeichnis eine Mitteilung nach § 309 FamFG machen.
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Betreuung (und [[Einwilligungsvorbehalt]]) berührten grundsätzlich das Wahlrecht nicht. Ist aber für einen Menschen eine Betreuung ausdrücklich „für alle Angelegenheiten“ angeordnet, entfiel (bis 30.6.2019) das Wahlrecht. Da Menschen, denen für alle Angelegenheiten ein Betreuer bestellt wird, nach diesen Vorstellungen ohnehin wahrscheinlich vollkommen desorientiert, hilflos und ohnehin nicht in der Lage seien, an einer Wahlhandlung teilzunehmen, wurde dies allgemein akzeptiert. In einem solchen Fall konnte das [[Betreuungsgericht]] dem Wählerverzeichnis eine Mitteilung nach § 309 FamFG machen.
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„Für alle Angelegenheiten“ bedeutete hierbei, dass diese Formel in der Betreuungsanordnung stehen muss; eine faktische Betreuung für alle Angelegenheiten, also die üblichen Standardaufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitsfürsorge]], [[Vermögenssorge]], beinhalten kein Wahlverbot. Das BayObLG hat es in einem Beschluss vom 22. Oktober 1996 (3Z BR 178/96, FamRZ 1997, 388 = NJW-RR 1997, 834 = Rpfleger 1997, 162)  als unzulässig bezeichnet, bei einer Betreuung, die mehrere [[Aufgabenkreis]]e umfasst – selbst wenn es die drei o.g. „klassischen“ Aufgabenkreise sind – deklaratorisch festzustellen, dass damit eine Betreuung für die Besorgung aller Angelegenheiten eingerichtet sei (vgl. BayObLG, BtPrax 1997, S. 72f.). In der Betreuungsanordnung muss somit explizit und ausdrücklich erwähnt sein, dass eine Betreuung „für alle Angelegenheiten“ eingerichtet wird.
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„Für alle Angelegenheiten“ bedeutete hierbei, dass diese Formel in der Betreuungsanordnung stehen muss; eine faktische Betreuung für alle Angelegenheiten, also die üblichen Standardaufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitsfürsorge]], [[Vermögenssorge]], beinhalten kein Wahlverbot. Das BayObLG hat es in einem Beschluss vom 22. Oktober 1996 (3Z BR 178/96, FamRZ 1997, 388 = NJW-RR 1997, 834 = Rpfleger 1997, 162)  als unzulässig bezeichnet, bei einer Betreuung, die mehrere [[Aufgabenbereich]]e umfasst – selbst wenn es die drei o.g. „klassischen“ Aufgabenbereiche sind – deklaratorisch festzustellen, dass damit eine Betreuung für die Besorgung aller Angelegenheiten eingerichtet sei (vgl. BayObLG, BtPrax 1997, S. 72f.). In der Betreuungsanordnung musste somit explizit und ausdrücklich erwähnt sein, dass eine Betreuung „für alle Angelegenheiten“ eingerichtet wird.
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Die [[Betreuungsgesetz|Übergangsbestimmungen]] (Artikel 9 § 7 BtG) für die sog. ''Altfälle'', also die Menschen, die am 31.Dezember 1991 unter Vormundschaft/Pflegschaft standen, die am 01.01.1992 automatisch in Betreuungen übergingen, sahen allerdings vor, dass automatisch allerdings nur das Wahlverbot der zuvor unter Gebrechlichkeitspflegschaft stehenden Menschen aus dem Wahlregister gestrichen wurde (ca. 180.000 Personen), nicht das der bisher unter [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] (ca. 65.000 Personen).  
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Die [[Betreuungsgesetz|Übergangsbestimmungen]] (Artikel 9 § 7 BtG) für die sog. ''Altfälle'', also die Menschen, die am 31. Dezember 1991 unter Vormundschaft/Pflegschaft standen, die am 01.01.1992 automatisch in Betreuungen übergingen, sahen allerdings vor, dass automatisch allerdings nur das Wahlverbot der zuvor unter Gebrechlichkeitspflegschaft stehenden Menschen aus dem Wahlregister gestrichen wurde (ca. 180.000 Personen), nicht das der bisher unter [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] (ca. 65.000 Personen).  
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Bei den Letztgenannten, die aufgrund der Übergangsbestimmungen einer Betreuer „für alle Angelegenheiten“ bekamen, sollte erst im Rahmen der Überprüfungsfrist für die Altfälle ggf. der Umfang der Betreuung eingeschränkt und damit das Wahlverbot aus dem Wählerregister gestrichen werden. Die Überprüfungsfrist betrug 5 Jahre (also bis zum 31.12.1996) für Menschen, die länger als 10 Jahren unter Vormundschaft standen (also die Vormundschaft vor dem 01.01.1982 angeordnet worden war) und 10 Jahre (also bis zum 31.12.2001) für Menschen, die weniger als 10 Jahre unter Vormundschaft standen (also die Vormundschaft nach dem 01.01.1982 angeordnet worden war). Inzwischen sind alle Übergangsfristen abgelaufen, sodass nur noch solche Personen, bei denen nach dem 1.1.2992 ausdrücklich die Betreuung für alle Angelegenheiten angeordnet wurde, kein Wahlrecht haben.
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Bei den Letztgenannten, die aufgrund der Übergangsbestimmungen einer Betreuer „für alle Angelegenheiten“ bekamen, sollte erst im Rahmen der Überprüfungsfrist für die Altfälle ggf. der Umfang der Betreuung eingeschränkt und damit das Wahlverbot aus dem Wählerregister gestrichen werden. Die Überprüfungsfrist betrug 5 Jahre (also bis zum 31.12.1996) für Menschen, die länger als 10 Jahren unter Vormundschaft standen (also die Vormundschaft vor dem 01.01.1982 angeordnet worden war) und 10 Jahre (also bis zum 31.12.2001) für Menschen, die weniger als 10 Jahre unter Vormundschaft standen (also die Vormundschaft nach dem 01.01.1982 angeordnet worden war). Inzwischen sind alle Übergangsfristen abgelaufen.
    
