Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 2: Zeile 2:     
Verhältnismäßigkeit verlangt von jeder Maßnahme, die in [[Grundrechte]] eingreift, dass sie einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt und überdies geeignet, erforderlich und angemessen ist. Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig.
 
Verhältnismäßigkeit verlangt von jeder Maßnahme, die in [[Grundrechte]] eingreift, dass sie einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt und überdies geeignet, erforderlich und angemessen ist. Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig.
 +
 +
==Geeignetheit==
 +
 +
Ein Mittel zur Erreichung der Verhältnismäßigkeit gilt nach deutschem Recht dann als geeignet, wenn es den Gesetzeszweck fördert. Nach einem staatlichen Eingriff in Grundrechte sollte der neue Zustand die alten, bisher bestehenden Rechtsverhältnisse im Sinne des Gesetzes verbessert haben. Die Lage verschlechternde Rückschritte gelten demnach als rechtlich ungeeignet, auch wenn sie sich für die meisten Betroffenen noch gewohnheitsmäßiger anfühlen würden.
 +
 +
==Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit==
 +
 +
Ein Mittel zur Erreichung der Verhältnismäßigkeit gilt nach deutschem Recht dann als notwendig bzw. erforderlich, wenn es keinen anderen Zustand gibt, den der Staat ohne großen Aufwand ebenfalls schaffen könnte und der für die Betroffenen weniger belastend wäre. Der Gesetzeszweck darf also nicht durch ein gleich wirksames, aber weniger belastendes Mittel erreichbar sein.
 +
 +
==Angemessenheit==
 +
 +
Als angemessen, zumutbar oder proportional gelten Grundrechtseingriffe nur dann, wenn der mit dem Eingriff verfolgte Zweck und die Beeinträchtigung durch ihn im Einzelfall in einem recht gewichteten und wohl abgewogenen Verhältnis zueinanderstehen. Für diese richterliche Abwägung von Grundrechten, die gegeneinanderstehen, gibt es keine rationalen und verbindlichen Maßstäbe in deutschen Gesetzen. Hierbei kommt es auf die gelernte freie richterliche Urteilskraft an (= berufliche Kompetenz). Die Judikative in Deutschland ist dank des Verfassungsgrundsatzes der Gewaltenteilung in der Regel von Einmischungen der Exekutive (Verwaltung) frei.
 +
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
7.537

Bearbeitungen

Navigationsmenü