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Erhalten Hartz-IV-Bezieher für eine ehrenamtliche Tätigkeit als Betreuer eine steuerfreie pauschale Aufwandsentschädigung, muss diese mindernd auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Denn bei solch einer Aufwandsentschädigung handelt es sich nicht um zweckgebundene Einnahmen, urteilte das Bundessozialgericht im Fall eines Arbeitslosen, der als ehrenamtlicher Betreuer tätig ist (AZ: B 4 AS 9/16 R). Hartz-IV-Bezieher können jedoch noch Freibeträge (200 €) geltend machen.
 
Erhalten Hartz-IV-Bezieher für eine ehrenamtliche Tätigkeit als Betreuer eine steuerfreie pauschale Aufwandsentschädigung, muss diese mindernd auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Denn bei solch einer Aufwandsentschädigung handelt es sich nicht um zweckgebundene Einnahmen, urteilte das Bundessozialgericht im Fall eines Arbeitslosen, der als ehrenamtlicher Betreuer tätig ist (AZ: B 4 AS 9/16 R). Hartz-IV-Bezieher können jedoch noch Freibeträge (200 €) geltend machen.
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==Siehe auch==
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* [[Neu|Was ist neu?]]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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