Nach einem Forschungsbericht, den das Bundesarbeitsministerium in Auftrag gab, waren 2016 ca. 85.000 Personen wegen der Betreuerbestellung nicht wahlberechtigt (siehe Link unten, dort Seite 40).
 
Nach einem Forschungsbericht, den das Bundesarbeitsministerium in Auftrag gab, waren 2016 ca. 85.000 Personen wegen der Betreuerbestellung nicht wahlberechtigt (siehe Link unten, dort Seite 40).
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Nach der Übergangsbestimmung im neuen ab 1.7.2019 geltenden Recht (§ 53 Bundeswahlgesetz) haben die Wahlbehörden die bisher nach § 309 Abs. 1 FamFG erfolgten Mitteilungen über die Anordnung der Totalbetreuung (bzw. der Mitteilungen über die Unterbringung nach § 63 StGB) künftig nicht mehr zu speichern; die Wahlausschlüsse müssen somit von Amts wegen aus den Registern entfernt werden. Da § 309 Abs. 1 FamFG ebenfalls zum 1.7.2019 gestrichen wurde, erfolgen bei künftigen Betreuerbestellungen mit dem Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“ keine Mitteilungen an die Wahlbehörde mehr.
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Nach der Übergangsbestimmung im neuen ab 1.7.2019 geltenden Recht (§ 53 Bundeswahlgesetz) haben die Wahlbehörden die bisher nach § 309 Abs. 1 FamFG erfolgten Mitteilungen über die Anordnung der Totalbetreuung (bzw. der Mitteilungen über die Unterbringung nach § 63 StGB) künftig nicht mehr zu speichern; die Wahlausschlüsse müssen somit von Amts wegen aus den Registern entfernt werden. Der § 309 Abs. 1 FamFG wurde ebenfalls zum 1.7.2019 gestrichen.
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===[[Rechtsprechung]]===  
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===Rechtsprechung===  
   
