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Kernaussage der Vergütungsreform: grundsätzlich alle von [[Berufsbetreuer|Berufs-]] und [[Vereinsbetreuer]]n geführten Betreuungen werden pauschal abgerechnet, der Streit um abrechnungsfähige Tatbestände und angemessene Zeitansätze für einzelne Tätigkeiten entfällt. Stattdessen knüpft die Neuregelung an ein mehrstufiges allgemeines Pauschalierungsmodell an, das im [[Abschlussbericht]] der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom Juni 2003 empfohlen wurde und das letztlich auf Vorschlägen der vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebenen [[Begleitforschung|Rechtstatsachenforschung]] zum Betreuungsrecht fußt.
 
Kernaussage der Vergütungsreform: grundsätzlich alle von [[Berufsbetreuer|Berufs-]] und [[Vereinsbetreuer]]n geführten Betreuungen werden pauschal abgerechnet, der Streit um abrechnungsfähige Tatbestände und angemessene Zeitansätze für einzelne Tätigkeiten entfällt. Stattdessen knüpft die Neuregelung an ein mehrstufiges allgemeines Pauschalierungsmodell an, das im [[Abschlussbericht]] der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom Juni 2003 empfohlen wurde und das letztlich auf Vorschlägen der vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebenen [[Begleitforschung|Rechtstatsachenforschung]] zum Betreuungsrecht fußt.
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Zum Juli 2019 wurde die Vergütung von Stundensätzen auf Tabellenbeträge umgestellt und seit 1.1.2023 ist die Einstufung in die Tabellen vereinfacht worden.
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Zum Juli 2019 wurde die Vergütung von [[Stundensatz|Stundensätzen auf]] Tabellenbeträge umgestellt und seit 1.1.2023 ist die Einstufung in die Tabellen vereinfacht worden.
    
Das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Betreuervergütung findet sich in § 292 FamFG.
 
Das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Betreuervergütung findet sich in § 292 FamFG.
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