'''BayObLG, Beschluss vom 12. 3. 1997 - 3 Z BR 47/97''', FamRZ 1998, 452 =  NJW-RR 1997, 967 = BayObLGR 1997, 45 (Ls) = BtE 1997, 95 (Ls) = NJW 1997, 2662 (Ls) = NJWE-FER 1997, 228 (Ls): Voraussetzungen für die Anordnung einer Totalbetreuung
 
'''BayObLG, Beschluss vom 12. 3. 1997 - 3 Z BR 47/97''', FamRZ 1998, 452 =  NJW-RR 1997, 967 = BayObLGR 1997, 45 (Ls) = BtE 1997, 95 (Ls) = NJW 1997, 2662 (Ls) = NJWE-FER 1997, 228 (Ls): Voraussetzungen für die Anordnung einer Totalbetreuung
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===Ausschlussgrund strafrechtliche Unterbringung===
 
===Ausschlussgrund strafrechtliche Unterbringung===
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Der dritte Ausschlussgrund betrifft strafrechtliche (forensische) [[Unterbringung]]en, also Personen im sogenannten [[wikipedia:de:Maßregelvollzug|Maßregelvollzug]], die aufgrund ihrer fehlenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit ([[wikipedia:de:Schuldfähigkeit|Schuldunfähigkeit]] gem. {{Zitat de §|20|stgb}} StGB) für begangene Straftaten nicht bestraft werden können und die gem. {{Zitat de §|63|stgb}} StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind.  
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Der dritte Ausschlussgrund betrifft strafrechtliche ([[Forensik|forensische]]) [[Unterbringung]]en, also Personen im sogenannten [[wikipedia:de:Maßregelvollzug|Maßregelvollzug]], die aufgrund ihrer fehlenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit ([[wikipedia:de:Schuldfähigkeit|Schuldunfähigkeit]] gem. {{Zitat de §|20|stgb}} StGB) für begangene Straftaten nicht bestraft werden können und die gem. {{Zitat de §|63|stgb}} StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind.  
    
Nicht betroffenen sind Personen, die gem. {{Zitat de §|64|stgb}} StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht sind. Ebenfalls nicht betroffen sind Personen, die im Wege einstweiliger Anordnung ({{Zitat de §|126a|stpo}} StPO) vorübergehend untergebracht sind. Sonstige freiheitsentziehende Unterbringungen (sog. zivilrechtliche nach {{Zitat de §|1831|bgb}} BGB oder öffentlich-rechtliche nach den [[wikipedia:de:PsychKG|Psychisch-Kranken-Gesetz]]en der Bundesländer) führen in keinem Falle zu einem Wahlrechtsausschluss.
 
Nicht betroffenen sind Personen, die gem. {{Zitat de §|64|stgb}} StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht sind. Ebenfalls nicht betroffen sind Personen, die im Wege einstweiliger Anordnung ({{Zitat de §|126a|stpo}} StPO) vorübergehend untergebracht sind. Sonstige freiheitsentziehende Unterbringungen (sog. zivilrechtliche nach {{Zitat de §|1831|bgb}} BGB oder öffentlich-rechtliche nach den [[wikipedia:de:PsychKG|Psychisch-Kranken-Gesetz]]en der Bundesländer) führen in keinem Falle zu einem Wahlrechtsausschluss.
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===Bundestag und Europaparlament===
 
===Bundestag und Europaparlament===
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Die Ausschlussgründe Betreuerbestellung und strafrechtliche Unterbringung sollten nach einem aktuellen Gesetzentwurf der Grünen und Linken vom 30.5.2017 entfallen . Hierdurch wird eine Anpassung des Bundeswahlgesetzes und des Europawahlgesetzes an die [[Behindertenkonvention|UN-Behindertenrechtskonvention]] angestrebt. Bereits 2013 war von den Grünen ein vergleichbarer Entwurf eingebracht worden, der nicht vom BT verabschiedet wurde.
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Die Wahlrechtsausschlussgründe [[Betreuerbestellung]] und strafrechtliche [[Unterbringung]] sollten nach einem Gesetzentwurf der Grünen und Linken vom 30.5.2017 entfallen. Hierdurch wurde eine Anpassung des Bundeswahlgesetzes und des Europawahlgesetzes an die [[Behindertenkonvention|UN-Behindertenrechtskonvention]] angestrebt. Bereits 2013 war von den Grünen ein vergleichbarer Entwurf eingebracht worden, der nicht vom BT verabschiedet wurde.
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Das BMAS hat Mitte 2016 eine wiss. Untersuchung zu der Frage veröffentlicht. Links siehe unten). Im Koalitionsvertrag nach der Bundestagswahl ist ebenfalls vorgesehen, das Wahlverbot zu streichen. Ende September 2018 haben die Bundestagsfraktionen der Grünen und der Linken erneut einen Gesetzentwurf im obigen Sinne in den Bundestag eingebracht. Der Bundestag hat nunmehr im April 2019 das Bundeswahlgesetz und das Europawahlgesetz geändert. Das Gesetz tritt am 1.7.2019 in Kraft, sodass die Europawahl im Mai 2019 davon noch nicht betroffen ist. Grüne, Linke und FDP haben beim BVerfG einen Eilantrag eingebracht, dies schon für die Europawahl vorzunehmen.
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Das BMAS hat Mitte 2016 eine wiss. Untersuchung zu der Frage veröffentlicht (Links siehe unten). Im Koalitionsvertrag nach der Bundestagswahl war ebenfalls vorgesehen, das Wahlverbot zu streichen. Ende September 2018 haben die Bundestagsfraktionen der Grünen und der Linken erneut einen Gesetzentwurf im obigen Sinne in den Bundestag eingebracht. Der Bundestag hatte im April 2019 das Bundeswahlgesetz und das Europawahlgesetz geändert. Das Gesetz trat am 1.7.2019 in Kraft, sodass die Europawahl im Mai 2019 davon noch nicht betroffen war. Grüne, Linke und FDP hatten beim BVerfG einen Eilantrag eingebracht, dies schon für die Europawahl vorzunehmen.
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Nachdem im Bundestag seitens der Koalitionsfraktionen ein neuer Gesetzesvorstoß  gemacht wurde, der aber erst am 1.7.2019, also erst nach der Europawahl am 26.5.2019 in Kraft treten sollte, entschied das BVerfG in einer Eilentscheidung vom 15.4.2019, dass bereits zur Europawahl am 26.5.2019 eine Eintragung in das Wählerregister zulässig sein müsse.
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Nachdem im Bundestag seitens der Koalitionsfraktionen ein neuer Gesetzesvorstoß  gemacht worden war, der aber erst am 1.7.2019, also erst nach der Europawahl am 26.5.2019 in Kraft treten sollte, entschied das BVerfG in einer Eilentscheidung vom 15.4.2019, dass bereits zur Europawahl am 26.5.2019 eine Eintragung in das Wählerregister zulässig sein müsse.
    
===Länder und Kommunen===
 
===Länder und Kommunen===
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Nahezu alle Bundesländer haben bis Mitte 2020 die Wahlausschlüsse beginnend seit 2017 aus ihren Landes- und Kommunalwahlgesetzen ebenfalls gestrichen; die letzten dürften bis zum jeweiligen Landtagswahltermin aufgrund der bekannt gewordenen Aussagen der Landespolitik ebenfalls entfallen sein.  
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Alle [[Bundesländer]] haben die Wahlausschlüsse beginnend seit 2017 aus ihren Landes- und Kommunalwahlgesetzen gestrichen.  
    
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| Bundesland || Landeswahl-gesetz || Kommunal-wahlgesetz || Umsetzungsstand
 
| Bundesland || Landeswahl-gesetz || Kommunal-wahlgesetz || Umsetzungsstand
 
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| [[Baden-Württemberg]] || § 7 II || § 14 GO, § 10 KO || Wahlausschlüsse beseitigt (Landeswahlgesetz: G vom 3.4.2019), Landtagsbeschluss Kommunalwahl am 26.5.2019 (noch nicht in Gesetzestexten umgesetzt)
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| [[Baden-Württemberg]] || § 7 II || § 14 GO, § 10 KO || Wahlausschlüsse beseitigt (Landeswahlgesetz: G vom 3.4.2019), Landtagsbeschluss Kommunalwahl am 26.5.2019  
 
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| [[Bayern]] || Art. 2 || Art. 2 || Wahlausschlüsse beseitigt durch G v 24.7.2019 (GVBl S. 342)
 
| [[Bayern]] || Art. 2 || Art. 2 || Wahlausschlüsse beseitigt durch G v 24.7.2019 (GVBl S. 342)
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==Sonstige Rechtsgrundlagen für Wahlausschlüsse==
 
==Sonstige Rechtsgrundlagen für Wahlausschlüsse==
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Das Wahlverbot erstreckte sich auch auf die Sozialwahlen bei den Sozialversicherungsträgern (§§ 50, 51 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch - SGB IV). Mit der Gesetzesänderung zum 1.7.2019 ist das Wahlverbot hier auch entfallen.
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Das Wahlverbot erstreckte sich auch auf die Sozialwahlen bei den Sozialversicherungsträgern (§§ 50, 51 SGB IV = Sozialgesetzbuch, Viertes Buch). Mit der Gesetzesänderung zum 1.7.2019 ist das Wahlverbot hier auch entfallen.
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Auch die kirchenrechtlichen Wahlbestimmungen (für Kirchenvorstände, Presbyterien usw.) enthalten i.d.R. die gleichen Wahlrechtsausschlüsse in Bezug auf die Betreuung (z.B. § 4 Abs. 3 des Kirchenwahlgesetzes der ev. Kirche [[Berlin]]-[[Brandenburg]], § 19 Abs. 1 Kirchenwahlgesetz der ev. Kirche Kurhessen-Waldeck, § 1 Abs. 2 Presbyteriumswahlgesetz Ev. Kirche im Rheinland).
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Auch die kirchenrechtlichen Wahlbestimmungen (für Kirchenvorstände, Presbyterien usw.) enthalten i.d.R. die gleichen Wahlrechtsausschlüsse in Bezug auf die Betreuung (z.B. § 4 Abs. 3 des Kirchenwahlgesetzes der ev. Kirche Berlin-Brandenburg, § 19 Abs. 1 Kirchenwahlgesetz der ev. Kirche Kurhessen-Waldeck, § 1 Abs. 2 Presbyteriumswahlgesetz Ev. Kirche im Rheinland).
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==Siehe auch==
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* [[Neu|Was ist neu?]]
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* [[Grundrechte]], [[Föderalismus]], [[Gesetzgebung]], [[Rechtsprechung]]
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* [[ordre public]], [[Polizeirecht]], [[Forensik]]
 +
* [[Diskriminierungsverbot]], [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]]
 +
* [[Selbstbestimmung]], [[freier Wille]], [[natürlicher Wille]], [[Assistenzleistungen]]
 +
* [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden]], [[Subsidiaritätsprinzip]], [[Föderalismus]]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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==Weblinks==
 
==Weblinks==
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*[https://www.bgt-ev.de/projekt_informationen.html Linkssammlung zur Bundestagswahl 2025 - auch in Leichter Sprache]
 
*[https://www.deutschlandfunkkultur.de/wahlrecht-und-down-syndrom-warum-darf-julian-peters-nicht.1001.de.html?dram:article_id=394054 Podcast zum Wahlrecht Behinderter(DLF Kultur)]
 
*[https://www.deutschlandfunkkultur.de/wahlrecht-und-down-syndrom-warum-darf-julian-peters-nicht.1001.de.html?dram:article_id=394054 Podcast zum Wahlrecht Behinderter(DLF Kultur)]
 
*[http://lexetius.com/1999,1610 Bundesverfassungsgericht zum Wahlrecht Betreuter]
 
*[http://lexetius.com/1999,1610 Bundesverfassungsgericht zum Wahlrecht Betreuter]
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